Grundsätzlich ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung
des Mietverhältnisses zurückzugeben. Dieses geschieht in der Regel
beim Übergabetermin.
In einem vom Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt (OLG) entschiedenen Fall wurde
das Mietverhältnis für ein Gewerbemietobjekt durch den Mieter ordentlich
gekündigt und geräumt. Der mehrmalige Versuch einen Übergabetermin
mit dem Vermieter zu vereinbaren blieb, trotz Setzen einer Frist, erfolglos.
Daraufhin übergab der Mieter die Schlüssel zu den angemieteten Räumlichkeiten
einem vom Vermieter engagierten Wachdienst, erklärte die Besitzaufgabe
und verlangte die gezahlte Mietkaution vom Vermieter zurück. Dieser verweigerte
jedoch die Rückzahlung, da nach seiner Auffassung das Mietobjekt nicht
wirksam zurückgegeben wurde.
Die OLG-Richter kamen zu der Entscheidung, dass der Mieter die Rückzahlung
der Kaution verlangen kann. Es war zwar keine Übergabe der Mietsache erfolgt,
aber die Rückgabepflicht war durch die Räumung des Mietobjekts und
die Schlüsselübergabe an den Wachdienst erloschen.
Aktuelles
Pflichtverletzung bei Abreißen der Tapete ohne Neutapezierung
Mietrecht
Eine Pflichtverletzung des Mieters kann darin liegen, dass er – ohne anschließend
neue Tapeten anzubringen – in der Mietwohnung vorgefundene Tapeten ganz oder
teilweise entfernt. Anders stellt sich die Sachlage dar, wenn die Tapeten angesichts
ihres Alters und Zustandes ohnehin wertlos waren. Die Beweislast trägt
der Vermieter.
In einem vom Bundesgerichtshof am 21.8.2019 entschiedenen Fall waren die Tapeten 30 Jahre alt, mehrfach überstrichen und lösten sich bereits an mehreren Stellen. Hier hatte der Vermieter gegenüber dem Mieter keinen Anspruch auf Schadensersatz für eine nicht durchgeführte Neutapezierung.
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In einem vom Bundesgerichtshof am 21.8.2019 entschiedenen Fall waren die Tapeten 30 Jahre alt, mehrfach überstrichen und lösten sich bereits an mehreren Stellen. Hier hatte der Vermieter gegenüber dem Mieter keinen Anspruch auf Schadensersatz für eine nicht durchgeführte Neutapezierung.
Trockenmauer ist keine Grundstückseinfriedung
Mietrecht
Über den nachfolgenden Sachverhalt hatte das Oberlandesgericht Dresden
im Januar 2018 zu entscheiden: Hoch über einem Wanderweg lag ein Grundstück.
Eine Seite des Grundstücks lag an einer Felskante. An dieser befand sich
bis zur Höhe des Grundstücks eine Trockenmauer und auf dieser wiederrum
ein Holzzaun. Dadurch, dass sich die Trockenmauer absenkte fielen einzelne Steine
und Felsbrocken auf den Wanderweg. Hiergegen nahm der Eigentümer Sicherungsmaßnahmen
vor. Die entstandenen Kosten von ca. 13.000 € verlangte er von seiner Wohngebäudeversicherung
erstattet.
Als Grundstückseinfriedung im Sinne der Wohngebäudeversicherung zählen nur solche Grenzeinrichtungen, die an oder auf der Grundstücksgrenze stehen und dazu bestimmt sind, das Grundstück gegen störende Einwirkungen abzuschirmen. Eine Trockenmauer, die ausschließlich Stützfunktion hat, ist hiervon nach Auffassung des OLG nicht umfasst. Der Eigentümer bekam daher die Kosten von der Versicherung nicht erstattet.
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Als Grundstückseinfriedung im Sinne der Wohngebäudeversicherung zählen nur solche Grenzeinrichtungen, die an oder auf der Grundstücksgrenze stehen und dazu bestimmt sind, das Grundstück gegen störende Einwirkungen abzuschirmen. Eine Trockenmauer, die ausschließlich Stützfunktion hat, ist hiervon nach Auffassung des OLG nicht umfasst. Der Eigentümer bekam daher die Kosten von der Versicherung nicht erstattet.
