Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist
u. a. seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, kann er von dem Beschenkten
die Herausgabe des Geschenkes fordern.
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall zahlte ein Sozialhilfeträger
Sozialhilfeleistungen für eine pflegebedürftige Frau, die vollstationär
in einem Seniorenheim untergebracht war. Nach dem Tod der Frau verlangte der
Sozialhilfeträger vom Sohn die Rückzahlung der gezahlten Leistungen.
Der Sohn bewohnte eine Eigentumswohnung, die er schenkweise an seine Tochter
übergab. Er behielt sich allerdings ein lebenslanges Nießbrauchsrecht
vor. Zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Sohn war nun vor allem strittig,
ob für die Rückzahlung der Sozialhilfeleistungen verlangt werden kann,
dass die Schenkung an die Tochter aufgrund der oben aufgeführten Regelung
zurückgefordert wird.
Die BGH-Richter entschieden, dass der Sohn die verschenkte Eigentumswohnung
nicht zurückverlangen muss. Ein unterhaltspflichtiges Kind, welches seine
selbst bewohnte Immobilie unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts verschenkt,
benötigt die Immobilie in gleicher Weise, wie wenn es noch Eigentümer
geblieben wäre.
Aktuelles
Zustimmung des Elternteils bei Flugreise ins Ausland
Sozialrecht
Grundsätzlich kann der jeweils betreuende Elternteil über Auslandsreisen
allein entscheiden, wenn die Reise nicht mit Nachteilen bzw. Gefahren für
das Kind verbunden ist. Daher boten bislang Flugreisen in das europäische
Ausland wenig Anlass für Streitigkeiten.
In einem vom Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) am 30.7.2020 entschiedenen Fall hatte die Mutter in den Sommerferien eine Flugreise nach Mallorca mit den beiden gemeinsamen Kindern gebucht. Der Vater war damit nicht einverstanden.
Die Richter des OLG kamen zu dem Urteil, dass die Flugreise eines getrenntlebenden Elternteils mit den gemeinsamen Kindern in der Zeit der Corona-Pandemie keine Angelegenheit des täglichen Lebens mehr ist und daher der Zustimmung des anderen mitsorgeberechtigten Elternteils bedarf.
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In einem vom Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) am 30.7.2020 entschiedenen Fall hatte die Mutter in den Sommerferien eine Flugreise nach Mallorca mit den beiden gemeinsamen Kindern gebucht. Der Vater war damit nicht einverstanden.
Die Richter des OLG kamen zu dem Urteil, dass die Flugreise eines getrenntlebenden Elternteils mit den gemeinsamen Kindern in der Zeit der Corona-Pandemie keine Angelegenheit des täglichen Lebens mehr ist und daher der Zustimmung des anderen mitsorgeberechtigten Elternteils bedarf.
Verpflichtung des Verwalters zur Prüfung von Mängeln
Mietrecht
Das Wohnungseigentumsgesetz verpflichtet den Verwalter, Mängel an der
Wohnanlage festzustellen und die Wohnungseigentümer darüber zu informieren.
Der Verwalter darf auf die ihm obliegende Unterrichtung zu möglichen Mängeln
am Gemeinschaftseigentum und auf die Vorbereitung einer sachgerechten Beschlussfassung
über das weitere Vorgehen nicht deswegen verzichten, weil die Wohnungseigentümer
"über den Stand der Dinge informiert" sind und "weitere
Maßnahmen hätten treffen können und müssen".
Auf die (potentielle) Kenntnis der Wohnungseigentümer von den Tatsachen, aus denen sich Anhaltspunkte für einen Mangel ergeben, kommt es nicht an. Es ist nicht ihre Aufgabe, sondern Aufgabe des Verwalters zu überprüfen, ob der Mangel vorliegt und wie er ggf. zu beseitigen ist. Darauf, dass der Verwalter diese Überprüfung vornimmt, die Wohnungseigentümer entsprechend unterrichtet und eine sachgerechte Beschlussfassung vorbereitet, dürfen sich diese generell verlassen. Verletzt ein Verwalter diese Pflicht, kann es ggf. einen Schadensersatzanspruch begründen.
