Bei einem Ausbruch von Covid-19 in einer Seniorenresidenz kam es im Dezember
2020 zu 20 Infektionen bei Bewohnern (7 verstarben) und 10 Infektionen bei Mitarbeitern.
Das Gesundheitsamt stellte bei mehrfachen Begehungen fest, dass die als Einrichtungsleiterin
und Pflegefachkraft tätige Mitarbeiterin trotz anders lautender Anordnungen
wiederholt nicht in Dienstkleidung angetroffen worden war. Zudem hatte diese,
nachdem eine sofort vollziehbare Anordnung zur strikten Trennung der Wohnbereiche
in solche für Covid-19-erkrankte und solche für nicht daran erkrankte
Bewohner erlassen und die strikte Zuordnung des Pflegepersonals zu jeweils einem
Bereich angeordnet war, mehrfach während ihrer Schicht zwischen den beiden
Bereichen gewechselt. Der Kreis untersagte der Einrichtung daraufhin mit sofortiger
Wirkung die weitere Beschäftigung der Mitarbeiterin. Dem dagegen gerichteten
Eilantrag der Antragstellerin gab das Verwaltungsgericht statt.
Die Richter des Oberverwaltungsgerichts kamen jedoch zu der Entscheidung, dass
das Beschäftigungsverbot sich voraussichtlich als rechtmäßig
erweist, weil diese die Vorbildfunktion als Leiterin der Einrichtung, der eine
besondere Bedeutung zukomme, nicht wahrgenommen hatte. Sie hatte ihre eigenen
Regeln über die Anordnungen des Gesundheitsamtes gesetzt.
Aktuelles
Kurzarbeit Null kürzt den Urlaub
Arbeitsrecht
Die Richter des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf kamen in ihrem Urteil
vom 12.3.2021 zu der Entscheidung, dass einem Arbeitnehmer für Zeiträume,
in denen er aufgrund von Kurzarbeit gar nicht gearbeitet hat, die Urlaubsansprüche
entsprechend gekürzt werden können. Für jeden vollen Monat der
Kurzarbeit Null kann der Urlaub um 1/12 gekürzt werden.
Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, setzt dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Urlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist.
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Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, setzt dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Urlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist.
Musterfeststellungsklage zur Ankündigung einer Modernisierungsmaßnahme
Mietrecht
Der Bundesgerichtshof hat am 18.3.2021 in einem Musterfeststellungsverfahren
entschieden, dass ein Vermieter aufgrund der im Dezember 2018 für die Zeit
ab Dezember 2019 angekündigten Modernisierungsmaßnahmen in seiner
großen Wohnanlage eine Mieterhöhung nach den bis Ende 2018 geltenden
Vorschriften berechnen kann. Eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der
Modernisierungsankündigung und dem voraussichtlichen Beginn der Arbeiten
bedarf es nicht.
Im entschiedenen Fall kündigte der Vermieter Ende Dezember 2018 den Mietern Modernisierungsmaßnahmen an, die im Zeitraum von Dezember 2019 bis Juni 2023 durchgeführt werden sollten (Anbringung einer Wärmedämmung, Austausch der Fenster, Anbringung von Rollläden etc.). Der Mieter hält die Ankündigung wegen eines fehlenden engen zeitlichen Zusammenhangs zur Durchführung der geplanten Maßnahmen für unwirksam, zumindest wäre eine Mieterhöhung nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen nur nach dem seit 1.1.2019 geltenden Recht möglich.
Hintergrund des Verfahrens ist die Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Mieterhöhung nach einer Modernisierung. Während die bis zum 31.12.2018 geltende gesetzliche Regelung die Erhöhung der jährlichen Miete um 11 % der für die Modernisierung aufgewendeten Kosten zuließ, erlaubt das neue Recht lediglich eine Mieterhöhung von höchstens 8 % und sieht zudem eine Kappungsgrenze vor.
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Im entschiedenen Fall kündigte der Vermieter Ende Dezember 2018 den Mietern Modernisierungsmaßnahmen an, die im Zeitraum von Dezember 2019 bis Juni 2023 durchgeführt werden sollten (Anbringung einer Wärmedämmung, Austausch der Fenster, Anbringung von Rollläden etc.). Der Mieter hält die Ankündigung wegen eines fehlenden engen zeitlichen Zusammenhangs zur Durchführung der geplanten Maßnahmen für unwirksam, zumindest wäre eine Mieterhöhung nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen nur nach dem seit 1.1.2019 geltenden Recht möglich.
Hintergrund des Verfahrens ist die Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Mieterhöhung nach einer Modernisierung. Während die bis zum 31.12.2018 geltende gesetzliche Regelung die Erhöhung der jährlichen Miete um 11 % der für die Modernisierung aufgewendeten Kosten zuließ, erlaubt das neue Recht lediglich eine Mieterhöhung von höchstens 8 % und sieht zudem eine Kappungsgrenze vor.
Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfungen
Familienrecht
Die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen für
ein gemeinsames Kind kann bei Uneinigkeit der Eltern auf den Elternteil übertragen
werden, der seine Haltung an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission
(STIKO) orientiert. Über die allgemeine Impffähigkeit des Kindes muss
unabhängig von einer konkreten Impfung kein Sachverständigengutachten
eingeholt werden, da nach den Empfehlungen der STIKO die Impffähigkeit
in der konkreten Impfsituation ärztlich zu prüfen ist und bei einer
Kontraindikation zu unterbleiben hat. Zu dieser Entscheidung kam das Oberlandesgericht
Frankfurt a. M. in seinem Beschluss vom 8.3.2021 und wies die Beschwerde eines
Vaters zurück.
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Kein Herausgabeanspruch von Brautgabe und Brautschmuck nach der Scheidung
Familienrecht
Das OLG Hamm hatte sich in einem Beschwerdeverfahren mit der Frage zu befassen,
wie im Fall der Scheidung einer Ehe eine Brautgabe und Brautschmuck rechtlich
zu behandeln sind.
Im November 2015 heirateten eine türkische Staatsangehörige und ein deutscher Staatsangehöriger. Beide sind in Deutschland geboren und aufgewachsen. Im April 2016 schlossen sie die religiöse Ehe. In der Heiratsurkunde zu dieser religiösen Eheschließung ist der Frau seitens ihres Ehemanns eine Brautgabe von 7.000 € versprochen worden. Zur Hochzeit bekam sie von Gästen wertvolle Goldgeschenke umgehängt. Im Februar 2017 trennten sie sich und im Mai 2019 war die Scheidung. Die Frau beanspruchte die Zahlung der versprochenen Brautgabe von 7.000 € und die Herausgabe des anlässlich der Hochzeitsfeier geschenkten Goldes.
Das islamische Recht ordnet eine Brautgabe als zwingende Zuwendung des Bräutigams an die Braut an. Solange die Brautgabe noch nicht ausgezahlt – und damit vollzogen – worden ist, bedarf die getroffene Vereinbarung über die Brautgabe zu ihrer Wirksamkeit – wie bei einer Schenkung – der notariellen Beurkundung. Hat die Frau die Brautgabe noch nicht erhalten und wurde das Brautgabeversprechen nicht notariell beurkundet, kann die Zahlung der Brautgabe nicht verlangt werden. Werden der Braut bei der Hochzeit von den Gästen Gold und Schmuckstücke "umgehängt", hat sie daran das Eigentum erworben und einen Anspruch darauf.
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Im November 2015 heirateten eine türkische Staatsangehörige und ein deutscher Staatsangehöriger. Beide sind in Deutschland geboren und aufgewachsen. Im April 2016 schlossen sie die religiöse Ehe. In der Heiratsurkunde zu dieser religiösen Eheschließung ist der Frau seitens ihres Ehemanns eine Brautgabe von 7.000 € versprochen worden. Zur Hochzeit bekam sie von Gästen wertvolle Goldgeschenke umgehängt. Im Februar 2017 trennten sie sich und im Mai 2019 war die Scheidung. Die Frau beanspruchte die Zahlung der versprochenen Brautgabe von 7.000 € und die Herausgabe des anlässlich der Hochzeitsfeier geschenkten Goldes.
Das islamische Recht ordnet eine Brautgabe als zwingende Zuwendung des Bräutigams an die Braut an. Solange die Brautgabe noch nicht ausgezahlt – und damit vollzogen – worden ist, bedarf die getroffene Vereinbarung über die Brautgabe zu ihrer Wirksamkeit – wie bei einer Schenkung – der notariellen Beurkundung. Hat die Frau die Brautgabe noch nicht erhalten und wurde das Brautgabeversprechen nicht notariell beurkundet, kann die Zahlung der Brautgabe nicht verlangt werden. Werden der Braut bei der Hochzeit von den Gästen Gold und Schmuckstücke "umgehängt", hat sie daran das Eigentum erworben und einen Anspruch darauf.
Verlassen der Unfallstelle – Verlust des Kaskoschutzes
Versicherungsrecht
Verlässt der Fahrer eines an einem Unfall beteiligten Fahrzeugs den Unfallort,
ohne die Polizei und/oder seine Kaskoversicherung über den Unfall zu informieren,
kann hierdurch die in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung
(AKB) festgelegte Wartepflicht verletzt werden und dies zur Folge haben, dass
die Kaskoversicherung den Schaden nicht regulieren muss. Hierauf hat das Oberlandesgericht
Koblenz in seinem Beschluss vom 11.12.2020 hingewiesen.
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