Für Verbraucherdarlehensverträge besteht zwar ein gesetzlicher Mindestschutz
vor voreiligen verzugsbedingten Kündigungen des Darlehensgebers. Angesichts
der zu erwartenden Dauer der Corona-Krise ist der Schutz jedoch aller Voraussicht
nach nicht ausreichend. Ein Gesetz sieht daher für Darlehensnehmer vor,
dass die Ansprüche des Darlehensgebers vorübergehend gestundet werden
können.
Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15.3.2020 abgeschlossen
wurden, sieht das Gesetz vor, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung,
Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 fällig
werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten
gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der Corona-Virus-Pandemie
hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle
hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung
nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der Leistung insbesondere
dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt
seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.
Anmerkung: Die Regelungen gelten jedoch nur für Verbraucherdarlehensverträge
und nicht für Sachdarlehen bzw. Finanzierungshilfen und Teilzahlungsgeschäfte.
Da ein Verbraucherdarlehensvertrag vorliegen muss, gilt sie weiter nicht für
Einlagen des Verbrauchers selbst, wie z. B. für seine Sparverträge.
Aktuelles
Änderungen bei Verbraucherdarlehen wegen der Auswirkungen der Corona-Krise
Wirtschaftsrecht
zum ArtikelErste Urteile zu Corona-Virus-Einschränkungen
Wirtschaftsrecht
Das neuartige Corona-Virus kann unstreitig eine übertragbare Erkrankung
verursachen und erfordert nach der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts
einschneidende Gegenmaßnahmen, insbesondere soziale Distanzierung. Die
Schließung von Einrichtungen, in denen Menschen zusammenkommen, ist eines
der geeigneten Mittel, um die Infektionskurve zumindest abzuflachen. Beschwerden
gegen beschlossene Verbote haben auch schon die Gerichte beschäftigt.
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- Im ersten Fall legte ein Bürger aus Berlin beim Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) Verfassungsbeschwerde gegen die von der Stadt Berlin beschlossenen
Verbote (z. B. Öffnungsverbote bzw. -beschränkungen für
besondere Arten von Gewerbebetrieben, Gaststätten und Hotels, Einzelhandelsbetriebe
sowie öffentliche und private Badeanstalten und Sportstätten, die
Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen usw.) im Zusammenhang
mit der Corona-Pandemie ein. Er sah sich in seinen Grundrechten verletzt und
behauptete, dass das Infektionsschutzgesetz mildere Mittel bereithält,
die der Ausbreitung des Virus entgegenwirken. Die Richter des BVerfG lehnten
die Verfassungsbeschwerde ab, da diese erst die Ausschöpfung des verwaltungsrechtlichen
Rechtsschutzes voraussetzt.
- In einer weiteren beim BVerfG eingereichten, jedoch auch hier nicht erfolgreichen
Verfassungsbeschwerde ging es um die Begrenzung der Kündigungsmöglichkeiten
eines Mietverhältnisses durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen
der Corona-Pandemie. Das Gesetz sieht vor, dass der Vermieter ein Mietverhältnis
über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem
Grund kündigen kann, dass der Mieter im Zeitraum vom 1.4.2020 bis 30.6.2020
trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf
den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht. Die Verfassungsbeschwerde wurde
nicht zur Entscheidung angenommen.
- Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt a. M. hat mit Beschluss vom 26.3.2020
einem Eilrechtsschutzbegehren eines Aktionärs gegen die Stadt Frankfurt
auf Untersagung der Durchführung einer für den Mai 2020 geplanten
Hauptversammlung abgelehnt.
- Im vierten Fall lehnte das Göttinger VG einen Antrag gegen die infektionsschutzrechtliche
Allgemeinverfügung der Stadt Göttingen ab. Die Verfügung sah
u. a. vor, dass z. B. private Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern
und die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken verboten wurden
sowie Taxiunternehmen die Aufnahme von Fahrgästen nur gestattet wurde,
wenn sie die Gäste zuvor danach befragt haben, ob sie aus einem vom Robert-Koch-Institut
festgelegten Risikogebiet kommen, ob sie Krankheitssymptome aufweisen und
wie ihre Kontaktdaten sind.
