Verbleibt bei der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(GbR) nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung
der Einlagen ein Überschuss, so gebührt er den Gesellschaftern nach
dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn.
Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen
Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter
für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie
den Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende
Beitrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall
nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.
So entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs mit ihrem Urteil vom 27.10.2020,
dass auch eine GbR, die keine Publikumsgesellschaft ist, nach ihrer Auflösung,
vertreten durch den Liquidator, Nachschüsse zum Zweck des Ausgleichs unter
den Gesellschaftern einfordern kann.
Aktuelles
Elektromobilität – Mehr Ladesäulen für E-Fahrzeuge
Wirtschaftsrecht
Nach dem Bundestag stimmte auch der Bundesrat dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten
Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität am 5.3.2021
zu; damit ist es nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten.
Bei neuen Wohngebäuden mit mehr als 5 PKW-Stellplätzen (Nicht-Wohngebäude 6 Stellplätze) muss mindestens jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet und zusätzlich ein Ladepunkt errichtet werden. Bauherren oder Immobilieneigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, können gemeinsam bestimmte Anforderungen aus dem Gesetz erfüllen. So besteht die Möglichkeit, gemeinsame Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkte für ein Viertel zu errichten.
Das Gesetz gilt nicht für Nicht-Wohngebäude kleiner und mittlerer Unternehmen, die weitgehend selbst genutzt werden. Auch sind Ausnahmen vorgesehen, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur in bestehenden Gebäuden 7 % der Gesamtkosten einer größeren Renovierung des Gebäudes überschreiten.
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Bei neuen Wohngebäuden mit mehr als 5 PKW-Stellplätzen (Nicht-Wohngebäude 6 Stellplätze) muss mindestens jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet und zusätzlich ein Ladepunkt errichtet werden. Bauherren oder Immobilieneigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, können gemeinsam bestimmte Anforderungen aus dem Gesetz erfüllen. So besteht die Möglichkeit, gemeinsame Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkte für ein Viertel zu errichten.
Das Gesetz gilt nicht für Nicht-Wohngebäude kleiner und mittlerer Unternehmen, die weitgehend selbst genutzt werden. Auch sind Ausnahmen vorgesehen, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur in bestehenden Gebäuden 7 % der Gesamtkosten einer größeren Renovierung des Gebäudes überschreiten.
Wettbewerbsverbot nach Austritt aus der Gesellschaft
Wirtschaftsrecht
Ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot in dem
Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist einschränkend in dem Sinne auszulegen,
dass es nur bis zum wirksamen Austritt aus der Gesellschaft gilt.
Die Weitergeltung des Wettbewerbsverbots über diesen Zeitpunkt hinaus käme nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14.10.2020 einem gegen das Grundgesetz verstoßenden Berufsverbot gleich.
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Die Weitergeltung des Wettbewerbsverbots über diesen Zeitpunkt hinaus käme nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14.10.2020 einem gegen das Grundgesetz verstoßenden Berufsverbot gleich.
Kein Anspruch an Versicherung infolge Betriebsschließung im Zuge der Corona-Pandemie
Wirtschaftsrecht
Verspricht eine Betriebsschließungsversicherung Deckungsschutz für
"nur die im Folgenden aufgeführten" Krankheiten und Krankheitserreger,
wobei Covid-19 und Sars-Cov-2 (auch sinngemäß) nicht genannt sind,
besteht kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen wegen des neuartigen
Corona-Virus. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Oberlandesgerichts
Hamm (OLG) in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren am 15.7.2020.
Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) hat am 18.2.2021 zwei ähnlich begründete Entscheidungen über Ansprüche von Gastronomen getroffen, die ihren Betrieb aufgrund der im März 2020 erlassenen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg schließen mussten. Die Gastronomen hatten bei unterschiedlichen Versicherungsgesellschaften sog. Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen. Aufgrund von behördlich verordneter Betriebsschließung verlangten sie Leistungen von den jeweiligen Versicherungen, die diese aber verweigerten.
