Höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege
Arbeitsrecht
Die Pflegekommission hat sich auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte
in der Alten- und ambulanten Krankenpflege geeinigt. Danach steigen die Mindestlöhne
bis 1.4.2022 in vier Schritten:
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Pflegehilfskräfte
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qualifizierte
Pflegehilfskräfte
(mind. 1-jährige Ausbildung)
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Pflegefachkräfte
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ab
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alte BL
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neue BL
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alte BL
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neue BL
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alte BL
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neue BL
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1.5.2020
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11,35 €
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10,85 €
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1.7.2020
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11,60 €
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11,20 €
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1.4.2021
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11,80 €
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11,50 €
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12,50 €
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12,20 €
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1.7.2021
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15,00 €
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15,00 €
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1.9.2021
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12,00 €
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12,00 €
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12,50 €
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12,50 €
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1.4.2022
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12,55 €
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12,55 €
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13,20 €
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13,20 €
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15,40 €
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15,40 €
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Zusätzlich zum gesetzlichen Urlaubsanspruch wird es für alle Beschäftigte
in der Pflege weitere bezahlte Urlaubstage geben: bei Beschäftigten mit
einer Fünf-Tage-Woche für das Jahr 2020 fünf Tage (für 2021
und 2022 jeweils sechs zusätzliche Tage)
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Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)
Mietrecht
Mit dem vom Kabinett beschlossenen Gesetzesentwurf soll das Wohnungseigentumsgesetz
aus dem Jahr 1951 in wesentlichen Teilen modernisiert werden. Hier einmal die
wichtigsten Punkte aus dem vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzesentwurf.
- Bauliche Maßnahmen durch den Mieter: Jeder Mieter soll einen
Anspruch gegen den Vermieter erhalten, dass ihm bauliche Maßnahmen zur
Errichtung einer Lademöglichkeit für elektrisch betriebene Fahrzeuge,
zur Barrierereduzierung sowie zum Einbruchsschutz auf seine Kosten erlaubt
werden.
- Grundlegende bauliche Maßnahmen sollen mit einfacher Stimmenmehrheit
beschlossen werden können. Die Wohnungseigentumsanlage darf jedoch durch
die bauliche Veränderung nicht grundlegend umgestaltet und kein Wohnungseigentümer
darf durch die Baumaßnahme unbillig benachteiligt werden. Die Kosten,
insbesondere die Kosten von energetischen Sanierungsmaßnahmen, die sich
innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren, sollen von allen Wohnungseigentümern
zu tragen sein. Andere bauliche Veränderungen sind hingegen nur von den
Wohnungseigentümern zu bezahlen, die für die bauliche Veränderung
stimmten.
- Wohnungseigentümerversammlung: Die Ladungsfrist für eine
Versammlung wird von zwei auf vier Wochen verlängert und Niederschriften
sind unverzüglich nach der jeweiligen Versammlung zu erstellen. Unabhängig
von der Zahl der vertretenen Miteigentumsanteile soll die Versammlung beschlussfähig
sein. Über die Verteilung einzelner Kosten oder bestimmter Arten von
Kosten reicht eine einfache Stimmenmehrheit der Wohnungseigentümer. Der
Verwalter hat jährlich einen Vermögensbericht zu erstellen, der
über die wirtschaftliche Lage der Wohnungseigentümergemeinschaft
informiert. Das Recht jedes Wohnungseigentümers zur Einsicht in die Verwaltungsunterlagen
wird ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben.
- Die Haftung der Mitglieder des Verwaltungsbeirats beschränken
die neuen Regelungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Des Weiteren
können die Wohnungseigentümer die Größe des Verwaltungsbeirats
nach den Bedürfnissen ihrer konkreten Gemeinschaft festlegen.
- Die Digitalisierung wird in das WEG aufgenommen. Somit können
Wohnungseigentümer ihre Versammlungen einer sog. Online-Teilnahme öffnen.
Bei Umlaufbeschlüssen ist nicht mehr zwingend die Unterschrift der Wohnungseigentümer
erforderlich, sondern es genügt die Textform.
