Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat ein Vermieter ein berechtigtes Interesse
an der Beendigung des Mietverhältnisses u. a. dann, wenn er durch die Fortsetzung
des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung
des Grundstücks gehindert wird und dadurch erhebliche Nachteile erleiden
würde. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte dazu klar, dass der ersatzlose
Abriss eines Gebäudes keine wirtschaftliche Verwertung darstellt.
Dieser Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter
bewohnten mehrere Jahrzehnte ein ehemaliges Landarbeiterhaus für 60 €
Nettomiete/Monat. Das Badezimmer befand sich nicht im Hauptgebäude, sondern
in einem ansonsten ungenutzten Seitenflügel und im Haupthaus war noch eine
weitere vermietete Wohnung. Der Erbe der Liegenschaft erklärte dem Mieter
die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Zur Begründung
führte er aus, der Seitenflügel müsste aus "wirtschaftlichen
und statischen Gründen" abgerissen werden, denn eine Wiederherstellung
ist "nicht ansatzweise darstellbar". Der Bereich, in dem sich das
Badezimmer befindet, ist "sehr baufällig" und nur "unter
erheblichen Gefahren begehbar". Der Anbau eines neuen Badezimmers würde
rund 26.000 € kosten, was in Anbetracht der geringen Miete sich wirtschaftlich
nicht trägt.
Die Richter folgten den Argumenten des Vermieters nicht und gaben dem Mieter
Recht, sodass der Vermieter keinen Anspruch auf Räumung der Wohnung hatte.
Aktuelles
Ladung des werdenden Wohnungseigentümers zur Eigentümerversammlung
Mietrecht
In einem Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. v. 14.1.2021 ging es um den
Verkauf einer Wohnung und der damit verbundenen Frage, wem in den Eigentümerversammlungen
das Stimm- und Anfechtungsrecht zusteht – dem Veräußerer, dem werdenden
Wohnungseigentümer oder beiden gemeinschaftlich.
Die Richter entschieden, dass dem werdenden Wohnungseigentümer das Stimm- und Anfechtungsrecht allein zustehen, da er wie ein Eigentümer zu behandeln ist und an dessen Stelle tritt. Mithin ist der werdende Wohnungseigentümer an Stelle des noch im Grundbuch eingetragenen teilenden Eigentümers zur Eigentümerversammlung zu laden. Auch steht ihm allein das Recht zur Beschlussanfechtung zu.
zum Artikel
Die Richter entschieden, dass dem werdenden Wohnungseigentümer das Stimm- und Anfechtungsrecht allein zustehen, da er wie ein Eigentümer zu behandeln ist und an dessen Stelle tritt. Mithin ist der werdende Wohnungseigentümer an Stelle des noch im Grundbuch eingetragenen teilenden Eigentümers zur Eigentümerversammlung zu laden. Auch steht ihm allein das Recht zur Beschlussanfechtung zu.
Fristbeginn bei Anfechtung einer Vaterschaft
Familienrecht
Eine Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die
Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen
erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Die für den Beginn der
Frist zur Anfechtung einer Vaterschaft entscheidende Kenntnis von Umständen,
die gegen die Vaterschaft des mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes
verheirateten Mannes sprechen, erhält der mutmaßliche (biologische)
Vater bereits dadurch, dass er in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr
mit der Mutter des Kindes hatte und das Kind eine ihm zum Zeitpunkt der Geburt
bekannte Fehlbildung infolge eines Erbdefekts aufweist, die auch er hat.
In einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall weist die im April 2013 geborene Tochter infolge eines Erbdefekts eine Fehlbildung auf. Denselben Gendefekt hatte auch der Antragsteller. Es war für ihn also seit April 2013 deutlich, dass er wahrscheinlich der leibliche Vater ist. Die Frist zur Anfechtung begann also im April 2013 und endete im April 2015, daher kam sein Antrag zu spät.
zum Artikel
In einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall weist die im April 2013 geborene Tochter infolge eines Erbdefekts eine Fehlbildung auf. Denselben Gendefekt hatte auch der Antragsteller. Es war für ihn also seit April 2013 deutlich, dass er wahrscheinlich der leibliche Vater ist. Die Frist zur Anfechtung begann also im April 2013 und endete im April 2015, daher kam sein Antrag zu spät.
Kontrollpflicht von Städten und Gemeinden bei Pflasterflächen
Verkehrsrecht
Eine Stadt oder Gemeinde muss Straßen und Wege auf ihrem Gebiet überprüfen,
um neue Schäden oder Gefahren zu erkennen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen
zu treffen. Hierzu gehört es, die Straßen und Wege – in Abhängigkeit
von ihrer Verkehrsbedeutung – regelmäßig zu beobachten und in angemessenen
Zeitabschnitten zu befahren oder zu begehen. Nicht verlangt werden kann allerdings,
dass eine Straße oder ein Weg ständig völlig frei von Mängeln
und Gefahren ist, da sich ein solcher Zustand nicht erreichen lässt.
In einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall verlangte eine Frau von der Stadt Schadensersatz und Schmerzensgeld von mehr als 20.000 € wegen der Folgen eines von ihr behaupteten Unfallereignisses auf dem Alten Markt der Stadt. Sie war über einen 4 bis 5 cm über das Straßenniveau hinausragenden Pflasterstein gestürzt und brach sich dabei den linken Oberarmknochen mehrfach.
Die Stadt hat sich unter anderem damit verteidigt, dass die Pflasterung und der Plattenbelag auf dem Alten Markt regelmäßig einmal pro Woche durch einen geschulten Straßenbegeher – zuletzt fünf Tage vor dem Unfall – kontrolliert wird.
Die Richter stellten fest, dass die Stadt eine in zeitlicher und örtlicher Hinsicht ausreichende Kontrolle des Gehwegs vorgenommen hatte, was die Frau nicht widerlegen konnte. Eine Haftung der Stadt scheidet damit aus.
zum Artikel
In einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall verlangte eine Frau von der Stadt Schadensersatz und Schmerzensgeld von mehr als 20.000 € wegen der Folgen eines von ihr behaupteten Unfallereignisses auf dem Alten Markt der Stadt. Sie war über einen 4 bis 5 cm über das Straßenniveau hinausragenden Pflasterstein gestürzt und brach sich dabei den linken Oberarmknochen mehrfach.
Die Stadt hat sich unter anderem damit verteidigt, dass die Pflasterung und der Plattenbelag auf dem Alten Markt regelmäßig einmal pro Woche durch einen geschulten Straßenbegeher – zuletzt fünf Tage vor dem Unfall – kontrolliert wird.
Die Richter stellten fest, dass die Stadt eine in zeitlicher und örtlicher Hinsicht ausreichende Kontrolle des Gehwegs vorgenommen hatte, was die Frau nicht widerlegen konnte. Eine Haftung der Stadt scheidet damit aus.
Beseitigung wild wachsender Pflanzen im Straßenverkehr
Verkehrsrecht
Büsche und Sträucher, die von einem Privatgrundstück in den
öffentlichen Straßenraum hineinwachsen und ein Verkehrsschild verdecken,
erlauben den Erlass einer Schutzanordnung, mit der dem Grundstückseigentümer
aufgegeben wird, das Strauchwerk zurückzuschneiden.
Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald lag folgender Sachverhalt zugrunde: Von einem Privatgrundstück aus wurde ein Verkehrsschild jedenfalls während der Vegetationsperiode durch hohe Sträucher und Büsche weitgehend verdeckt. Die zuständige Behörde forderte den Grundstücksbesitzer auf, den Wildwuchs zu beseitigen und das Verkehrsschild freizuschneiden. Der Grundstücksbesitzer sah sich jedoch nicht zuständig und erhob Anfechtungsklage. Diese hatte jedoch keinen Erfolg.
zum Artikel
Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald lag folgender Sachverhalt zugrunde: Von einem Privatgrundstück aus wurde ein Verkehrsschild jedenfalls während der Vegetationsperiode durch hohe Sträucher und Büsche weitgehend verdeckt. Die zuständige Behörde forderte den Grundstücksbesitzer auf, den Wildwuchs zu beseitigen und das Verkehrsschild freizuschneiden. Der Grundstücksbesitzer sah sich jedoch nicht zuständig und erhob Anfechtungsklage. Diese hatte jedoch keinen Erfolg.
Mithaftung bei schnellerem Fahren auf dem Ausfädelungsstreifen
Verkehrsrecht
Nach der Straßenverkehrsordnung darf auf Autobahnen und anderen Straßen
außerhalb geschlossener Ortschaften auf Einfädelungsstreifen schneller
gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Auf Ausfädelungsstreifen
dagegen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.
Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, darf auf dem
Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer
Vorsicht überholt werden.
Die Richter des Landgerichts Saarbrücken beschäftigen sich mit einem Fall, bei dem ein Lkw die rechte Fahrspur einer Autobahn und ein Kleinlaster den Ausfädelungsstreifen befuhren. Dabei kam es zu einer seitlichen Kollision. Ein Sachverständigengutachten ergab, dass der Kleinlaster im Kollisionszeitpunkt schneller als der Lkw gefahren sein muss. Daher kamen die Richter zu einer Haftungsverteilung von 75 % für den Kleinlaster und 25 % für den Lkw.
zum Artikel
Die Richter des Landgerichts Saarbrücken beschäftigen sich mit einem Fall, bei dem ein Lkw die rechte Fahrspur einer Autobahn und ein Kleinlaster den Ausfädelungsstreifen befuhren. Dabei kam es zu einer seitlichen Kollision. Ein Sachverständigengutachten ergab, dass der Kleinlaster im Kollisionszeitpunkt schneller als der Lkw gefahren sein muss. Daher kamen die Richter zu einer Haftungsverteilung von 75 % für den Kleinlaster und 25 % für den Lkw.