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Auf die (potentielle) Kenntnis der Wohnungseigentümer von den Tatsachen, aus denen sich Anhaltspunkte für einen Mangel ergeben, kommt es nicht an. Es ist nicht ihre Aufgabe, sondern Aufgabe des Verwalters zu überprüfen, ob der Mangel vorliegt und wie er ggf. zu beseitigen ist. Darauf, dass der Verwalter diese Überprüfung vornimmt, die Wohnungseigentümer entsprechend unterrichtet und eine sachgerechte Beschlussfassung vorbereitet, dürfen sich diese generell verlassen. Verletzt ein Verwalter diese Pflicht, kann es ggf. einen Schadensersatzanspruch begründen.
Neubestellung eines Verwalters in einer Wohnungseigentümerversammlung
Mietrecht
Bei der Neubestellung eines Verwalters ist es regelmäßig geboten,
den Wohnungseigentümern die Angebote der Bewerber oder jedenfalls deren
Namen und die Eckdaten ihrer Angebote grundsätzlich innerhalb der Einladungsfrist
zukommen zu lassen.
Um den Wohnungseigentümern bei der Neubestellung eines Verwalters, der für sie wichtige und weitreichende Funktionen wahrnimmt und regelmäßig für mehrere Jahre bestellt wird, eine Wahl auf einer fundierten Tatsachengrundlage zu ermöglichen, ist es nicht nur erforderlich, Alternativangebote einzuholen. Vielmehr müssen diese den Wohnungseigentümern auch bekannt gemacht werden, damit sie Erkundigungen über die Bewerber – etwa über das Internet – einziehen und sich ein Bild darüber verschaffen können, ob der jeweilige Bewerber fachlich geeignet ist, die Wohnungseigentümergemeinschaft zu verwalten.
Für eine hinreichende Befassungsmöglichkeit mit den Bewerbern und deren Angeboten reicht es regelmäßig nicht aus, den Wohnungseigentümern die Namen der zur Wahl stehenden Bewerber und deren Angebote oder die Eckdaten der Angebote erstmals in der Eigentümerversammlung vor der Verwalterwahl bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe der Namen der Interessenten für das Verwalteramt erst in der Eigentümerversammlung macht es den Wohnungseigentümern unmöglich, über diese vorab Erkundigungen einzuziehen.
Bitte beachten Sie! Wurden die Eigentümer nicht entsprechend informiert, kann ein gefasster Beschluss in der Versammlung zur Verwalterbestellung ungültig sein.
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Um den Wohnungseigentümern bei der Neubestellung eines Verwalters, der für sie wichtige und weitreichende Funktionen wahrnimmt und regelmäßig für mehrere Jahre bestellt wird, eine Wahl auf einer fundierten Tatsachengrundlage zu ermöglichen, ist es nicht nur erforderlich, Alternativangebote einzuholen. Vielmehr müssen diese den Wohnungseigentümern auch bekannt gemacht werden, damit sie Erkundigungen über die Bewerber – etwa über das Internet – einziehen und sich ein Bild darüber verschaffen können, ob der jeweilige Bewerber fachlich geeignet ist, die Wohnungseigentümergemeinschaft zu verwalten.
Für eine hinreichende Befassungsmöglichkeit mit den Bewerbern und deren Angeboten reicht es regelmäßig nicht aus, den Wohnungseigentümern die Namen der zur Wahl stehenden Bewerber und deren Angebote oder die Eckdaten der Angebote erstmals in der Eigentümerversammlung vor der Verwalterwahl bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe der Namen der Interessenten für das Verwalteramt erst in der Eigentümerversammlung macht es den Wohnungseigentümern unmöglich, über diese vorab Erkundigungen einzuziehen.
Bitte beachten Sie! Wurden die Eigentümer nicht entsprechend informiert, kann ein gefasster Beschluss in der Versammlung zur Verwalterbestellung ungültig sein.
