Endet das Arbeitsverhältnis und können Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto
nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden, sind sie vom Arbeitgeber in Geld
abzugelten. Die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht in einem
gerichtlichen Vergleich ist nur dann geeignet, den Anspruch auf Freizeitausgleich
zum Abbau von Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu erfüllen, wenn der
Arbeitnehmer erkennen kann, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des
Anspruchs auf Freizeitausgleich von der Arbeitspflicht freistellen will.
Dem Bundesarbeitsgericht lag zu dieser Problematik folgender Fall zur Entscheidung
vor: Nachdem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt
hatte, schlossen die Arbeitsvertragsparteien am 15.11.2016 im Kündigungsschutzprozess
einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis durch ordentliche
Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31.1.2017 endete. Bis dahin stellte
der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung
der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung frei.
In diesem Zeitraum sollte auch der Resturlaub eingebracht sein. Eine allgemeine
Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel enthielt der Vergleich nicht. Nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitnehmer noch ca. 67 Guthabenstunden.
In dem gerichtlichen Vergleich ist weder ausdrücklich noch konkludent
hinreichend deutlich festgehalten, dass die Freistellung auch dem Abbau des
Arbeitszeitkontos dienen bzw. mit ihr der Freizeitausgleichsanspruch aus dem
Arbeitszeitkonto erfüllt sein soll, so die BAG-Richter. Somit hatte der
Arbeitnehmer noch Anspruch auf die Abgeltung der Guthabenstunden.
Aktuelles
Tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt für Verletztengeld entscheidend
Sozialrecht
Verletztengeld wird durch die Berufsgenossenschaften nach Ablauf der Entgeltfortzahlung
gezahlt, wenn die Arbeitsunfähigkeit z. B. durch einen Arbeitsunfall verursacht
wurde. Berechnet wird es nach dem während der letzten vier Wochen abgerechneten
Arbeitsentgelt. Nicht zu berücksichtigen sind Einnahmen, die nicht nachgewiesen
werden können (z. B. Schwarzarbeit).
Es gilt das Zuflussprinzip, außer wenn dem Versicherten für den maßgeblichen Abrechnungszeitraum zunächst rechtswidrig Arbeitsentgelt vorenthalten wurde, das ihm aber später – etwa nach einem gewonnenen Arbeitsgerichtsprozess – zugeflossen ist.
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Es gilt das Zuflussprinzip, außer wenn dem Versicherten für den maßgeblichen Abrechnungszeitraum zunächst rechtswidrig Arbeitsentgelt vorenthalten wurde, das ihm aber später – etwa nach einem gewonnenen Arbeitsgerichtsprozess – zugeflossen ist.
Mehr Geld für Fortbildungen
Sozialrecht
Der Kostenaufwand von beruflichen Fort- und Weiterbildungen (Lehrgänge,
Prüfungen, Materialien, Lebensunterhalt) ist nicht zu unterschätzen.
Für die finanzielle Unterstützung gibt es seit 1996 das sog. Aufstiegs-BAföG
für den Aufstieg im dualen System der beruflichen Bildung. Anspruchsberechtigt
sind alle (unabhängig vom Alter), die sich mit einem Lehrgang oder an einer
Fachschule auf eine anspruchsvolle berufliche Fortbildungsprüfung in Voll-
oder Teilzeit vorbereiten.
Ab August 2020 sollen die Fortbildungen zum Handwerks- oder Industriemeister, Techniker, Betriebswirt oder staatlich geprüften Erzieher noch besser unterstützt werden. Das sieht der Gesetzentwurf zur Reform des Aufstiegs-BAföG vor. Hier die wichtigsten geplanten Verbesserungen:
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Ab August 2020 sollen die Fortbildungen zum Handwerks- oder Industriemeister, Techniker, Betriebswirt oder staatlich geprüften Erzieher noch besser unterstützt werden. Das sieht der Gesetzentwurf zur Reform des Aufstiegs-BAföG vor. Hier die wichtigsten geplanten Verbesserungen:
- Der einkommensabhängige Zuschuss zum Unterhalt steigt auf 100 % (bisher 50 %).
- Der Unterhaltsbeitrag pro Kind und Ehepartner (je 235 €) wird zu 100 % als Zuschuss gewährt (bisher zu 45 % bzw. 50 % als Darlehen).
- Der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende wird von 130 € auf 150 €/Monat erhöht. Das Höchstalter für die Berücksichtigung von betreuungsbedürftigen Kindern steigt von zehn auf 14 Jahre.
- Lehrgangs- und Prüfungskosten werden künftig zu 50 % (bisher 40 %) vom Staat bezuschusst, der Rest als Darlehen gewährt.
- Die Stundungs- und Erlassmöglichkeiten zur Rückzahlung werden ausgeweitet.
- Aufstieg Schritt für Schritt: Einzelne können künftig auch
mehrfach von der Förderung profitieren, nämlich auf allen drei Fortbildungsstufen
(z. B. vom Gesellen zum Techniker, vom Techniker zum Meister, vom Meister
zum Betriebswirt).
Bundeskabinett beschließt Angehörigen-Entlastungsgesetz
Sozialrecht
Nicht alle Eltern können die Kosten für ihre Pflege im Alter aufbringen.
Daher werden häufig die erwachsenen Kinder zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.
