Ehegatten bestimmen in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament ihr gemeinsames
Kind zum Schlusserben des Längstlebenden. Nach dem Tode eines Ehegatten
verschenkt der Überlebende einen Großteil des Vermögens an einen
Dritten und vermindert so das Erbe. Kann das erbende Kind von dem Dritten die
Geschenke nach dem Tode des überlebenden Elternteils herausverlangen?
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat die Frage in dem von ihm zu beurteilenden
Fall wie folgt entschieden: Beeinträchtigt der überlebende Ehegatte
die Erberwartung eines in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament verbindlich
eingesetzten Schlusserben durch Schenkungen an einen Dritten, kann der Dritte
nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten zur Herausgabe an den Schlusserben
verpflichtet sein, wenn der Erblasser kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse
an der Zuwendung hatte.
Im entschiedenen Fall war der Sohn Erbe seines verstorbenen Vaters. Dieser
und die verstorbene Mutter hatten ihn in einem gemeinschaftlichen Testament
zum Schlusserben des längstlebenden Ehegatten eingesetzt. Nach dem Tode
der Mutter lernte der Vater eine Frau kennen, mit der er in einem Haushalt zusammenlebte.
Auf Wunsch des Vaters vereinbarte der Sohn mit der Frau ein lebenslanges Wohnrecht
an einer im Eigentum des Sohnes stehenden Wohnung unter der Bedingung, dass
die Frau den Vater bis zum Tode oder bis zu einer Heimaufnahme pflege und in
Bezug auf das von ihr und dem Vater bewohnte Haus keine Besitzansprüche
stelle. In der Folgezeit übertrug der Vater der Frau verschiedene Vermögensgegenstände
(u. a. Fondsbeteiligungen, Schuldverschreibungen Genussrechte, Lebensversicherungen)
im Wert von ca. 222.000 €. Durch Barabhebungen erlangte die Frau weitere
50.000 € aus dem Vermögen des Erblassers.
Das OLG Hamm hat die Frau zur Übertragung der ihr zugewandten Vermögenswerte
und zur Rückzahlung der von ihr erlangten Gelder verurteilt. Diese Schenkungen
haben die Erberwartung des Sohnes beeinträchtigt und sind nicht durch ein
– eine Benachteiligungsabsicht ausschließendes – anerkennenswertes lebzeitiges
Eigeninteresse des Vaters veranlasst gewesen.
Aktuelles
Kein Unfallversicherungsschutz bei Sägearbeiten für Nachbarn
Versicherungsrecht
Grundsätzlich können auch arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten
(Wie-Beschäftigung) außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses
unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. In einem vom Thüringischen
Landessozialgericht (LSG) am 5.9.2019 entschiedenen Fall führte ein Mann
für seine Nachbarin Sägearbeiten (Brennholz zuschneiden) aus. Dabei
zog er sich an der linken Hand erhebliche Schnittverletzungen zu. Die Berufsgenossenschaft
hatte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint.
Das LSG stellte dazu fest, dass der Nachbar frei verantwortlich und nicht nach Anweisung arbeitete und ausschließlich er die Leitung hatte. Ferner hatte er das erforderliche Werkzeug mitgebracht und war im Umgang mit Sägearbeiten nicht unerfahren. Insofern entschieden die Richter, dass nicht – wie für die Annahme einer Wie-Beschäftigung gefordert – von einer arbeitnehmerähnlichen sondern im Gegenteil unternehmerähnlichen Tätigkeit auszugehen war.
zum Artikel
Das LSG stellte dazu fest, dass der Nachbar frei verantwortlich und nicht nach Anweisung arbeitete und ausschließlich er die Leitung hatte. Ferner hatte er das erforderliche Werkzeug mitgebracht und war im Umgang mit Sägearbeiten nicht unerfahren. Insofern entschieden die Richter, dass nicht – wie für die Annahme einer Wie-Beschäftigung gefordert – von einer arbeitnehmerähnlichen sondern im Gegenteil unternehmerähnlichen Tätigkeit auszugehen war.
Unfall in der Waschstraße
Versicherungsrecht
Ein Kraftfahrzeug, das ohne eigene Motorkraft auf dem Förderband durch
eine automatische Waschanlage gezogen wird, befindet sich nicht "in Betrieb",
da bei diesem Vorgang weder die Fortbewegungs- noch die Transportfunktion des
Fahrzeugs zum Tragen kommt. Ereignet sich während des automatisierten Wasch-
und Transportvorgangs ein Unfall, haftet der Halter des Kraftfahrzeugs daher
nicht aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Das entschieden
die Richter des Oberlandesgerichts Rheinland-Pfalz.
