Aktuelles

Höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege

Arbeitsrecht

Die Pflegekommission hat sich auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Alten- und ambulanten Krankenpflege geeinigt. Danach steigen die Mindestlöhne bis 1.4.2022 in vier Schritten:

 
Pflegehilfskräfte
qualifizierte
Pflegehilfskräfte
(mind. 1-jährige Ausbildung)
Pflegefachkräfte
ab
alte BL
neue BL
alte BL
neue BL
alte BL
neue BL
1.5.2020
11,35 €
10,85 €
1.7.2020
11,60 €
11,20 €
1.4.2021
11,80 €
11,50 €
12,50 €
12,20 €
1.7.2021
15,00 €
15,00 €
1.9.2021
12,00 €
12,00 €
12,50 €
12,50 €
1.4.2022
12,55 €
12,55 €
13,20 €
13,20 €
15,40 €
15,40 €

Zusätzlich zum gesetzlichen Urlaubsanspruch wird es für alle Beschäftigte in der Pflege weitere bezahlte Urlaubstage geben: bei Beschäftigten mit einer Fünf-Tage-Woche für das Jahr 2020 fünf Tage (für 2021 und 2022 jeweils sechs zusätzliche Tage)
zum Artikel

Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)

Mietrecht

Mit dem vom Kabinett beschlossenen Gesetzesentwurf soll das Wohnungseigentumsgesetz aus dem Jahr 1951 in wesentlichen Teilen modernisiert werden. Hier einmal die wichtigsten Punkte aus dem vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzesentwurf.
  • Bauliche Maßnahmen durch den Mieter: Jeder Mieter soll einen Anspruch gegen den Vermieter erhalten, dass ihm bauliche Maßnahmen zur Errichtung einer Lademöglichkeit für elektrisch betriebene Fahrzeuge, zur Barrierereduzierung sowie zum Einbruchsschutz auf seine Kosten erlaubt werden.

  • Grundlegende bauliche Maßnahmen sollen mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden können. Die Wohnungseigentumsanlage darf jedoch durch die bauliche Veränderung nicht grundlegend umgestaltet und kein Wohnungseigentümer darf durch die Baumaßnahme unbillig benachteiligt werden. Die Kosten, insbesondere die Kosten von energetischen Sanierungsmaßnahmen, die sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren, sollen von allen Wohnungseigentümern zu tragen sein. Andere bauliche Veränderungen sind hingegen nur von den Wohnungseigentümern zu bezahlen, die für die bauliche Veränderung stimmten.

  • Wohnungseigentümerversammlung: Die Ladungsfrist für eine Versammlung wird von zwei auf vier Wochen verlängert und Niederschriften sind unverzüglich nach der jeweiligen Versammlung zu erstellen. Unabhängig von der Zahl der vertretenen Miteigentumsanteile soll die Versammlung beschlussfähig sein. Über die Verteilung einzelner Kosten oder bestimmter Arten von Kosten reicht eine einfache Stimmenmehrheit der Wohnungseigentümer. Der Verwalter hat jährlich einen Vermögensbericht zu erstellen, der über die wirtschaftliche Lage der Wohnungseigentümergemeinschaft informiert. Das Recht jedes Wohnungseigentümers zur Einsicht in die Verwaltungsunterlagen wird ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben.

  • Die Haftung der Mitglieder des Verwaltungsbeirats beschränken die neuen Regelungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Des Weiteren können die Wohnungseigentümer die Größe des Verwaltungsbeirats nach den Bedürfnissen ihrer konkreten Gemeinschaft festlegen.

  • Die Digitalisierung wird in das WEG aufgenommen. Somit können Wohnungseigentümer ihre Versammlungen einer sog. Online-Teilnahme öffnen. Bei Umlaufbeschlüssen ist nicht mehr zwingend die Unterschrift der Wohnungseigentümer erforderlich, sondern es genügt die Textform.

  • Für eilbedürftige Maßnahmen und für Maßnahmen, die eine Entscheidung durch die Wohnungseigentümer aus objektiver Sicht nicht erfordern, soll der Verwalter zuständig sein. Durch Beschluss können die Wohnungseigentümer die Zuständigkeiten des Verwalters bestimmen, indem sie seinen Aufgabenkreis erweitern oder einschränken.

  • Sondereigentum kann nun auch auf Freiflächen erstreckt werden. Bisher ist es nicht möglich, das Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks zu erstrecken, etwa auf Terrassen, Gartenflächen oder Stellplätze für Fahrzeuge im Freien.
zum Artikel

Kein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch für Pflegekosten eines Elternteils

Familienrecht

In einem Fall aus der Praxis hatte ein Sohn eine Bürgschaft für die Pflegekosten der Mutter übernommen. Nach ihrem Tod verlangte er von seinem Bruder eine anteilige Kostenübernahme. Da unter Geschwistern keine Erstattungsansprüche von für die gemeinsame Mutter gezahlten Pflegekosten bestehen, blieb der bürgende Sohn an den Kosten hängen.

Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch wird lediglich für Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil allein für den Unterhalt eines gemeinsamen ehelichen Kindes aufgekommen ist, obwohl auch der andere Elternteil dem Kind unterhaltspflichtig war. Dieser Ausgleichsanspruch beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kind.
zum Artikel

Widerrufsrecht für Handy-Kunden bei Preiserhöhung

Wirtschaftsrecht

In dem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) am 9.4.2020 entschiedenen Fall konnten Kunden eines Mobilfunkanbieters einer Preiserhöhung des Anbieters widersprechen, wenn die Erhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Preises beträgt. Die OLG-Richter erklärten diese Klausel für unwirksam.

