Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat entschieden, dass mehrere frühere
bzw. aktuelle Ausgestaltungen der Plattform "Jameda" unzulässig
sind. Mit ihnen verließ "Jameda" die zulässige Rolle des
"neutralen Informationsmittlers" und gewährte den an die Plattform
zahlenden Ärzten auf unzulässige Weise "verdeckte Vorteile".
Andere von den Ärzten gerügte Funktionen waren dagegen zulässig.
Insbesondere beanstandeten die OLG-Richter, dass auf den ohne Einwilligung
eingerichteten Profilen der Ärzte (sog. "Basiskunden") auf eine
Liste mit weiteren Ärzten verwiesen wurde, während auf den Profilen
der Ärzte, die Beiträge an die Plattform bezahlten (sog. "Premium-"
oder "Platinkunden"), ein solcher Hinweis unterblieben ist. Unzulässig
sei ebenfalls, dass die zahlenden Ärzte in Auflistungen mit Bild dargestellt
wurden, während bei den anderen Ärzten nur ein grauer Schattenriss
zu sehen ist. Dasselbe gelte für den Verweis auf Fachartikel von zahlenden
Ärzten, während auf den Profilen von sog. Platinkunden ein solcher
Verweis unterbleibt. Schließlich sei auch der Hinweis auf eine Liste mit
Ärzten für spezielle Behandlungsgebiete unzulässig, der ebenfalls
auf den Profilen zahlender Ärzte nicht zu sehen ist.
Aktuelles
Wiedereinführung der Meisterpflicht
Wirtschaftsrecht
Ein von der Koalition vorgelegter Gesetzesentwurf sieht vor, dass in zwölf
derzeit zulassungsfreien Handwerksberufen künftig wieder die Meisterpflicht
eingeführt werden soll.
Im Einzelnen handelt es sich um die Berufe Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer, Parkettleger, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Drechsler und Holzspielzeugmacher, Böttcher, Glasveredler, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Raumausstatter sowie Orgel- und Harmoniumbauer.
Diese Berufe zählen zu 53 Handwerken, für die 2004 die Meisterpflicht abgeschafft worden war, mit dem Hintergrund das Handwerk in der seinerzeitigen wirtschaftlich angespannten Lage zu stärken und um Impulse für Unternehmensgründungen zu geben.
zum Artikel
Im Einzelnen handelt es sich um die Berufe Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer, Parkettleger, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Drechsler und Holzspielzeugmacher, Böttcher, Glasveredler, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Raumausstatter sowie Orgel- und Harmoniumbauer.
Diese Berufe zählen zu 53 Handwerken, für die 2004 die Meisterpflicht abgeschafft worden war, mit dem Hintergrund das Handwerk in der seinerzeitigen wirtschaftlich angespannten Lage zu stärken und um Impulse für Unternehmensgründungen zu geben.
Austauschprämie für alte Ölheizungen
Wirtschaftsrecht
Ölheizkessel sollen ab 2026 grundsätzlich nicht mehr eingebaut werden
dürfen. Als Anreiz zum Austausch alter Ölheizungen durch ein klimafreundliches
Modell soll eine attraktive Prämie locken. Das hat das Bundeskabinett mit
dem Gebäudeenergiegesetz beschlossen. So soll eine Austauschprämie
von etwa 40 % für eine alte Ölheizung gegen ein klimaschonenderes
Modell zusätzlich dem Klimaschutz dienen. Ferner sollen alte Ölheizkessel
ab 2026 nur noch stark eingeschränkt genehmigt werden. Dies wäre z.
B. dann der Fall, wenn das Gebäude nicht auf andere Weise – etwa mit Fernwärme
oder mit erneuerbaren Energien – beheizt werden kann.
Dieses Gesetz soll ein neues, einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zu ihrer Wärme- und Kälteversorgung bieten.
zum Artikel
Dieses Gesetz soll ein neues, einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zu ihrer Wärme- und Kälteversorgung bieten.