- Für eilbedürftige Maßnahmen und für Maßnahmen,
die eine Entscheidung durch die Wohnungseigentümer aus objektiver Sicht
nicht erfordern, soll der Verwalter zuständig sein. Durch Beschluss können
die Wohnungseigentümer die Zuständigkeiten des Verwalters bestimmen,
indem sie seinen Aufgabenkreis erweitern oder einschränken.
- Sondereigentum kann nun auch auf Freiflächen erstreckt werden.
Bisher ist es nicht möglich, das Sondereigentum auf außerhalb des
Gebäudes liegende Teile des Grundstücks zu erstrecken, etwa auf
Terrassen, Gartenflächen oder Stellplätze für Fahrzeuge im
Freien.
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Kein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch für Pflegekosten eines Elternteils
Familienrecht
In einem Fall aus der Praxis hatte ein Sohn eine Bürgschaft für die
Pflegekosten der Mutter übernommen. Nach ihrem Tod verlangte er von seinem
Bruder eine anteilige Kostenübernahme. Da unter Geschwistern keine Erstattungsansprüche
von für die gemeinsame Mutter gezahlten Pflegekosten bestehen, blieb der
bürgende Sohn an den Kosten hängen.
Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch wird lediglich für Fälle
anerkannt, in denen ein Elternteil allein für den Unterhalt eines gemeinsamen
ehelichen Kindes aufgekommen ist, obwohl auch der andere Elternteil dem Kind
unterhaltspflichtig war. Dieser Ausgleichsanspruch beruht auf der Unterhaltspflicht
beider Eltern gegenüber ihrem Kind.
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Widerrufsrecht für Handy-Kunden bei Preiserhöhung
Wirtschaftsrecht
In dem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) am 9.4.2020 entschiedenen
Fall konnten Kunden eines Mobilfunkanbieters einer Preiserhöhung des Anbieters
widersprechen, wenn die Erhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der
Erhöhung geltenden Preises beträgt. Die OLG-Richter erklärten
diese Klausel für unwirksam.
Bei einseitigen Preiserhöhungen durch den Mobilfunkanbieter haben Kunden
stets -auch bei Erhöhungen unter 5 % – ein Widerspruchsrecht.
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Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie
Wirtschaftsrecht
Zur Eindämmung des massiven Anstiegs der Infektionen mit dem Corona-Virus
ordneten Behörden im März 2020 die Schließung einer Vielzahl
von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Gastronomiebetrieben
und Einzelhandelsgeschäften an und untersagten zahlreiche öffentliche
Veranstaltungen. Betroffene Unternehmen mussten ihr Geschäft aufgrund der
Maßnahmen und weil Mitarbeiter teilweise unter Quarantäne gestellt
wurden und daher nicht zur Verfügung standen, beschränken oder einstellen.
Zur Abmilderung der daraus entstehenden Folgen hat die Bundesregierung für
Unternehmer und Verbraucher Unterstützungsmaßnahmen auf den Weg gebracht.
Leistungsaufschub: Mit dem Gesetz wird ein Moratorium für die Erfüllung
vertraglicher Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen eingeführt,
die vor dem 8.3.2020 abgeschlossen wurden. Damit wird betroffenen Verbrauchern
und Kleinstunternehmen, die wegen der Corona-Pandemie ihre vertraglich geschuldeten
Geld- und andere Leistungen nicht erbringen können, bis zum 30.6.2020 ein
Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt und somit ein Aufschub gewährt.
Dieser gilt z. B. für Leistungen der Grundversorgung (Strom, Gas, Telekommunikation,
soweit zivilrechtlich geregelt auch Wasser).
Mieter/Pächter: Miet- bzw. Pachtverhältnisse können aus
wichtigem Grund bereits dann außerordentlich fristlos gekündigt werden,
wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung
der Miete in Verzug ist. Der Gesetzgeber hat hier zur Entlastung der von der
Corona-Krise betroffenen Mieter und Pächter eine Übergangsregelung
geschaffen (Siehe hierzu getrennten Beitrag: Lockerung des Mietrechts durch
die Corona-Pandemie).
Verbraucherdarlehen: Mit dem o. g. Gesetz wird eine Stundungsregelung
und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt. Flankiert
wird dies von einem gesetzlichen Kündigungsschutz (siehe hierzu den Beitrag:
Änderungen bei Verbraucherdarlehen wegen der Auswirkungen der Corona-Krise).
