Bei einer geringen Fahrleistung kann das Anmieten eines Ersatzwagens nach einem
Verkehrsunfall nicht erforderlich sein. Dem Geschädigten steht dann nur
eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Das hat das Oberlandesgericht Hamm
(OLG) am 23.1.2018 entschieden.
Im entschiedenen Fall hatte der Geschädigte nach Abschluss der Reparaturarbeiten
einen Mietwagen 11 Tage in Anspruch genommen. In dieser Zeit legte er mit dem
Mietwagen 239 km zurück. Der Unfallgegner lehnte die Erstattung der Mietwagenkosten
ab, weil er das Anmieten eines Ersatzfahrzeugs bei der geringen Fahrleistung
nicht für erforderlich erachtete.
Das OLG sprach dem Geschädigten einen Nutzungsausfallschaden in Höhe
von 115 € (5 Tage zu je 23 €) zu. In der Begründung führten
die Richter aus, dass bei der Beurteilung der Mietwagenkosten zudem zu berücksichtigen
war, dass der Geschädigte in den elf Tagen nur 239 km gefahren war. Abzüglich
der einmalig zurückgelegten Strecke von seinem Wohnhaus zur Kfz-Werkstatt
war er damit nur ca. 16 km pro Tag gefahren. Das OLG geht davon aus, dass ein
tägliches Fahrbedürfnis von weniger als 20 km am Tag ein Anhaltspunkt
für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellt,
weil der Geschädigte dann nicht darauf angewiesen ist, ständig ein
Fahrzeug zur Verfügung zu haben.
Aktuelles
Haftung nach Auffahrunfall
Verkehrsrecht
Bei einem Auffahrunfall spricht der erste Anschein gegen den Auffahrenden.
Es liegt nahe, dass er zu schnell, zu unaufmerksam oder ohne den erforderlichen
Abstand gefahren ist. Den Vorausfahrenden kann aber ein sog. Mitverschulden
treffen. Im Einzelfall muss dann eventuell ein Gericht die Verschuldensanteile
abwägen.
In einem vor dem Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) verhandelten Fall hatte ein Verkehrsteilnehmer stark abgebremst um in seine Hauseinfahrt einzubiegen. Die beiden nachfolgenden Fahrer konnten gerade noch rechtzeitig abbremsen. Der dritte nachfolgenden Fahrer fuhr auf das vorausfahrende Auto auf.
Im entschiedenen Fall gewichtete das OLG die Verschuldensanteile mit 2/3 auf Seiten des Auffahrenden und 1/3 auf Seiten des Abbremsers. Danach muss der Verkehrsteilnehmer immer damit rechnen, dass ein vorausfahrendes Auto abrupt anhält, weil z. B. ein Kind auf die Fahrbahn läuft. Den beiden vorausfahrenden Autos sei es schließlich auch gelungen, noch rechtzeitig abzubremsen.
In diesem Fall allerdings traf aber auch den Abbremser ein erhebliches Mitverschulden. Zeugen berichteten, dass er eine „Vollbremsung aus dem Nichts“ gemacht und dazu noch nicht einmal geblinkt hat. Hintergrund war wohl, dass sich der Fahrer durch einen Überholversuch seines Hintermannes provoziert gefühlt und diesen durch das plötzliche Abbremsen maßregeln wollte, so die OLG-Richter. Bei einem solchen Verhalten muss er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen.
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In einem vor dem Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) verhandelten Fall hatte ein Verkehrsteilnehmer stark abgebremst um in seine Hauseinfahrt einzubiegen. Die beiden nachfolgenden Fahrer konnten gerade noch rechtzeitig abbremsen. Der dritte nachfolgenden Fahrer fuhr auf das vorausfahrende Auto auf.
Im entschiedenen Fall gewichtete das OLG die Verschuldensanteile mit 2/3 auf Seiten des Auffahrenden und 1/3 auf Seiten des Abbremsers. Danach muss der Verkehrsteilnehmer immer damit rechnen, dass ein vorausfahrendes Auto abrupt anhält, weil z. B. ein Kind auf die Fahrbahn läuft. Den beiden vorausfahrenden Autos sei es schließlich auch gelungen, noch rechtzeitig abzubremsen.