- Weiterhin haben die (VG) in Köln und Aachen in mehreren Beschlüssen
entschieden, dass wegen des dynamischen Verlaufs der Ausbreitung des Corona-Virus
in den letzten Wochen das Verbot nicht notwendiger Veranstaltungen und
Betriebsfortführungen erforderlich ist. Im Falle des VG Aachen handelte
es sich um eine Lottoannahmestelle und ein Pralinengeschäft und beim
VG Köln um Spielhallen.
Vergütung von Fahrzeiten bei Außendienstmitarbeitern
Arbeitsrecht
Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt
sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer
Betriebsvereinbarung sein. Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, welche
die vergütungspflichtigen Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters
verkürzen, sind unwirksam, wenn die betreffenden Zeiten nach den Bestimmungen
des einschlägigen Tarifvertrags uneingeschränkt der entgeltpflichtigen
Arbeitszeit zuzurechnen und mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten
sind. Anders verhält es sich ggf., wenn ein Tarifvertrag den Abschluss
ergänzender Betriebsvereinbarungen zulässt.
Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.3.2020 lag folgender Sachverhalt zugrunde: ln einer Betriebsvereinbarung war für Außendienstmitarbeiter geregelt, dass Anfahrtszeiten zum ersten und Abfahrtszeiten vom letzten Kunden nicht zur Arbeitszeit zählen, wenn sie 20 Minuten nicht überschreiten. Entsprechend wurden die An- und Abreisezeiten bis zu 20 Minuten nicht als Arbeitszeit gewertet. Der für das Arbeitsverhältnis gültige Tarifvertrag sah jedoch vor, dass bei Außendienstmitarbeitern die gesamte für An- und Abfahrten zum Kunden aufgewendete Fahrtzeit mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten ist.
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Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.3.2020 lag folgender Sachverhalt zugrunde: ln einer Betriebsvereinbarung war für Außendienstmitarbeiter geregelt, dass Anfahrtszeiten zum ersten und Abfahrtszeiten vom letzten Kunden nicht zur Arbeitszeit zählen, wenn sie 20 Minuten nicht überschreiten. Entsprechend wurden die An- und Abreisezeiten bis zu 20 Minuten nicht als Arbeitszeit gewertet. Der für das Arbeitsverhältnis gültige Tarifvertrag sah jedoch vor, dass bei Außendienstmitarbeitern die gesamte für An- und Abfahrten zum Kunden aufgewendete Fahrtzeit mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten ist.
Ladeinfrastruktur für E-Autos bald Pflicht
Mietrecht
Für die Verbesserung der Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge brachte
die Bundesregierung ein Gesetz auf den Weg, das neue Regeln für Gebäude
mit größeren Parkplätzen mit sich bringt.
Bei einem Neubau beziehungsweise größerer Renovierung von Gebäuden mit mehr als zehn Parkplätzen ist künftig
Ausnahmen sind unter anderem vorgesehen
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Bei einem Neubau beziehungsweise größerer Renovierung von Gebäuden mit mehr als zehn Parkplätzen ist künftig
- bei Wohngebäuden jeder Stellplatz und
- bei Nichtwohngebäuden (z. B. Gewerbe) jeder fünfte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel (Leitungsinfrastruktur) auszustatten.
Ausnahmen sind unter anderem vorgesehen
- für Gebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen befinden und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden, sowie
- für Bestandsgebäude, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur
7 % der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten.
Verlängerung der Mietpreisbremse
Mietrecht
Mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21.4.2015 wurde die sog. "Mietpreisbremse"
eingeführt. In den Bereichen, wo sie durch Erlass einer Rechtsverordnung
der jeweiligen Landesregierung zur Anwendung kommt, verlangsamte sich der Mietenanstieg.