Insolvenzrecht: Die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote
werden bis zum 30.9.2020 ausgesetzt, es sei denn die Insolvenz beruht nicht
auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf
die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Für einen
dreimonatigen Übergangszeitraum wird auch das Recht der Gläubiger
suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen. Die Aussetzung
der Insolvenzantragspflicht sowie die Regelung zum Eröffnungsgrund bei
Gläubigerinsolvenzanträgen soll bis zum 31.3.2021 verlängert
werden können.
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht:
Damit betroffenen Unternehmen verschiedener Rechtsformen auch bei weiterhin
bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche
Beschlüsse fassen und handlungsfähig bleiben, wurden vorübergehend
substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen
geschaffen. Das betrifft auch Genossenschaften und Vereine, die auch ohne entsprechende
Satzungsregelungen z. B. die Durchführung von Versammlungen ohne physische
Präsenz sowie die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen durchführen
können.
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Lockerung des Mietrechts durch die Corona-Pandemie
Wirtschaftsrecht
Durch Einnahmenausfälle bedingt durch die Corona-Virus-Epidemie kann es
für die Mieter und Pächter zum Problem werden, die laufenden Miet-
bzw. Pachtzahlungen für Wohn- beziehungsweise Gewerbeflächen zu begleichen.
Die Regelung durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie
sichert Mieter von Grundstücken sowie von zu privaten oder gewerblichen
Zwecken angemieteten Räumen für einen bestimmten Zeitraum (1.4.2020
bis 30.6.2020) der Corona-Virus-Pandemie ab, indem sie nicht den Verlust der
Mietsache befürchten müssen, wenn sie vorübergehend die fälligen
Mieten nicht fristgerecht zahlen können.
Mieter erhalten dadurch kein Leistungsverweigerungsrecht. Sie bleiben damit
nach allgemeinen Grundsätzen zur Leistung verpflichtet und können
gegebenenfalls auch in Verzug geraten. Der Eingriff in die Rechte des Vermieters
ist damit geringer, da die Regelung lediglich sein sekundäres Recht zur
Kündigung wegen Zahlungsverzugs für einen vorgegebenen Zeitraum beschränkt.
Anmerkung: Die Kündigungsregelung ist nur bis zum 30.6.2022 anwendbar.
Dies bedeutet, dass wegen Zahlungsrückständen, die vom 1.4.2020 bis
zum 30.6.2020 eingetreten und bis zum 30.6.2022 nicht ausgeglichen sind, nach
diesem Tag wieder gekündigt werden kann. Damit haben Mieter und Pächter
vom 30.6.2020 an über zwei Jahre Zeit, einen zur Kündigung berechtigenden
Miet- oder Pachtrückstand auszugleichen.
Die Kündigung ist nur in den Fällen ausgeschlossen, in denen die
Nichtleistung des Mieters auf der Ausbreitung der Corona-Virus-Pandemie beruht.
Dies hat der Mieter zu beweisen. Auf sonstige Kündigungsgründe erstreckt
sich die Beschränkung des Kündigungsrechts nicht.
Dem Vermieter bleibt es unbenommen, das Mietverhältnis während der
Geltungsdauer des Gesetzes aufgrund von Mietrückständen zu kündigen,
die in einem früheren Zeitraum aufgelaufen sind bzw. die aus einem späteren
Zeitraum resultieren werden. Er kann die Kündigung auch aus sonstigen Gründen
erklären, etwa wegen Vertragsverletzungen anderer Art, z. B. unbefugter
Überlassung der Mietsache an Dritte.
Änderungen bei Wohnungseigentümergemeinschaften: Die Schutzmaßnahmen
zur Vermeidung der Ausbreitung der Corona-Virus-Pandemie, insbesondere die Einschränkungen
der Versammlungsmöglichkeiten von Personen, haben zum Teil erhebliche Auswirkungen
auf die Handlungsfähigkeit von Wohnungseigentümergemeinschaften.
So besteht für diese die Gefahr, dass ihre Finanzierung nicht mehr sichergestellt
ist, wenn die Fortgeltung des Wirtschaftsplans nicht beschlossen wurde. Daher
bleibt der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes
bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.
Ferner gilt der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan
bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.
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