- Stärkere Abgrenzung zwischen Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit (Überschuldungsprüfung – Prognosezeitraum ein Jahr; Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit – Prognosezeitraum zwei Jahre)
- Verpflichtung der Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmensträger zur Wahrung der Gläubigerinteressen, im Rahmen der Ausübung des unternehmerischen Ermessens, bei drohender Zahlungsunfähigkeit des Unternehmensträgers
- Haftung gegenüber dem Unternehmensträger bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten
- Verkürzung des Prognosezeitraums für die Fortführungsprognose im Überschuldungstatbestand
Aktuelles
Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts
Wirtschaftsrecht
Der Entwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts
sieht u. a. die Einführung eines Rechtsrahmens für Restrukturierungen
vor, mit dem Insolvenzen abgewendet werden können. Davon sollen insbesondere
auch Unternehmen Gebrauch machen, die infolge der Corona-Pandemie in finanzielle
Schwierigkeiten geraten sind. Hier die wichtigsten Änderungen:
zum Artikel
Keine Werbung auf Social-Media-Plattformen mit über Gewinnspiele generierten Bewertungen
Wirtschaftsrecht
Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat mit seinem Urteil vom 20.8.2020 entschieden,
dass eine Werbung mit Bewertungen auf Social-Media-Plattformen, die als Gegenleistung
für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben werden, unlauter ist.
Es kann unterstellt werden, dass durch eine Gewinnspielauslobung eine erhebliche
Zahl an Bewertungen generiert wird.
In dem entschiedenen Fall lobte ein Unternehmen über Facebook ein Gewinnspiel für einen Luxus-Whirlpool aus. Im Text heißt es: "Wie Du gewinnen kannst? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht eine Gewinnchance".
Die Werbung mit den hier gegenständlichen Bewertungen war irreführend und damit unlauter, entschied das OLG. Grundsätzlich wirken Äußerungen Dritter in der Werbung objektiv und werden daher im Allgemeinen höher bewertet als eigene Äußerungen des Werbenden. Deshalb war die Werbung mit bezahlten Empfehlungen unzulässig. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspricht, muss in seinem Urteil frei und unabhängig sein.
Die Bewertungen waren jedoch teilweise nicht frei und unabhängig abgegeben worden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen nur deshalb abgegeben wurde, weil sie durch die Gewinnspielteilnahme "belohnt" wurden. Es liegt auf der Hand, dass Bewertungen aus Anlass des Gewinnspiels eher positiv ausfallen. Es ist damit keine "bezahlte" Empfehlung im Wortsinn gegeben. Gleichwohl sind die Bewertungen nicht als objektiv anzusehen, stellte das OLG klar.
zum Artikel
In dem entschiedenen Fall lobte ein Unternehmen über Facebook ein Gewinnspiel für einen Luxus-Whirlpool aus. Im Text heißt es: "Wie Du gewinnen kannst? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht eine Gewinnchance".
Die Werbung mit den hier gegenständlichen Bewertungen war irreführend und damit unlauter, entschied das OLG. Grundsätzlich wirken Äußerungen Dritter in der Werbung objektiv und werden daher im Allgemeinen höher bewertet als eigene Äußerungen des Werbenden. Deshalb war die Werbung mit bezahlten Empfehlungen unzulässig. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspricht, muss in seinem Urteil frei und unabhängig sein.
Die Bewertungen waren jedoch teilweise nicht frei und unabhängig abgegeben worden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen nur deshalb abgegeben wurde, weil sie durch die Gewinnspielteilnahme "belohnt" wurden. Es liegt auf der Hand, dass Bewertungen aus Anlass des Gewinnspiels eher positiv ausfallen. Es ist damit keine "bezahlte" Empfehlung im Wortsinn gegeben. Gleichwohl sind die Bewertungen nicht als objektiv anzusehen, stellte das OLG klar.
Abmahnmissbrauch – Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
Wirtschaftsrecht
Der Deutsche Bundestag hat am 10.9.2020 den vom Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz eingebrachten Entwurf eines Gesetzes
zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen. Das Gesetz soll zur Eindämmung
des Abmahnmissbrauchs führen. Davon sind insbesondere Selbstständige
sowie kleinere und mittlere Unternehmen betroffen. Das Gesetz betrifft u. a.
folgende Kernpunkte:
zum Artikel
- Verringerung finanzieller Anreize für Abmahner: Bei Verstößen
gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet oder bei Verstößen
von Unternehmen (< 250 Mitarbeitern) gegen Datenschutzrecht besteht kein
Anspruch auf Kostenerstattung für die Abmahnung. Bei erstmaliger Abmahnung
wird hier auch die Höhe einer Vertragsstrafe begrenzt.
