Antragsfrist für erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld verlängert
Wirtschaftsrecht
Die Bundesregierung hat die Antragsfrist zum erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld um 3 Monate bis zum 30.6.2021 verlängert. Den erleichterten Zugang können Betriebe, die bis 30.6.2021 erstmals oder nach dreimonatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit einführen, bis 31.12.2021 in Anspruch nehmen.
Voraussetzung:
- Mindestens 10 % der Beschäftigten sind vom Arbeitsausfall betroffen.
- Auf den Aufbau von Minusstunden wird vollständig verzichtet.
- Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben Zugang zum Kurzarbeitergeld.
Mit der Regelung soll Planungssicherheit für die betroffenen Betriebe und deren Beschäftigte geschaffen werden.
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Längere Verträge für Saisonarbeitskräfte
Wirtschaftsrecht
Der Bundesrat hat am 7.5.2021 eine Ausnahmeregelung für Saisonbeschäftigungen gebilligt, die der Bundestag am 22.4.2021 verabschiedet hatte. Mit dem Gesetz wird die zulässige Dauer kurzfristiger sozialversicherungsfreier Beschäftigung ausnahmsweise für die Zeit vom 1.3. bis 31.10.2021 auf eine Höchstdauer von 4 Monaten oder 102 Arbeitstagen (bisher 3 Monate / 70 Arbeitstage) verlängert.
Hintergrund ist, dass die Fluktuation ausländischer Saisonarbeitskräfte coronabedingt geringer ist als sonst. Die Regelung für Saisonarbeitsverträge tritt am 31.10.2021 automatisch wieder außer Kraft.
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Entwurf eines Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes
Wirtschaftsrecht
Die Bundesregierung will mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz mehr Transparenz über deutsche Gesellschaften und ihre wirtschaftlich Berechtigten schaffen. Diese Instrumente sollen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bekämpfen.
Der Gesetzentwurf sieht die Umstellung des Transparenzregisters von einem Auffangregister auf ein Vollregister vor. Hierzu wird die Mitteilungsfiktion aufgehoben, nach der bislang diejenigen Rechtseinheiten, deren Eigentums- und Kontrollstruktur und damit deren wirtschaftlich Berechtigter aus anderen Registern (z. B. Handelsregister, aber auch Genossenschafts- und Vereinsregister) ermittelbar ist, die Pflicht zur Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung ins Transparenzregister als erfüllt gilt.
Alle Rechtseinheiten sind dann verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister positiv zur Eintragung mitzuteilen. Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität der Daten liegt klar abgrenzbar bei den Rechtseinheiten. Das Transparenzregister wird damit künftig als Vollregister einen quantitativ umfassenden und qualitativ hochwertigen Datenbestand zu den wirtschaftlich Berechtigten aller transparenzpflichtigen Einheiten enthalten. Das Gesetz soll zum 1.8.2021 in Kraft treten.
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Preis in der Werbung muss Gesamtpreis sein
Wirtschaftsrecht
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) hatte am 4.2.2021 in einem Fall
zu entscheiden, bei dem ein Fitnessstudio mit einem Monatspreis von "Euro
29,99 bei 24-Monats-Abo" für Mitgliedschaften warb. Die Angabe war
durch ein Sternchen gekennzeichnet, das auf der rechten Seite kleingedruckt
mit dem Hinweis "zzgl. 9,99 € Servicegebühren/Quartal" aufgelöst
wurde.
Die OLG-Richter stellten klar, dass Preisangaben in einer Werbung den Gesamtpreis
ausweisen müssen, der vom Verbraucher für die Leistung zu zahlen ist.
Die o. g. Preiswerbung ohne Einbeziehung einer quartalsweise zu zahlenden Servicegebühr
verstößt gegen diese Verpflichtung und ist unlauter. Das Studio konnte
sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich Wettbewerber ebenso verhalten.
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Nachschusspflicht bei Auflösung einer GbR
Wirtschaftsrecht
Verbleibt bei der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(GbR) nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung
der Einlagen ein Überschuss, so gebührt er den Gesellschaftern nach
dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn.
Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen
Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter
für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie
den Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende
Beitrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall
nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.
So entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs mit ihrem Urteil vom 27.10.2020,
dass auch eine GbR, die keine Publikumsgesellschaft ist, nach ihrer Auflösung,
vertreten durch den Liquidator, Nachschüsse zum Zweck des Ausgleichs unter
den Gesellschaftern einfordern kann.
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Elektromobilität – Mehr Ladesäulen für E-Fahrzeuge
Wirtschaftsrecht
Nach dem Bundestag stimmte auch der Bundesrat dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten
Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität am 5.3.2021
zu; damit ist es nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten.
Bei neuen Wohngebäuden mit mehr als 5 PKW-Stellplätzen (Nicht-Wohngebäude
6 Stellplätze) muss mindestens jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur
ausgestattet und zusätzlich ein Ladepunkt errichtet werden. Bauherren oder
Immobilieneigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang
stehen, können gemeinsam bestimmte Anforderungen aus dem Gesetz erfüllen.
So besteht die Möglichkeit, gemeinsame Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkte
für ein Viertel zu errichten.
Das Gesetz gilt nicht für Nicht-Wohngebäude kleiner und mittlerer
Unternehmen, die weitgehend selbst genutzt werden. Auch sind Ausnahmen vorgesehen,
wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur in bestehenden
Gebäuden 7 % der Gesamtkosten einer größeren Renovierung des
Gebäudes überschreiten.
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