Bei eigener Abstandsverletzung kein Abwehranspruch bei Abstandsverletzung des Nachbarn
Mietrecht
In einem vom Oberverwaltungsgericht NRW entschiedenen Fall beanstandete ein
Grundstückseigentümer die erteilte Baugenehmigung für seinen
Nachbarn, da nach seiner Auffassung der geplante Bau gegen das Abstandsrecht
verstößt. Der Grundstückseigentümer hielt jedoch die Abstandsflächen
im selben Umfang ebenfalls nicht ein.
Die Geltendmachung eines Abwehrrechts gegen einen nachbarlichen Verstoß gegen Abstandsrecht stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Grundstückseigentümer selbst in vergleichbarer Weise gegen Abstandsrecht verstößt. Das allgemeine Rechtsverständnis billigt es einem Grundstückseigentümer nicht zu, rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine durch einen Nachbarn hervorgerufene Beeinträchtigung zu ergreifen und zugleich diesem Nachbarn quasi spiegelbildlich dieselbe Beeinträchtigung zuzumuten. Die erteilte Baugenehmigung war daher korrekt.
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Die Geltendmachung eines Abwehrrechts gegen einen nachbarlichen Verstoß gegen Abstandsrecht stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Grundstückseigentümer selbst in vergleichbarer Weise gegen Abstandsrecht verstößt. Das allgemeine Rechtsverständnis billigt es einem Grundstückseigentümer nicht zu, rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine durch einen Nachbarn hervorgerufene Beeinträchtigung zu ergreifen und zugleich diesem Nachbarn quasi spiegelbildlich dieselbe Beeinträchtigung zuzumuten. Die erteilte Baugenehmigung war daher korrekt.
Schönheitsreparaturen bei unrenoviert überlassener Wohnung
Mietrecht
Ein Mieter, dem eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen
wurde und auf den die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt
wurden, kann vom Vermieter die Durchführung derselben dennoch verlangen,
wenn eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustands des Objektes
eingetreten ist. Allerdings ist die Wiederherstellung des Anfangszustands
wirtschaftlich nicht sinnvoll und liegt auch nicht im Interesse der Mietvertragsparteien.
Ausgangspunkt der den Vermieter treffenden Erhaltungspflicht ist grundsätzlich der unrenovierte Zustand, in dem sich die Wohnung bei Besichtigung und Anmietung befunden hat. Ihn trifft dann eine Instandhaltungspflicht, wenn sich der anfängliche Dekorationszustand wesentlich verschlechtert hat. Davon ist nach zwei vom Bundesgerichtshof am 7.8. und 8.8.2020 entschiedenen Fällen auszugehen, wenn Renovierungen lange Zeit, hier: 14 bzw. 25 Jahre, zurückliegen.
Nach diesen Entscheidungen hat sich der Mieter allerdings nach Treu und Glauben an den hierfür anfallenden Kosten (regelmäßig zur Hälfte) zu beteiligen, weil die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu einer Verbesserung des vertragsgemäßen (unrenovierten) Dekorationszustands der Wohnung bei Mietbeginn führt.
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Ausgangspunkt der den Vermieter treffenden Erhaltungspflicht ist grundsätzlich der unrenovierte Zustand, in dem sich die Wohnung bei Besichtigung und Anmietung befunden hat. Ihn trifft dann eine Instandhaltungspflicht, wenn sich der anfängliche Dekorationszustand wesentlich verschlechtert hat. Davon ist nach zwei vom Bundesgerichtshof am 7.8. und 8.8.2020 entschiedenen Fällen auszugehen, wenn Renovierungen lange Zeit, hier: 14 bzw. 25 Jahre, zurückliegen.
Nach diesen Entscheidungen hat sich der Mieter allerdings nach Treu und Glauben an den hierfür anfallenden Kosten (regelmäßig zur Hälfte) zu beteiligen, weil die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu einer Verbesserung des vertragsgemäßen (unrenovierten) Dekorationszustands der Wohnung bei Mietbeginn führt.