- Erhöhung der Voraussetzungen für die Anspruchsbefugnis der
Abmahner: Mitbewerber können Unterlassungsansprüche in Zukunft
nur noch geltend machen, wenn sie im erheblichem Maße Waren oder Dienstleistungen
vertreiben oder nachfragen.
- Erleichterung der Gegenansprüche des Abgemahnten: Die Betroffenen
können missbräuchliche Abmahnungen in Zukunft durch die Schaffung
mehrerer Regelbeispiele für missbräuchliche Abmahnungen leichter
darlegen (z. B. massenhafte Versendung von Abmahnungen durch Mitbewerber,
Verlangen offensichtlich überhöhter Vertragsstrafen). Wer zu unrecht
abgemahnt wird, erhält außerdem einen Gegenanspruch auf Ersatz
der Kosten für die erforderliche Rechtsverteidigung.
- Wahl des Gerichtsstands: In Zukunft gilt bei Rechtsverletzungen im
Internet und im elektronischen Geschäftsverkehr einheitlich der allgemeine
Gerichtsstand des zuvor Abgemahnten.
- Ergänzung des Designgesetzes: Nach dem bisher geltenden Designrecht können Hersteller von komplexen Erzeugnissen, die aus mehreren auseinander- und wieder zusammenbaubaren Bauelementen bestehen (z. B. Automobile), auch für einzelne Bauelemente (z. B. Kotflügel) Designschutz in Anspruch nehmen, sofern das Design neu ist und Eigenart hat. Dies gilt aber nur für solche Bauelemente, die in ein komplexes Erzeugnis eingefügt sind und die bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung sichtbar bleiben. Die nun beschlossene Neuregelung wird auf alle nach Inkrafttreten des Gesetzes angemeldeten Designs anwendbar sein und voraussichtlich zu einer Preisreduzierung bei sichtbaren Autoersatzteilen wie Karosserieteilen, Scheinwerfern und Verglasungen führen.
Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)
Mietrecht
Neben dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat der Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes
zugestimmt. Hier kurz die wichtigsten Punkte:
zum Artikel
- Mieter haben künftig einen Anspruch darauf, dass Vermieter den
Einbau einer Elektro-Ladestation sowie Maßnahmen zur Barrierereduzierung
und zum Einbruchschutz auf Kosten der Mieter gestatten.
- Einzelne Wohnungseigentümer können künftig verlangen,
dass sog. privilegierte Maßnahmen von den Miteigentümern zu gestatten
sind (z. B. Einbau einer Lademöglichkeit für E-Autos, Aus- und Umbaumaßnahmen
für mehr Barrierefreiheit, zum Einbruchschutz und für einen Glasfaseranschluss).
Es bedarf hier künftig nicht mehr der Zustimmung aller. Die Kosten trägt
der jeweilige Eigentümer.
- Bauliche Maßnahmen: Hat eine doppelt qualifizierte Mehrheit
in der Eigentümerversammlung (das heißt: mehr als zwei Drittel
der Stimmen auf der Eigentümerversammlung und mindestens 50 % der Miteigentumsanteile
an der Immobilie) für die Maßnahme gestimmt, haben alle Eigentümer
die Maßnahme zu bezahlen. Das gilt nicht, wenn sie mit unverhältnismäßigen
Kosten verbunden ist. Gibt es für die Maßnahme nur einen einfachen
Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung, müssen diejenigen
dafür zahlen, die dafür gestimmt haben.
- Verwalter dürfen nur über Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung und über solche, die keine gewichtigen finanziellen Auswirkungen für die Wohnungseigentümer haben, entscheiden. Ferner können Verwalter erleichtert abberufen und die Verwalterverträge erleichtert gekündigt werden. Eigentümer haben künftig das Recht auf einen Verwalter mit einem Sachkundenachweis.
Verbot von Kurzzeitvermietungen
Mietrecht
Für viele europäische Städte werden über Onlineplattformen
wie z. B. Airbnb private Wohnungen für Kurzzeitvermietungen angeboten.
