Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie
das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für
die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht
überschreitet. Das Praktikum kann aus Gründen in der Person des Praktikanten
rechtlich oder tatsächlich unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechungszeit
verlängert werden, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher
und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von drei Monaten
insgesamt nicht überschritten wird.
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 30.1.2019 entschiedenen Fall vereinbarte
eine junge Frau zur Orientierung für eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin
mit einem Reitstallbetreiber ein dreimonatiges Praktikum. Dieses begann am 6.10.2015.
Wegen Krankheit (3.-6.11.) und Urlaub ab dem 20.12.2015 wurde das Praktikum
unterbrochen und eine Wiederaufnahme zum 12.1.2016 vereinbart. Das Praktikum
endete am 25.1.2016. Ein Entgelt wurde nicht gezahlt. Die junge Frau verlangte
für die Zeit ihres Praktikums Vergütung in Höhe des gesetzlichen
Mindestlohns in einer Gesamthöhe von ca. 5.500 € brutto, da nach ihrer
Auffassung die gesetzlich festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums
überschritten war.
Die Richter des BAG entschieden jedoch, dass ein Anspruch auf gesetzlichen
Mindestlohn nicht besteht. Das Praktikum wurde wegen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit
sowie auf eigenen Wunsch der Frau für nur wenige Tage unterbrochen und
im Anschluss an die Unterbrechungen jeweils unverändert fortgesetzt.
Aktuelles
Mindestlohn steigt auch 2020; Arbeitszeit von Minijobbern überprüfen
Arbeitsrecht
Die Mindestlohn-Kommission entscheidet alle zwei Jahre über die Höhe
des Mindestlohns. Sie wägt ab, ob er den Beschäftigten einen angemessenen
Mindestschutz bietet, faire Wettbewerbsbedingungen ermöglicht und die Beschäftigung
nicht gefährdet.
Die Mindestlohnkommission empfahl zum 1.1.2019 den Mindestlohn von 8,84 € auf 9,19 € und zum 1.1.2020 auf 9,35 € brutto je Zeitstunde anzuheben. Vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen sind weiterhin die folgenden Personen:
Bitte beachten Sie! Durch die Anhebung des Mindestlohns kann es vorkommen, dass die regelmäßige monatliche Verdienstgrenze von 450 € aufgrund der Stundenanzahl überschritten wird. Entsprechend muss der Beschäftigungsumfang zum Jahresanfang reduziert werden. Der Minijobber kann ab 2020 nur noch rund 48 Stunden pro Monat (= 450 Euro/Monat : 9,35 Euro/Stunde) beschäftigt werden. Im Jahr 2019 lag der Vergleichswert bei knapp 49 Stunden.
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Die Mindestlohnkommission empfahl zum 1.1.2019 den Mindestlohn von 8,84 € auf 9,19 € und zum 1.1.2020 auf 9,35 € brutto je Zeitstunde anzuheben. Vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen sind weiterhin die folgenden Personen:
- Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz (hierfür gibt es seit dem
1.1.2020 eine
Mindestvergütung)
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- ehrenamtlich tätige Personen
- Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung
- Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt
- Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz
- Selbstständige.
Bitte beachten Sie! Durch die Anhebung des Mindestlohns kann es vorkommen, dass die regelmäßige monatliche Verdienstgrenze von 450 € aufgrund der Stundenanzahl überschritten wird. Entsprechend muss der Beschäftigungsumfang zum Jahresanfang reduziert werden. Der Minijobber kann ab 2020 nur noch rund 48 Stunden pro Monat (= 450 Euro/Monat : 9,35 Euro/Stunde) beschäftigt werden. Im Jahr 2019 lag der Vergleichswert bei knapp 49 Stunden.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – zweite Erkrankung
Arbeitsrecht
Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch
dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender
Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit
auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch
entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits
zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit
führte.
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2019 hat der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen, dass eine vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts einer weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte.
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Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2019 hat der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen, dass eine vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts einer weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte.
Altersteilzeit – kein Urlaubsanspruch für Freistellungsphase
Arbeitsrecht
Nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell
besteht kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub für die sog. Freistellungsphase.
Das entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts in ihrem Urteil vom 24.9.2019.
