Aktuelles

„Düsseldorfer Tabelle“ seit dem 1.1.2020

Familienrecht

Die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene "Düsseldorfer Tabelle" ist zum 1.1.2020 geändert worden. U. a. wurden die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben. Die Regelsätze betragen bei Nettoeinkommen bis 1.900 € nun:

369 € für Kinder von 0 – 5 Jahren,
424 € für Kinder von 6?- 11 Jahren,
497 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
530 € für Kinder ab 18 Jahren und steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.

Neben den Bedarfssätzen für minderjährige und volljährige Kinder wurde auch der Bedarf eines Studierenden, der nicht mehr bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, sowie die sogenannten Selbstbehalte angepasst.

Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnellzugriff – Düsseldorfer Tabelle.

Die nächste Änderung der "Düsseldorfer Tabelle" wird voraussichtlich zum 1.1.2021 erfolgen.
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Kindergeldbezug beim sog. paritätischen Wechselmodell

Familienrecht

Werden nach der Trennung der Eltern die Kinder zu annähernd gleichen Zeitanteilen in beiden Haushalten betreut, versorgt und erzogen, handelt es sich um ein sog. paritätisches Wechselmodell. Nun hatten die Richter des Oberlandesgerichts Celle über die Berechtigung des Kindergeldbezugs in einem solchen Wechselmodell zu entscheiden. Sie kamen zu dem Urteil, dass hier das Kindeswohl entscheidend ist. Danach steht dem Elternteil das Kindergeld zu, welches die Gewähr dafür bietet, dass das Kindergeld zum Wohl des Kindes verwendet wird.
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Unterhaltsvorschuss für Kinder Alleinerziehender

Familienrecht

Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder von Alleinerziehenden, die keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Eine Einkommensgrenze des alleinerziehenden Elternteils gibt es nicht. Hat der Antragsteller erneut geheiratet, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Die Zahlung erfolgt monatlich und kann rückwirkend längstens für den Monat vor Antragstellung beantragt werden.

Seit dem 1.7.2018 gilt:
  • Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten.
  • Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss erhalten.
Die Höhe beträgt:

  • für Kinder bis zu 5 Jahren: 154 €/Monat,
  • für Kinder von 6 Jahren bis 11 Jahren: 205 €/Monat,
  • für Kinder von 12 Jahren bis 17 Jahren: 273 €/Monat.
Der Unterhaltsvorschuss stellt keine Entlastung des säumigen Elternteils dar, sondern ist eine Vorleistung des Staates. Aufgrund der Tatsache, dass die sog. Rückgriffquote 2017 bei nur knapp 20 % lag, plant die Bundesregierung künftig effektiver als bisher das Geld einzufordern.
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Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkelkindern

Familienrecht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt mit Urteil vom 31.5.2018 fest, dass der Begriff "Umgangsrecht" auch das Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkelkindern umfasst.

In seiner Entscheidung stellt der EuGH zunächst fest, dass der Begriff "Umgangsrecht" im Sinne der Brüssel-IIa-Verordnung autonom auszulegen ist. Nach einem Hinweis darauf, dass diese Verordnung für alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung gilt und das Umgangsrecht als Priorität angesehen wird, weist er darauf hin, dass sich der Gesetzgeber dazu entschieden hat, den Kreis der Personen, die die elterliche Verantwortung ausüben oder denen ein Umgangsrecht zukommt, nicht einzuschränken. Demnach erfasst der Begriff "Umgangsrecht" somit nicht nur das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern, sondern auch das anderer Personen, hinsichtlich deren es für das Kind wichtig ist, persönliche Beziehungen zu unterhalten, insbesondere seine Großeltern.
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Eltern müssen keine Zweitausbildung bezahlen

Familienrecht

Grundsätzlich schulden Eltern ihrem Kind eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern bewegt. Haben Eltern ihrem Kind eine solche erste Berufsausbildung gewährt, sind sie nicht mehr verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hiervon sind nur unter besonderen Umständen gegeben.

Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung als eine im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Erstausbildung stehende Weiterbildung anzusehen und von vornherein angestrebt gewesen ist oder wenn während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wird.

In einem vom Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 27.4.2018 entschiedenen Fall hatte die Tochter nach der mittleren Reife die Schule verlassen und den Beruf der Bühnentänzerin erlernt. Eine Anstellung als Bühnentänzerin bekam sie jedoch nicht. Daraufhin erwarb das Mädchen die allgemeine Hochschulreife und begann 2015/16 Psychologie zu studieren. Für dieses Studium erhielt sie die BAföG-Leistungen.

Die Richter des OLG kamen zu dem Entschluss, dass die Eltern für das Hochschulstudium ihrer Tochter keinen Ausbildungsunterhalt schulden und daher dem Land die BAföG-Leistungen nicht zu erstatten haben.
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Ausbildungsunterhalt

Familienrecht

Kinder haben gegen ihre Eltern einen Anspruch auf Unterhalt. Hierzu gehören auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Wenn das BAföG-Amt in Vorschuss geht, kann es sich das Geld später von den Eltern wiederholen.

Die Eltern schulden einem Kind die Finanzierung einer Ausbildung, die den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Wenn sich ein Kind in engem zeitlichen Zusammenhang nach einer Ausbildung zu einem Studium entschließt, ist auch die Finanzierung des Studiums geschuldet. Voraussetzung ist allerdings, dass sich Ausbildung und Studium inhaltlich sinnvoll ergänzen.
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