Im konkreten Fall befanden sich zwei Fahrzeuge mit Fahrer hintereinander in einer Waschstraße. Die Fahrzeuge wurden bei ausgeschaltetem Motor mit Hilfe von Rollen durch die Waschstraße gezogen. Eine der Rollen zog kurz vor dem Ende der Waschstraße unter dem Hinterrad des ersten Pkw durch, woraufhin das Fahrzeug nicht mehr vorwärts gezogen wurde. Hierauf bremste der Fahrer des zweiten Fahrzeugs, das zu diesem Zeitpunkt unter der Gebläsetrocknung stand, bis zum Stillstand ab. Durch das Bremsen wollte er eine Kollision vermeiden. Allerdings hatte sich infolge des Bremsvorgangs die Gebläsetrocknung der Waschstraße auf das Heck seines Fahrzeugs gedrückt und dieses beschädigt.
Nun verlangte er unter anderem die veranschlagten Reparaturkosten in Höhe von ca. 4.500 € netto als Schadensersatz vom Halter des ersten Fahrzeugs. Die Richter kamen jedoch zu dem Urteil, dass hier kein Schadensanspruch entstanden ist, da sich das erste Auto nicht "in Betrieb" befand, sondern vollständig abhängig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der Waschstraße war.
zum Artikel
Im konkreten Fall befanden sich zwei Fahrzeuge mit Fahrer hintereinander in einer Waschstraße. Die Fahrzeuge wurden bei ausgeschaltetem Motor mit Hilfe von Rollen durch die Waschstraße gezogen. Eine der Rollen zog kurz vor dem Ende der Waschstraße unter dem Hinterrad des ersten Pkw durch, woraufhin das Fahrzeug nicht mehr vorwärts gezogen wurde. Hierauf bremste der Fahrer des zweiten Fahrzeugs, das zu diesem Zeitpunkt unter der Gebläsetrocknung stand, bis zum Stillstand ab. Durch das Bremsen wollte er eine Kollision vermeiden. Allerdings hatte sich infolge des Bremsvorgangs die Gebläsetrocknung der Waschstraße auf das Heck seines Fahrzeugs gedrückt und dieses beschädigt.
Nun verlangte er unter anderem die veranschlagten Reparaturkosten in Höhe von ca. 4.500 € netto als Schadensersatz vom Halter des ersten Fahrzeugs. Die Richter kamen jedoch zu dem Urteil, dass hier kein Schadensanspruch entstanden ist, da sich das erste Auto nicht "in Betrieb" befand, sondern vollständig abhängig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der Waschstraße war.
Sorgfaltspflichten im Pflegeheim – keine lückenlose Beaufsichtigung von Demenzkranken
Versicherungsrecht
Zwar besteht grundsätzlich eine Verpflichtung des Pflegeheims, Patienten
nach Möglichkeit vor Stürzen zu bewahren. Der Umfang der zu treffenden
Sicherungsmaßnahmen richtet sich danach, ob und inwieweit sich ein Sturzrisiko
absehen lässt.
Dabei ist der Schutz des Patienten vor einem Sturz abzuwägen mit dem Schutz seiner Intimsphäre. Diese ist auch bei einem Demenzkranken zu beachten. Bei einer lückenlosen Überwachung (z. B. während des Toilettengangs) würde diese beeinträchtigt. Eine lückenlose Überwachung ist nur dann zu fordern, wenn sich Anhaltspunkte für eine Sturzgefahr nicht nur bei der allgemeinen Fortbewegung im Heim, sondern gerade auch während des Toilettengangs ergeben.
Zu dieser Entscheidung kam das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) bei folgendem Sachverhalt: Eine 83jährige Heimbewohnerin stürzte, als sie versuchte, bei einem Toilettengang ohne Hilfe aufzustehen und erlitt eine Oberschenkelhalsfraktur. Die Krankenkasse war der Auffassung, das Pflegeheim hätte seine Sorgfaltspflicht verletzt und die Patientin hätte dauerbeaufsichtigt werden müssen. Sie fordert die aufgrund des Unfalls geleisteten Krankenversicherungsleistungen von der Trägerin des Pflegeheims zurück.
Die Richter des OLG entschieden, dass das Pflegeheim nicht dazu verpflichtet war, eine durchgehende Beaufsichtigung der demenzkranken Patientin zu gewährleisten. Eine lückenlose Überwachung wäre nur dann zu fordern gewesen, wenn sich Anhaltspunkte für eine Sturzgefahr nicht nur bei der allgemeinen Fortbewegung im Heim, sondern gerade auch während des Toilettengangs ergeben hätten. Das war hier nach Auffassung des OLG vor dem Sturz nicht der Fall.
zum Artikel
Dabei ist der Schutz des Patienten vor einem Sturz abzuwägen mit dem Schutz seiner Intimsphäre. Diese ist auch bei einem Demenzkranken zu beachten. Bei einer lückenlosen Überwachung (z. B. während des Toilettengangs) würde diese beeinträchtigt. Eine lückenlose Überwachung ist nur dann zu fordern, wenn sich Anhaltspunkte für eine Sturzgefahr nicht nur bei der allgemeinen Fortbewegung im Heim, sondern gerade auch während des Toilettengangs ergeben.