Im Entwurf des "Angehörigen-Entlastungsgesetzes" ist vorgesehen,
dass zukünftig Angehörige erst bei Überschreitung eines Jahresbruttoeinkommens
von 100.000 € vom Sozialhilfeträger zur Zahlung von Unterhaltsleistungen
herangezogen werden können. Diese Grenze galt bislang ausschließlich
für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Auch Familien, die sich um ein Kind mit Behinderung kümmern, sollen von dem Gesetz profitieren. Für Menschen mit Behinderungen enthält der Entwurf darüber hinaus weitere wichtige Verbesserungen. Geplant ist z. B. ein Budget für Ausbildung. Damit sollen behinderte Menschen unterstützt werden, die eine reguläre Berufsausbildung antreten.
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Auch Familien, die sich um ein Kind mit Behinderung kümmern, sollen von dem Gesetz profitieren. Für Menschen mit Behinderungen enthält der Entwurf darüber hinaus weitere wichtige Verbesserungen. Geplant ist z. B. ein Budget für Ausbildung. Damit sollen behinderte Menschen unterstützt werden, die eine reguläre Berufsausbildung antreten.
Kein Arbeitsunfall bei Einwurf eines privaten Briefs
Sozialrecht
In einem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall verletzte sich eine
Frau, als sie auf dem Heimweg von ihrer Arbeitsstelle versuchte einen privaten
Brief einzuwerfen. Das Gericht hatte nun zu entscheiden, ob es sich hier um
einen Arbeitsunfall handelte.
Das BSG kam zu der Entscheidung, dass dieser Briefeinwurf als rein privatwirtschaftliche Handlung zu beurteilen ist, und somit nicht mehr unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung stand. Zwar unterliegt grundsätzlich das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Frau hatte diesen Weg jedoch unterbrochen, als sie den Pkw verlassen hat, um einen Brief einzuwerfen.
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Das BSG kam zu der Entscheidung, dass dieser Briefeinwurf als rein privatwirtschaftliche Handlung zu beurteilen ist, und somit nicht mehr unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung stand. Zwar unterliegt grundsätzlich das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Frau hatte diesen Weg jedoch unterbrochen, als sie den Pkw verlassen hat, um einen Brief einzuwerfen.
Versicherungspflichtgrenze – Überprüfung des Jahresarbeitsentgelts
Sozialrecht
Das Bundeskabinett beschließt jährlich die Verordnung über
die Sozialversicherungsrechengrößen und somit auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze
(JAEG). Die JAEG gibt an, ab welcher Höhe des regelmäßigen jährlichen
Arbeitsentgelts ein Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversichert sein muss.
Für die Prüfung, ob Versicherungspflicht vorliegt, muss der Arbeitgeber bei Beginn einer Beschäftigung, bei Änderungen des Gehalts und zum Jahreswechsel das Entgelt der nächsten zwölf Monate vorausschauend betrachten.
Für einen Arbeitnehmer endet die Krankenversicherungspflicht zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem sein regelmäßiges Jahresgehalt die JAEG übersteigt. Ferner muss sein regelmäßiges Jahresentgelt über der Entgeltgrenze des Folgejahres liegen.
Zur Berechnung des Entgelts werden die monatlichen Bezüge mit zwölf multipliziert und regelmäßige Sonderzuwendungen in den folgenden zwölf Monaten hinzugerechnet.
Dabei sind bereits feststehende Änderungen des Entgelts – egal ob Erhöhungen oder Minderungen – nicht zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt der Entgeltänderungen erfolgt dann eine erneute Überprüfung der Versicherungspflicht.
Ausnahme: Zur Ermittlung, ob ein Arbeitnehmer zum Jahreswechsel aus der Versicherungspflicht ausscheidet, müssen auch die bereits feststehenden oder mit hinreichender Sicherheit absehbaren Veränderungen des Entgelts in die Prognose für das Folgejahr einbezogen werden (z. B. Änderungen durch Mutterschutzfristen beziehungsweise Elternzeit).
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Für die Prüfung, ob Versicherungspflicht vorliegt, muss der Arbeitgeber bei Beginn einer Beschäftigung, bei Änderungen des Gehalts und zum Jahreswechsel das Entgelt der nächsten zwölf Monate vorausschauend betrachten.
Für einen Arbeitnehmer endet die Krankenversicherungspflicht zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem sein regelmäßiges Jahresgehalt die JAEG übersteigt. Ferner muss sein regelmäßiges Jahresentgelt über der Entgeltgrenze des Folgejahres liegen.
Zur Berechnung des Entgelts werden die monatlichen Bezüge mit zwölf multipliziert und regelmäßige Sonderzuwendungen in den folgenden zwölf Monaten hinzugerechnet.
Dabei sind bereits feststehende Änderungen des Entgelts – egal ob Erhöhungen oder Minderungen – nicht zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt der Entgeltänderungen erfolgt dann eine erneute Überprüfung der Versicherungspflicht.
Ausnahme: Zur Ermittlung, ob ein Arbeitnehmer zum Jahreswechsel aus der Versicherungspflicht ausscheidet, müssen auch die bereits feststehenden oder mit hinreichender Sicherheit absehbaren Veränderungen des Entgelts in die Prognose für das Folgejahr einbezogen werden (z. B. Änderungen durch Mutterschutzfristen beziehungsweise Elternzeit).