In der Begründung führt das OLG aus, dass die Versicherungsbedingungen jeweils abgeschlossene und nicht erweiterbare Kataloge enthielten. Diese könnten nicht im Sinne einer dynamischen Verweisung auf die jeweils geltenden Regelungen des Infektionsschutzgesetzes verstanden werden. Die Regelungen sind für einen durchschnittlichen gewerblichen Versicherungsnehmer nicht überraschend und nicht intransparent.
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Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) hat am 18.2.2021 zwei ähnlich begründete Entscheidungen über Ansprüche von Gastronomen getroffen, die ihren Betrieb aufgrund der im März 2020 erlassenen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg schließen mussten. Die Gastronomen hatten bei unterschiedlichen Versicherungsgesellschaften sog. Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen. Aufgrund von behördlich verordneter Betriebsschließung verlangten sie Leistungen von den jeweiligen Versicherungen, die diese aber verweigerten.
In der Begründung führt das OLG aus, dass die Versicherungsbedingungen jeweils abgeschlossene und nicht erweiterbare Kataloge enthielten. Diese könnten nicht im Sinne einer dynamischen Verweisung auf die jeweils geltenden Regelungen des Infektionsschutzgesetzes verstanden werden. Die Regelungen sind für einen durchschnittlichen gewerblichen Versicherungsnehmer nicht überraschend und nicht intransparent.
Bundesrat billigt Verbraucherentlastung bei Inkassokosten
Wirtschaftsrecht
Das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur
Änderung weiterer Vorschriften wurde im Bundesgesetzblatt verkündet
und trat am 1.1.2021 in Kraft.
Gebührensenkung: Schuldner werden künftig dann entlastet, wenn sie die Forderung direkt nach einem ersten Mahnschreiben begleichen oder nur mit kleineren Beträgen von bis zu 50 € im Verzug sind. Eine Kostenbegrenzung gibt es in Zukunft auch in den Fällen, in denen Gläubiger parallel Inkassofirmen und zugleich Anwaltskanzleien beauftragen.
Zahlungsvereinbarungen: Verbraucher werden besser über die beim Abschluss von Zahlungsverein-barungen entstehenden Kosten und die Tragweite von Schuldanerkenntnissen aufgeklärt. Inkasso-unternehmen müssen z. B. in Textform darauf aufmerksam machen, dass man sich bei einem Anerkenntnis nicht mehr auf die Verjährung einer Forderung berufen kann.
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Gebührensenkung: Schuldner werden künftig dann entlastet, wenn sie die Forderung direkt nach einem ersten Mahnschreiben begleichen oder nur mit kleineren Beträgen von bis zu 50 € im Verzug sind. Eine Kostenbegrenzung gibt es in Zukunft auch in den Fällen, in denen Gläubiger parallel Inkassofirmen und zugleich Anwaltskanzleien beauftragen.
Zahlungsvereinbarungen: Verbraucher werden besser über die beim Abschluss von Zahlungsverein-barungen entstehenden Kosten und die Tragweite von Schuldanerkenntnissen aufgeklärt. Inkasso-unternehmen müssen z. B. in Textform darauf aufmerksam machen, dass man sich bei einem Anerkenntnis nicht mehr auf die Verjährung einer Forderung berufen kann.
Gesetze zur Reform des Insolvenzrechts in Kraft getreten
Wirtschaftsrecht
Zum Anfang des IV. Quartals 2020 bzw. zum Jahresanfang sind zwei wichtige Gesetze
zur Reform des Insolvenzrechts in Kraft getreten. Das Gesetz zur weiteren Verkürzung
des Restschuldbefreiungsverfahrens trat mit Wirkung vom 1.10.2020 in Kraft (siehe
Oktober-Ausgabe 2020) und das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und
Insolvenzrechts trat am 1.1.2021 (siehe November-Ausgabe 2020).
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