Streupflicht auf einem Kundenparkplatz
Wirtschaftsrecht
In einem vom Bundesgerichtshof am 2.7.2019 entschiedenen Fall war es aufgrund
der Witterung auf dem Kundenparkplatz eines Lebensmittelmarktes glatt. Eine
Kundin parkte ihr Auto, rutschte nach dem Aussteigen aus und verletzte sich.
Zwischen den parkenden Fahrzeugen war nicht gestreut. Darin sah die Frau eine
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und verlangte Schadensersatz. Der Parkplatz
des Lebensmittelmarktes wurde in erster Linie den Kunden bereitgestellt. Jedoch
nutzten auch Anwohner den Parkplatz, sodass deren Fahrzeuge auch teilweise über
Nacht dort standen.
Für öffentliche Parkplätze ist anerkannt, dass nicht überall zu streuen ist und dass sich Benutzer darauf einstellen müssten, kurze Strecken auf nicht gestreuten Flächen bis zu den gestreuten Bereichen zurückzulegen. Im Bereich der markierten Stellflächen – und damit auch zwischen den Fahrzeugen – muss regelmäßig nicht gestreut werden. Diese Grundsätze sind auf die Streupflicht bei privaten Parkplätzen ebenfalls anzuwenden, wenn sich dort die örtlichen Verhältnisse nicht von öffentlichen unterscheiden.
Aufgrund der Tatsache, dass es sich hier um eine große Parkfläche handelt, die von verschiedenen Personen, Kunden, aber auch von Anwohnern genutzt wird, war der Kundenparkplatz einem öffentlichen gleichzustellen.
Es bestand auch keine Verpflichtung bei allgemeiner Glättebildung einmalig vor Eröffnung des Marktes den Bereich der markierten Stellflächen zu streuen. Da Anwohner ihre Fahrzeuge dort ggf. auch über Nacht abstellten, war vor der Markteröffnung nicht gewährleistet, dass die Parkstellflächen frei waren und mit zumutbarem Aufwand gestreut werden konnten.
zum Artikel
Für öffentliche Parkplätze ist anerkannt, dass nicht überall zu streuen ist und dass sich Benutzer darauf einstellen müssten, kurze Strecken auf nicht gestreuten Flächen bis zu den gestreuten Bereichen zurückzulegen. Im Bereich der markierten Stellflächen – und damit auch zwischen den Fahrzeugen – muss regelmäßig nicht gestreut werden. Diese Grundsätze sind auf die Streupflicht bei privaten Parkplätzen ebenfalls anzuwenden, wenn sich dort die örtlichen Verhältnisse nicht von öffentlichen unterscheiden.
Aufgrund der Tatsache, dass es sich hier um eine große Parkfläche handelt, die von verschiedenen Personen, Kunden, aber auch von Anwohnern genutzt wird, war der Kundenparkplatz einem öffentlichen gleichzustellen.
Es bestand auch keine Verpflichtung bei allgemeiner Glättebildung einmalig vor Eröffnung des Marktes den Bereich der markierten Stellflächen zu streuen. Da Anwohner ihre Fahrzeuge dort ggf. auch über Nacht abstellten, war vor der Markteröffnung nicht gewährleistet, dass die Parkstellflächen frei waren und mit zumutbarem Aufwand gestreut werden konnten.
Verkehrssicherungspflichten im Hoteleingangsbereich
Wirtschaftsrecht
Der Bundesgerichtshof hatte in einem Fall vom 14.1.2020 zu entscheiden, bei
dem ein Urlauber gegen ein Reiseunternehmen Ansprüche aufgrund eines Unfalls
geltend machte, der sich im Rahmen einer bei dem Unternehmen gebuchten Pauschalreise
nach Lanzarote ereignet hatte. Der Urlauber ist linksseitig oberschenkelamputiert,
trägt eine Prothese und ist auf eine Unterarmstütze angewiesen. Am
Tag nach der Ankunft geriet er beim Verlassen des Hotels zu Fall, als er die
regennasse Rollstuhlrampe vor dem Hoteleingang zu Fuß passieren wollte.