Für Wohnungs-eigentümer ist die Vermietung für einen Kurzaufenthalt
i. d. R. lukrativer als eine langfristige Vermietung.
Darauf haben einige Städte reagiert und sog. Zweckentfremdungsverbote erlassen. Bei einem Verstoß gegen ein solches Verbot kann ein Bußgeld fällig werden. Die Richter des Europäischen Gerichtshofs hatten am 22.9.2020 zu entscheiden, ob eine solche Regelung durch das Unionsrecht gedeckt ist.
Dabei kamen sie zu dem Entschluss, dass eine nationale Regelung, die eine regelmäßige Kurzzeitvermietung einer Wohnung an Personen, die sich nur vorübergehend in der betreffenden Gemeinde aufhalten, ohne dort einen Wohnsitz zu begründen, von einer Genehmigung abhängig macht, mit dem Unionsrecht in Einklang steht. Die Bekämpfung des Mangels an Wohnungen, die längerfristig vermietet werden, stellt einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der eine solche Regelung rechtfertigt.
zum Artikel
Darauf haben einige Städte reagiert und sog. Zweckentfremdungsverbote erlassen. Bei einem Verstoß gegen ein solches Verbot kann ein Bußgeld fällig werden. Die Richter des Europäischen Gerichtshofs hatten am 22.9.2020 zu entscheiden, ob eine solche Regelung durch das Unionsrecht gedeckt ist.
Dabei kamen sie zu dem Entschluss, dass eine nationale Regelung, die eine regelmäßige Kurzzeitvermietung einer Wohnung an Personen, die sich nur vorübergehend in der betreffenden Gemeinde aufhalten, ohne dort einen Wohnsitz zu begründen, von einer Genehmigung abhängig macht, mit dem Unionsrecht in Einklang steht. Die Bekämpfung des Mangels an Wohnungen, die längerfristig vermietet werden, stellt einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der eine solche Regelung rechtfertigt.
Falsche Angaben beim Versicherungsvertrag
Wirtschaftsrecht
Beantwortet ein Versicherungsnehmer beim Vertragsschluss Fragen zum Gesundheitszustand
bewusst wahrheitswidrig, kann die Versicherung vom Vertrag zurücktreten.
Diesem Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig (OLG) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Vater hatte im Jahr 2011 für seine damals 15-jährige Tochter eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Die Frage nach Vorerkrankungen im Versicherungsformular hatte der Vater mit "nein" beantwortet, obwohl die Tochter damals bereits seit zwei Jahren an einer Psycho- und Verhaltenstherapie, unter anderem wegen Entwicklungs- und Essstörungen, teilnahm. Als der Vater die Versicherung im Juli 2016 in Anspruch nehmen wollte, weil seine Tochter wegen psychischer Beeinträchtigungen nicht in der Lage war, ihre Schulausbildung fortzusetzen oder eine Berufsausbildung zu beginnen, lehnte die Versicherung dies ab und trat vom Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurück.
Das OLG gab der Versicherung recht und führte u. a. aus, dass sich der Vater nicht darauf zurückziehen konnte, dass einige Störungen seiner Tochter seinerzeit ausgeheilt waren, denn im Wortlaut des Formulars wurde eindeutig nach aufgetretenen Krankheiten in den letzten fünf Jahren gefragt.
zum Artikel
Diesem Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig (OLG) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Vater hatte im Jahr 2011 für seine damals 15-jährige Tochter eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Die Frage nach Vorerkrankungen im Versicherungsformular hatte der Vater mit "nein" beantwortet, obwohl die Tochter damals bereits seit zwei Jahren an einer Psycho- und Verhaltenstherapie, unter anderem wegen Entwicklungs- und Essstörungen, teilnahm. Als der Vater die Versicherung im Juli 2016 in Anspruch nehmen wollte, weil seine Tochter wegen psychischer Beeinträchtigungen nicht in der Lage war, ihre Schulausbildung fortzusetzen oder eine Berufsausbildung zu beginnen, lehnte die Versicherung dies ab und trat vom Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurück.
Das OLG gab der Versicherung recht und führte u. a. aus, dass sich der Vater nicht darauf zurückziehen konnte, dass einige Störungen seiner Tochter seinerzeit ausgeheilt waren, denn im Wortlaut des Formulars wurde eindeutig nach aufgetretenen Krankheiten in den letzten fünf Jahren gefragt.