Bei einseitigen Preiserhöhungen durch den Mobilfunkanbieter haben Kunden stets -auch bei Erhöhungen unter 5 % – ein Widerspruchsrecht.
zum Artikel

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie

Wirtschaftsrecht

Zur Eindämmung des massiven Anstiegs der Infektionen mit dem Corona-Virus ordneten Behörden im März 2020 die Schließung einer Vielzahl von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Gastronomiebetrieben und Einzelhandelsgeschäften an und untersagten zahlreiche öffentliche Veranstaltungen. Betroffene Unternehmen mussten ihr Geschäft aufgrund der Maßnahmen und weil Mitarbeiter teilweise unter Quarantäne gestellt wurden und daher nicht zur Verfügung standen, beschränken oder einstellen.

Zur Abmilderung der daraus entstehenden Folgen hat die Bundesregierung für Unternehmer und Verbraucher Unterstützungsmaßnahmen auf den Weg gebracht.

Leistungsaufschub: Mit dem Gesetz wird ein Moratorium für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen eingeführt, die vor dem 8.3.2020 abgeschlossen wurden. Damit wird betroffenen Verbrauchern und Kleinstunternehmen, die wegen der Corona-Pandemie ihre vertraglich geschuldeten Geld- und andere Leistungen nicht erbringen können, bis zum 30.6.2020 ein Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt und somit ein Aufschub gewährt. Dieser gilt z. B. für Leistungen der Grundversorgung (Strom, Gas, Telekommunikation, soweit zivilrechtlich geregelt auch Wasser).

Mieter/Pächter: Miet- bzw. Pachtverhältnisse können aus wichtigem Grund bereits dann außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug ist. Der Gesetzgeber hat hier zur Entlastung der von der Corona-Krise betroffenen Mieter und Pächter eine Übergangsregelung geschaffen (Siehe hierzu getrennten Beitrag: Lockerung des Mietrechts durch die Corona-Pandemie).

Verbraucherdarlehen: Mit dem o. g. Gesetz wird eine Stundungsregelung und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt. Flankiert wird dies von einem gesetzlichen Kündigungsschutz (siehe hierzu den Beitrag: Änderungen bei Verbraucherdarlehen wegen der Auswirkungen der Corona-Krise).

Insolvenzrecht: Die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote werden bis zum 30.9.2020 ausgesetzt, es sei denn die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird auch das Recht der Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen soll bis zum 31.3.2021 verlängert werden können.

Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht: Damit betroffenen Unternehmen verschiedener Rechtsformen auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse fassen und handlungsfähig bleiben, wurden vorübergehend substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen geschaffen. Das betrifft auch Genossenschaften und Vereine, die auch ohne entsprechende Satzungsregelungen z. B. die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz sowie die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen durchführen können.
zum Artikel

Lockerung des Mietrechts durch die Corona-Pandemie

Wirtschaftsrecht

Durch Einnahmenausfälle bedingt durch die Corona-Virus-Epidemie kann es für die Mieter und Pächter zum Problem werden, die laufenden Miet- bzw. Pachtzahlungen für Wohn- beziehungsweise Gewerbeflächen zu begleichen.

Die Regelung durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie sichert Mieter von Grundstücken sowie von zu privaten oder gewerblichen Zwecken angemieteten Räumen für einen bestimmten Zeitraum (1.4.2020 bis 30.6.2020) der Corona-Virus-Pandemie ab, indem sie nicht den Verlust der Mietsache befürchten müssen, wenn sie vorübergehend die fälligen Mieten nicht fristgerecht zahlen können.

Mieter erhalten dadurch kein Leistungsverweigerungsrecht. Sie bleiben damit nach allgemeinen Grundsätzen zur Leistung verpflichtet und können gegebenenfalls auch in Verzug geraten. Der Eingriff in die Rechte des Vermieters ist damit geringer, da die Regelung lediglich sein sekundäres Recht zur Kündigung wegen Zahlungsverzugs für einen vorgegebenen Zeitraum beschränkt.

Anmerkung: Die Kündigungsregelung ist nur bis zum 30.6.2022 anwendbar. Dies bedeutet, dass wegen Zahlungsrückständen, die vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 eingetreten und bis zum 30.6.2022 nicht ausgeglichen sind, nach diesem Tag wieder gekündigt werden kann. Damit haben Mieter und Pächter vom 30.6.2020 an über zwei Jahre Zeit, einen zur Kündigung berechtigenden Miet- oder Pachtrückstand auszugleichen.

Die Kündigung ist nur in den Fällen ausgeschlossen, in denen die Nichtleistung des Mieters auf der Ausbreitung der Corona-Virus-Pandemie beruht. Dies hat der Mieter zu beweisen. Auf sonstige Kündigungsgründe erstreckt sich die Beschränkung des Kündigungsrechts nicht.

Dem Vermieter bleibt es unbenommen, das Mietverhältnis während der Geltungsdauer des Gesetzes aufgrund von Mietrückständen zu kündigen, die in einem früheren Zeitraum aufgelaufen sind bzw. die aus einem späteren Zeitraum resultieren werden. Er kann die Kündigung auch aus sonstigen Gründen erklären, etwa wegen Vertragsverletzungen anderer Art, z. B. unbefugter Überlassung der Mietsache an Dritte.

Änderungen bei Wohnungseigentümergemeinschaften: Die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung der Corona-Virus-Pandemie, insbesondere die Einschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten von Personen, haben zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit von Wohnungseigentümergemeinschaften.

So besteht für diese die Gefahr, dass ihre Finanzierung nicht mehr sichergestellt ist, wenn die Fortgeltung des Wirtschaftsplans nicht beschlossen wurde. Daher bleibt der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt. Ferner gilt der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.
zum Artikel