Aktuelles

Keine Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Wirtschaftsrecht

Einwände gegen die Qualität der öffentlich-rechtlichen Programminhalte sowie andere Fragen der Programm- und Meinungsvielfalt können die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht in Frage stellen, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Ziel des Rundfunkbeitrags ist es, eine staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Der Rundfunkbeitrag wird ausschließlich als Gegenleistung für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben.
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Kein Schadensersatz bei bloßem Verstoß gegen die DSGVO

Wirtschaftsrecht

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) v. 4.5.2023 begründet der bloße Verstoß gegen die DSGVO keinen Schadensersatzanspruch. Der EuGH stellt als Erstes fest, dass der in der DSGVO vorgesehene Schadensersatzanspruch eindeutig an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft ist:
•    einen Verstoß gegen die DSGVO,
•    einen materiellen oder immateriellen Schaden, der aus diesem Verstoß resultiert und
•    einen Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß.
Demnach eröffnet nicht jeder Verstoß gegen die DSGVO für sich genommen den Schadensersatzanspruch.

Zweitens führte der EuGH aus, dass der Schadensersatzanspruch nicht auf immaterielle Schäden beschränkt ist, die eine gewisse Erheblichkeit erreichen. Als Drittes und Letztes stellt der EuGH fest, dass die DSGVO keine Regeln für die Bemessung des Schadensersatzes enthält. Daher sind die Festlegung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs des in diesem Rahmen geschuldeten Schadensersatzes Aufgabe der Rechtsordnung des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind. In diesem Zusammenhang betonten die Richter des EuGH die Ausgleichsfunktion des in der DSGVO vorgesehenen Schadensersatzanspruchs und wiesen darauf hin, dass dieses Instrument einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den erlittenen Schaden sicherstellen soll.

In dem vom EuGH entschiedenen Fall sammelte die Österreichische Post ab dem Jahr 2017 Informationen über die politischen Affinitäten der österreichischen Bevölkerung. Mit Hilfe eines Algorithmus definierte sie anhand sozialer und demografischer Merkmale „Zielgruppenadressen“. Nun forderte ein Mann von der österreichischen Post Entschädigung für einen immateriellen Schaden in Höhe von 1.000 €, da ihm dadurch eine besondere Affinität zu der fraglichen Partei zugeschrieben worden sei, und er ein großes Ärgernis und einen Vertrauensverlust sowie ein Gefühl der Bloßstellung verspürte.
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Kaufpreisminderung trotz Nachbesserung

Wirtschaftsrecht

Der Käufer einer mangelhaften Sache kann von dem Verkäufer in Ausübung seines Wahlrechts (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) auch dann Nachbesserung verlangen, wenn feststeht, dass der Mangel durch die Nachbesserung nicht vollständig beseitigt werden kann („Ausbesserungsanspruch“). Entscheidet er sich für diese Variante, kann er zusätzlich den Kaufpreis in dem Umfang mindern, in dem der Wert der Kaufsache wegen des verbliebenen Mangels gegenüber dem Wert einer mangelfreien Sache herabgesetzt ist.

Der Verkäufer kann das Nachbesserungs- und Minderungsverlangen zurückweisen und den Käufer auf die (mögliche) Nachlieferung verweisen, wenn die verlangte „Ausbesserung“ unter Berücksichtigung der zusätzlichen Kaufpreisminderung unverhältnismäßig und ihm deshalb nicht zumutbar ist.
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Höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege

Wirtschaftsrecht

Die Pflegekommission hat sich einstimmig auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt. Danach steigen die Mindestlöhne ab dem 1.5.2024 in 2 Schritten. Die aktuelle Pflege-Mindestlohn-Verordnung ist noch bis 31.1.2024 gültig und beinhaltet die Erhöhung zum 1.12.2023.
Pflegehilfskräfte  qualifizierte
Pflegehilfskräfte
(mind. 1-jährige Ausbildung)
Pflegefachkräfte
ab 1.12.2023 14,15 € 15,25 € 18,25 €
ab 1.5.2024 15,50 € 16,50 € 19,50 €
ab 1.7.2025 16,10 € 17,35 € 20,50 €

Die Pflegekommission empfiehlt außerdem für Beschäftigte in der Altenpflege mit einer 5-Tage-Woche einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub (jeweils 9 Tage im Kalenderjahr) über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Die Pflegekommission hat sich bei ihrer Empfehlung für eine Laufzeit bis 30.6.2026 ausgesprochen. Diese Empfehlung will das Bundesministerium für Arbeit und Soziales – wie in den Vorjahren – mit einer neuen Pflegemindestlohn-Verordnung umsetzen.
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Einführung des Gesellschafterregisters für GbRs

Wirtschaftsrecht

Ab dem 1.1.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Dieses Gesetz führt ein Gesellschaftsregister für GbRs ein. Dieses wird in seiner Publizitätswirkung dem Handelsregister ähneln und soll dem Rechtsverkehr eine bisher fehlende Sicherheit über die Zusammensetzung der Gesellschaften, ihren Sitz und die Namen der Gesellschafter bieten. Es gilt jedoch nur für solche GbRs, die aktiv am Rechtsverkehr teilnehmen, also sog. Außen-GbRs. Es betrifft nicht die reinen Innen-GbRs.

Das MoPeG hat keine Auswirkungen auf GbRs, die zur gemeinsamen Berufsausübung gegründet wurden (z.B. Anwaltssozietäten), es sei denn, diese GbR führt Grundstücksgeschäfte durch oder beabsichtigt den Erwerb von registrierten Rechten. In solchen Fällen sind sie vom Gesetz erfasst und müssen im Gesellschaftsregister registriert werden. Es wird erwartet, dass es bei der Einführung des Registers zu einem massiven Ansturm von Eintragungsanträgen kommen wird, was zu erheblichen Verzögerungen bei der Eintragung führen kann.

Anmerkung: Vor diesem Hintergrund sollten rechtsfähige GbRs in Betracht ziehen, bestimmte Rechtsgeschäfte, die mit einem Eintrag in ein öffentliches Register verbunden sind (z.B. Grundstücksgeschäfte) und keine Verzögerungen dulden, auf das laufende Jahr 2023 vorzuziehen. Die bevorstehende Einführung des Gesellschaftsregisters ab dem 1.1.2024 und die damit verbundenen zu erwartenden Eintragungsverzögerungen könnten andernfalls zu unvorhersehbaren Wartezeiten und Beeinträchtigungen führen. Denn solange die GbR nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, sind diese Geschäfte blockiert und können nicht umgesetzt werden.
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Geschäftsführerwechsel – Meldung durch den künftigen GmbH-Geschäftsführer

Wirtschaftsrecht

Die Richter des Oberlandesgerichts Brandenburg hatten die Frage zu klären, ob der künftige Geschäftsführer den Geschäftsführerwechsel zur Eintragung in das Handelsregister wirksam anmelden kann, wenn er bei der Abgabe seiner Erklärung noch nicht Geschäftsführer ist, die Erklärung aber zu einer Zeit bei dem Registergericht eingeht, zu der die Geschäftsführerbestellung inzwischen wirksam geworden ist.

Maßgeblich ist das allgemeine Recht der Stellvertretung. Die Vertretungsmacht muss bei Abgabe der Erklärung gegeben sein. Eine Erklärung, die ohne Vertretungsmacht abgegeben wird, wirkt nicht für den Vertretenen und ist damit unwirksam.
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