Zur Entscheidung lag den Richtern der nachfolgende Sachverhalt vor: Ein Arbeitnehmer war im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses beschäftigt. Ab dem 1.12.2014 wurde das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit fortgesetzt. Nach dem vereinbarten Blockmodell war der Arbeitnehmer bis zum 31.3.2016 im bisherigen Umfang zur Arbeitsleistung verpflichtet und anschließend bis zum 31.7.2017 von der Arbeitsleistung freigestellt. Nach dem Arbeitsvertrag standen dem Arbeitnehmer jährlich an 30 Arbeitstagen Urlaub zu. Im Jahr 2016 gewährte ihm der Arbeitgeber an acht Arbeitstagen Erholungsurlaub. Der Arbeitnehmer vertrat jedoch den Standpunkt, dass er für die Freistellungsphase der Altersteilzeit ebenfalls einen Anspruch auf Urlaub hätte und verlangte die Abgeltung durch den Arbeitgeber.
Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, steht mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres, muss der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden.
Bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell sind Arbeitnehmer in der Freistellungsphase nicht Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben. Diese Grundsätze gelten auch für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für die Berechnung des Urlaubsanspruchs während der Altersteilzeit keine abweichende Vereinbarung getroffen haben.
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Zur Entscheidung lag den Richtern der nachfolgende Sachverhalt vor: Ein Arbeitnehmer war im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses beschäftigt. Ab dem 1.12.2014 wurde das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit fortgesetzt. Nach dem vereinbarten Blockmodell war der Arbeitnehmer bis zum 31.3.2016 im bisherigen Umfang zur Arbeitsleistung verpflichtet und anschließend bis zum 31.7.2017 von der Arbeitsleistung freigestellt. Nach dem Arbeitsvertrag standen dem Arbeitnehmer jährlich an 30 Arbeitstagen Urlaub zu. Im Jahr 2016 gewährte ihm der Arbeitgeber an acht Arbeitstagen Erholungsurlaub. Der Arbeitnehmer vertrat jedoch den Standpunkt, dass er für die Freistellungsphase der Altersteilzeit ebenfalls einen Anspruch auf Urlaub hätte und verlangte die Abgeltung durch den Arbeitgeber.
Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, steht mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres, muss der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden.
Bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell sind Arbeitnehmer in der Freistellungsphase nicht Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben. Diese Grundsätze gelten auch für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für die Berechnung des Urlaubsanspruchs während der Altersteilzeit keine abweichende Vereinbarung getroffen haben.
Bewilligung von Sonntagsarbeit nur unter strengen Voraussetzungen
Arbeitsrecht
Eine Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot kommt nach dem Arbeitszeit-gesetz nur
dann in Betracht, wenn besondere Verhältnisse diese zur Verhütung
eines unverhältnismäßigen Schadens erfordern. Unter "besonderen
Verhältnissen" sind nur solche Umstände zu verstehen, die von
außen verursacht worden sind und auf die das antragstellende Unternehmen
keinen Einfluss nehmen kann.
Aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens vor Weihnachten hatte Amazon 2015 den Antrag gestellt, an den letzten beiden Adventssonntagen ca. 800 Arbeitnehmer zu beschäftigen. Die Bezirksregierung erteilte daraufhin eine Ausnahmebewilligung.
Die Richter des Oberverwaltungsgerichts Münster entschieden am 12.12.2019, dass diese Bewilligung rechtswidrig war. Die Sondersituation durch erhöhtes Auftragsvolumen hatte nach den Angaben des Unternehmens zumindest auch maßgeblich auf dem Geschäftsmodell beruht. Danach waren den Kunden kürzeste Lieferfristen selbst in der Vorweihnachtszeit zugesagt worden.
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Aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens vor Weihnachten hatte Amazon 2015 den Antrag gestellt, an den letzten beiden Adventssonntagen ca. 800 Arbeitnehmer zu beschäftigen. Die Bezirksregierung erteilte daraufhin eine Ausnahmebewilligung.
Die Richter des Oberverwaltungsgerichts Münster entschieden am 12.12.2019, dass diese Bewilligung rechtswidrig war. Die Sondersituation durch erhöhtes Auftragsvolumen hatte nach den Angaben des Unternehmens zumindest auch maßgeblich auf dem Geschäftsmodell beruht. Danach waren den Kunden kürzeste Lieferfristen selbst in der Vorweihnachtszeit zugesagt worden.
Bundesrat segnet Gesetzesvorhaben ab
Arbeitsrecht
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 29.11.2019 einige Gesetzesvorhaben abgesegnet,
sodass diese nach Unterzeichnung des Bundespräsidenten und der Veröffentlichung
im Bundesgesetzblatt in Kraft treten können. U. a. handelt es sich dabei
um:
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- das Angehörigen-Entlastungsgesetz (Unterhaltspflicht erst ab 100.000 € Jahreseinkommen) und um
- das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (Mindestvergütung von Auszubildenden).