Arbeitnehmer-Entsendegesetz – Bauherrenhaftung
Mietrecht
Nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz haftet ein Unternehmer, der einen anderen
Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für
dessen Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts an seine Arbeitnehmer wie
ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Dieser Haftung
unterliegen allerdings nicht Unternehmer, die lediglich als bloße Bauherren
eine Bauleistung in Auftrag geben.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Bauherr auf einem ihm gehörenden Grundstück ein Einkaufszentrum errichten ließ, das er verwaltete und in dem er Geschäftsräume an Dritte vermietete. Für den Bau des Gebäudes beauftragte er einen Generalunternehmer, der mehrere Subunternehmer einschaltete. Bei einem dieser Subunternehmer war ein Arbeitnehmer als Bauhelfer beschäftigt. Dieser Subunternehmer blieb ihm – trotz rechtskräftiger Verurteilung in einem Arbeitsgerichtsprozess – Lohn schuldig. Über das Vermögen des Generalunternehmers wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Arbeitnehmer hatte deshalb wegen des ihm für seine Arbeit auf der Baustelle des Einkaufszentrums noch zustehenden Nettolohns den Bauherrn in Anspruch genommen und gemeint, auch dieser hafte nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz als Unternehmer für die Lohnschulden eines Subunternehmers.
Die Richter des BAG entschieden mit Urteil vom 16.10.2019, dass der Erbauer des Einkaufszentrums als bloßer Bauherr nicht der Bürgenhaftung des Unternehmers nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz unterliegt.
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Bauherr auf einem ihm gehörenden Grundstück ein Einkaufszentrum errichten ließ, das er verwaltete und in dem er Geschäftsräume an Dritte vermietete. Für den Bau des Gebäudes beauftragte er einen Generalunternehmer, der mehrere Subunternehmer einschaltete. Bei einem dieser Subunternehmer war ein Arbeitnehmer als Bauhelfer beschäftigt. Dieser Subunternehmer blieb ihm – trotz rechtskräftiger Verurteilung in einem Arbeitsgerichtsprozess – Lohn schuldig. Über das Vermögen des Generalunternehmers wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Arbeitnehmer hatte deshalb wegen des ihm für seine Arbeit auf der Baustelle des Einkaufszentrums noch zustehenden Nettolohns den Bauherrn in Anspruch genommen und gemeint, auch dieser hafte nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz als Unternehmer für die Lohnschulden eines Subunternehmers.
Die Richter des BAG entschieden mit Urteil vom 16.10.2019, dass der Erbauer des Einkaufszentrums als bloßer Bauherr nicht der Bürgenhaftung des Unternehmers nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz unterliegt.
„Düsseldorfer Tabelle“ seit dem 1.1.2020
Familienrecht
Die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene "Düsseldorfer
Tabelle" ist zum 1.1.2020 geändert worden. U. a. wurden die Bedarfssätze
minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben. Die Regelsätze
betragen bei Nettoeinkommen bis 1.900 € nun:
369 € für Kinder von 0 – 5 Jahren,
424 € für Kinder von 6?- 11 Jahren,
497 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
530 € für Kinder ab 18 Jahren und steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.
Neben den Bedarfssätzen für minderjährige und volljährige Kinder wurde auch der Bedarf eines Studierenden, der nicht mehr bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, sowie die sogenannten Selbstbehalte angepasst.
Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnellzugriff – Düsseldorfer Tabelle.
Die nächste Änderung der "Düsseldorfer Tabelle" wird voraussichtlich zum 1.1.2021 erfolgen.
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369 € für Kinder von 0 – 5 Jahren,
424 € für Kinder von 6?- 11 Jahren,
497 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
530 € für Kinder ab 18 Jahren und steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.
Neben den Bedarfssätzen für minderjährige und volljährige Kinder wurde auch der Bedarf eines Studierenden, der nicht mehr bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, sowie die sogenannten Selbstbehalte angepasst.
Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnellzugriff – Düsseldorfer Tabelle.
Die nächste Änderung der "Düsseldorfer Tabelle" wird voraussichtlich zum 1.1.2021 erfolgen.
Kindergeldbezug beim sog. paritätischen Wechselmodell
Familienrecht
Werden nach der Trennung der Eltern die Kinder zu annähernd gleichen Zeitanteilen
in beiden Haushalten betreut, versorgt und erzogen, handelt es sich um ein sog.
paritätisches Wechselmodell. Nun hatten die Richter des Oberlandesgerichts
Celle über die Berechtigung des Kindergeldbezugs in einem solchen Wechselmodell
zu entscheiden. Sie kamen zu dem Urteil, dass hier das Kindeswohl entscheidend
ist. Danach steht dem Elternteil das Kindergeld zu, welches die Gewähr
dafür bietet, dass das Kindergeld zum Wohl des Kindes verwendet wird.
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