Zu dieser Entscheidung kam das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) bei folgendem Sachverhalt: Eine 83jährige Heimbewohnerin stürzte, als sie versuchte, bei einem Toilettengang ohne Hilfe aufzustehen und erlitt eine Oberschenkelhalsfraktur. Die Krankenkasse war der Auffassung, das Pflegeheim hätte seine Sorgfaltspflicht verletzt und die Patientin hätte dauerbeaufsichtigt werden müssen. Sie fordert die aufgrund des Unfalls geleisteten Krankenversicherungsleistungen von der Trägerin des Pflegeheims zurück.
Die Richter des OLG entschieden, dass das Pflegeheim nicht dazu verpflichtet war, eine durchgehende Beaufsichtigung der demenzkranken Patientin zu gewährleisten. Eine lückenlose Überwachung wäre nur dann zu fordern gewesen, wenn sich Anhaltspunkte für eine Sturzgefahr nicht nur bei der allgemeinen Fortbewegung im Heim, sondern gerade auch während des Toilettengangs ergeben hätten. Das war hier nach Auffassung des OLG vor dem Sturz nicht der Fall.
Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Hundebiss
Versicherungsrecht
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit
eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher
das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden
zu ersetzen.
Die Richter vom Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilten am 10.10.2019 einen Hundehalter zur Zahlung von Schmerzensgeld (2.000 €) und Ersatz für Verdienstausfall (3.100 €). In dem Fall aus der Praxis war ein Hundehalter mit seiner angeleinten Bulldogge spazieren. Ein anderer Hundehalter wollte seinen Hund (Terrier) ebenfalls ausführen. Der Terrier sprang, als der Kofferraum geöffnet wurde, nicht angeleint aus dem Fahrzeug und lief auf den anderen Hundehalter und dessen Hund zu. Im Verlauf des folgenden "Gemenges" kam der Hundehalter der Bulldogge zu Fall und wurde ins Gesicht gebissen. Der freiberuflich Tätige war fünf Tage arbeitsunfähig und hat eine Narbe davongetragen.
zum Artikel
Die Richter vom Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilten am 10.10.2019 einen Hundehalter zur Zahlung von Schmerzensgeld (2.000 €) und Ersatz für Verdienstausfall (3.100 €). In dem Fall aus der Praxis war ein Hundehalter mit seiner angeleinten Bulldogge spazieren. Ein anderer Hundehalter wollte seinen Hund (Terrier) ebenfalls ausführen. Der Terrier sprang, als der Kofferraum geöffnet wurde, nicht angeleint aus dem Fahrzeug und lief auf den anderen Hundehalter und dessen Hund zu. Im Verlauf des folgenden "Gemenges" kam der Hundehalter der Bulldogge zu Fall und wurde ins Gesicht gebissen. Der freiberuflich Tätige war fünf Tage arbeitsunfähig und hat eine Narbe davongetragen.
Hausratversicherung – Unmittelbarkeit zwischen Naturgewalt und dem Schadenseintritt
Versicherungsrecht
Die in der Hausratsversicherung geforderte Unmittelbarkeit zwischen einer Naturgewalt
und dem Schadenseintritt ist nicht gegeben, wenn es durch Wassereintritt zu
Schimmelbildung kommt, der wiederum eingelagerte Gegenstände beschädigt.
In einem vom Oberlandesgericht Dresden (OLG) entschiedenen Fall meldete ein Hausbesitzer seiner Hausratversicherung, dass es im Keller zwischen Mai und Herbst einen Überschwemmungsschaden gegeben hatte. Nach Wasseransammlungen auf dem Grundstück gelangte Wasser über einen Riss in der Hausaußenhaut in den Keller. Dadurch kam es zu einer erhöhten Feuchtigkeit im Keller. Es bildete sich Schimmel, was zu einer Beschädigung von im Keller aufbewahrten Gegenständen führte.
Die Versicherung lehnte die Schadensregelung ab, da es an der Unmittelbarkeit der Naturgewalt und dem Eintritt des Schadens fehlte. Die OLG-Richter entschieden zugunsten der Versicherung.
zum Artikel
In einem vom Oberlandesgericht Dresden (OLG) entschiedenen Fall meldete ein Hausbesitzer seiner Hausratversicherung, dass es im Keller zwischen Mai und Herbst einen Überschwemmungsschaden gegeben hatte. Nach Wasseransammlungen auf dem Grundstück gelangte Wasser über einen Riss in der Hausaußenhaut in den Keller. Dadurch kam es zu einer erhöhten Feuchtigkeit im Keller. Es bildete sich Schimmel, was zu einer Beschädigung von im Keller aufbewahrten Gegenständen führte.
Die Versicherung lehnte die Schadensregelung ab, da es an der Unmittelbarkeit der Naturgewalt und dem Eintritt des Schadens fehlte. Die OLG-Richter entschieden zugunsten der Versicherung.