Infolge des Sturzes erlitt er eine Handgelenksfraktur.
Grundsätzlich war zu prüfen, ob die Rollstuhlrampe den maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprach und damit den Sicherheitsstandard bot, den ein Hotelgast erwarten durfte. Falls die Rollstuhlrampe diesem Standard nicht entsprach, entstand eine Gefährdungslage, in der ein Warnschild mit dem Hinweis auf die Rutschgefahr bei Nässe nicht ausreicht.
zum Artikel
Grundsätzlich war zu prüfen, ob die Rollstuhlrampe den maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprach und damit den Sicherheitsstandard bot, den ein Hotelgast erwarten durfte. Falls die Rollstuhlrampe diesem Standard nicht entsprach, entstand eine Gefährdungslage, in der ein Warnschild mit dem Hinweis auf die Rutschgefahr bei Nässe nicht ausreicht.
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Wirtschaftsrecht
Um den Fachkräftemangel in Deutschland zu lindern, tritt am 1.3.2020 das
Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft. Mit dem Gesetz wird der Arbeitsmarkt
für Fachkräfte aus Staaten außerhalb der Europäischen Union
vollständig geöffnet.
Insbesondere können Berufskraftfahrer im Güterverkehr und Busfahrer künftig unter besonderen Voraussetzungen eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen.
Für vorwiegend aus religiösen Gründen beschäftigte Personen wird künftig zur Förderung der Integration vor der Einreise grundsätzlich der Nachweis von einfachen beziehungsweise – nach einer Übergangsfrist – hinreichenden Deutschsprachkenntnissen als Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung der religiösen Beschäftigung verlangt.
Des Weiteren sind Regelungen für Führungskräfte, leitende Angestellte und Spezialisten, für Praktika von Schülern deutscher Auslandsschulen, für Werklieferungsverträge und besondere Personeng^ruppen betroffen.
zum Artikel
- Künftig können auch Fachkräfte mit einer ausländischen beruflichen Qualifikation in allen Berufen ein Visum oder einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten. Die Beschränkung auf Engpassberufe entfällt.
- Zur Erteilung des Visums oder Aufenthaltstitels zur Beschäftigung sind die Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation und ein konkretes Arbeitsplatzangebot nachzuweisen. Eine Vorrangprüfung wird nicht mehr durchgeführt.
- Außerdem werden die Möglichkeiten des Aufenthalts zur beruflichen Anerkennung und zur Arbeitssuche erweitert.
- Mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren wird die Möglichkeit eines schnelleren und planungssicheren Visumverfahrens eingeführt. Voraussetzung ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Sobald alle Unterlagen vorliegen und die Ausländerbehörde die Zustimmung zur Einreise erteilt hat, erhält die Fachkraft innerhalb von drei Wochen einen Termin in der Auslandsvertretung und innerhalb weiterer drei Wochen das Visum.
- Die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften für Fachkräfte befinden sich künftig abschließend im Aufenthaltsgesetz. Die Regelungen in der Beschäftigungsverordnung entfallen.
Insbesondere können Berufskraftfahrer im Güterverkehr und Busfahrer künftig unter besonderen Voraussetzungen eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen.
Für vorwiegend aus religiösen Gründen beschäftigte Personen wird künftig zur Förderung der Integration vor der Einreise grundsätzlich der Nachweis von einfachen beziehungsweise – nach einer Übergangsfrist – hinreichenden Deutschsprachkenntnissen als Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung der religiösen Beschäftigung verlangt.
Des Weiteren sind Regelungen für Führungskräfte, leitende Angestellte und Spezialisten, für Praktika von Schülern deutscher Auslandsschulen, für Werklieferungsverträge und besondere Personeng^ruppen betroffen.