Nachdem neben dem Bundestag nun auch der Bundesrat zugestimmt hat, wird die Mietpreisbremse verlängert. Daher wird es den Ländern für weitere fünf Jahre (bis längstens Ende 2025) ermöglicht, ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
Mieter können künftig außerdem die gesamte zu viel gezahlte Miete zurückverlangen. Voraussetzung ist, dass sie den Verstoß gegen die Mietpreisbremse innerhalb von 30 Monaten nach Beginn des Mietverhältnisses rügen. Andernfalls besteht nur ein Anspruch auf die unzulässig gezahlte Miete, die nach Zugang der Rüge fällig wurde. Gleiches gilt, wenn das Mietverhältnis zum Zeitpunkt der Rüge bereits beendet ist.
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Nachdem neben dem Bundestag nun auch der Bundesrat zugestimmt hat, wird die Mietpreisbremse verlängert. Daher wird es den Ländern für weitere fünf Jahre (bis längstens Ende 2025) ermöglicht, ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
Mieter können künftig außerdem die gesamte zu viel gezahlte Miete zurückverlangen. Voraussetzung ist, dass sie den Verstoß gegen die Mietpreisbremse innerhalb von 30 Monaten nach Beginn des Mietverhältnisses rügen. Andernfalls besteht nur ein Anspruch auf die unzulässig gezahlte Miete, die nach Zugang der Rüge fällig wurde. Gleiches gilt, wenn das Mietverhältnis zum Zeitpunkt der Rüge bereits beendet ist.
Stromvertrag mit Mieter bei direkter Zuordnung des Zählers
Mietrecht
Wird der Stromverbrauch einer in einem Mehrparteienhaus gelegenen und vermieteten
Wohnung über einen Zähler erfasst, der ausschließlich dieser
Wohnung zugeordnet ist, richtet sich die in der Bereitstellung von Strom liegende
Realofferte des Versorgungsunternehmens regelmäßig nicht an den Hauseigentümer,
sondern an den Mieter, welcher durch die seinerseits erfolgte Stromentnahme
das Angebot konkludent annimmt.
Dabei ist es unerheblich, ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist, er also etwa weiß, dass das zu versorgende Objekt sich im Besitz eines Mieters oder Pächters befindet und dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt.
Vielmehr kommt es maßgebend darauf an, wer den Strom verbraucht, da der Vertrag regelmäßig gerade mit der Person begründet werden soll, die aufgrund ihrer Verfügungsgewalt in der Lage ist, die offerierte Energie auch zu entnehmen.
Ist eine Wohnung vermietet, hat diese Möglichkeit typischerweise der Mieter, da ihm infolge der eingeräumten Nutzungsbefugnis auch die tatsächliche Sachherrschaft über die gemieteten Räume und die darin befindlichen Versorgungsanschlüsse zukommt.
Somit hat ein Versorgungsunternehmen keine Ansprüche gegen den Vermieter.
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Dabei ist es unerheblich, ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist, er also etwa weiß, dass das zu versorgende Objekt sich im Besitz eines Mieters oder Pächters befindet und dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt.
Vielmehr kommt es maßgebend darauf an, wer den Strom verbraucht, da der Vertrag regelmäßig gerade mit der Person begründet werden soll, die aufgrund ihrer Verfügungsgewalt in der Lage ist, die offerierte Energie auch zu entnehmen.
Ist eine Wohnung vermietet, hat diese Möglichkeit typischerweise der Mieter, da ihm infolge der eingeräumten Nutzungsbefugnis auch die tatsächliche Sachherrschaft über die gemieteten Räume und die darin befindlichen Versorgungsanschlüsse zukommt.
Somit hat ein Versorgungsunternehmen keine Ansprüche gegen den Vermieter.