In diesem Fall allerdings traf aber auch den Abbremser ein erhebliches Mitverschulden. Zeugen berichteten, dass er eine „Vollbremsung aus dem Nichts“ gemacht und dazu noch nicht einmal geblinkt hat. Hintergrund war wohl, dass sich der Fahrer durch einen Überholversuch seines Hintermannes provoziert gefühlt und diesen durch das plötzliche Abbremsen maßregeln wollte, so die OLG-Richter. Bei einem solchen Verhalten muss er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen.
Höhere Bußgelder für Handynutzung am Steuer und bei Behindern von Rettungskräften
Verkehrsrecht
Autofahrer, die für Polizei- und Hilfskräfte keine Rettungsgasse
bilden, müssen künftig mit einem Bußgeld bis zu 200 € rechnen.
Kommt es darüber hinaus zu einer weiteren Behinderung, Gefährdung
oder Sachbeschädigung, kann es bis zu 120 € teurer werden. Außerdem
droht ein einmonatiges Fahrverbot. Das sieht die Verordnung zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vor, der der Bundesrat am 22.9.2017
zugestimmt hat.
Die Bußgelder für Verstöße gegen die Pflicht, bei Blaulicht oder Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen, wurden ebenfalls angehoben. Beide Verstöße sind gleich schwer zu bewerten und müssen deshalb auch weiter gleich geahnt werden.
Das neue Handy-Verbot enthält eine technikoffene Formulierung, die sicherstellen soll, dass sich Fahrzeugführer während der Fahrt grundsätzlich nicht durch Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmittel ablenken lassen. Die Bedienung der Geräte mittels Sprachsteuerung und Vorlesefunktion bleibt zulässig, ebenso deren sekundenschnelle Nutzung. Bei einem Verstoß gegen die geänderten Vorschriften zur Nutzung elektronischer Geräte drohen erhöhte Bußgelder.
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Die Bußgelder für Verstöße gegen die Pflicht, bei Blaulicht oder Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen, wurden ebenfalls angehoben. Beide Verstöße sind gleich schwer zu bewerten und müssen deshalb auch weiter gleich geahnt werden.
Das neue Handy-Verbot enthält eine technikoffene Formulierung, die sicherstellen soll, dass sich Fahrzeugführer während der Fahrt grundsätzlich nicht durch Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmittel ablenken lassen. Die Bedienung der Geräte mittels Sprachsteuerung und Vorlesefunktion bleibt zulässig, ebenso deren sekundenschnelle Nutzung. Bei einem Verstoß gegen die geänderten Vorschriften zur Nutzung elektronischer Geräte drohen erhöhte Bußgelder.
Handy im Pkw
Verkehrsrecht
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hatte sich mit zwei Sachverhalten zu befassen
in denen es nicht um die eigentliche Nutzung des Handy während der Fahrt
ging, sondern einmal um die Kontrolle, ob das Handy ausgeschaltet ist und im
anderen Fall um die Nutzung als Musikabspielgerät ohne SIM-Karte im Handy.
Im ersten Fall entschieden die Richter, dass auch dann eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, wenn ein Fahrer während der Fahrt mit seinem PKW sein Mobiltelefon in den Händen hält und mittels des Home-Buttons kontrolliert, ob das Telefon ausgeschaltet ist.
Im zweiten Sachverhalt hielt ein Fahrer während der Fahrt mit seinem PKW sein Mobiltelefon (ohne SIM-Karte) in den Händen und ließ Musik abspielen. Auch dies verstößt, nach Auffassung der OLG-Richter, gegen die einschlägigen Verbotsvorschriften aus der Straßenverkehrsordnung.
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Im ersten Fall entschieden die Richter, dass auch dann eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, wenn ein Fahrer während der Fahrt mit seinem PKW sein Mobiltelefon in den Händen hält und mittels des Home-Buttons kontrolliert, ob das Telefon ausgeschaltet ist.
Im zweiten Sachverhalt hielt ein Fahrer während der Fahrt mit seinem PKW sein Mobiltelefon (ohne SIM-Karte) in den Händen und ließ Musik abspielen. Auch dies verstößt, nach Auffassung der OLG-Richter, gegen die einschlägigen Verbotsvorschriften aus der Straßenverkehrsordnung.
Pkw-Maut vom Bundesrat gebilligt
Verkehrsrecht
Das Gesetz zur Einführung der Pkw-Maut wurde vom Bundesrat am 31.3.2017
gebilligt und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Nach der Einführung
der Maut ist die Nutzung der Bundesautobahnen und Bundesstraßen nur noch
gegen eine Gebühr möglich. Ihre Höhe von maximal 130 € bestimmt
sich nach Hubraum und Umweltfreundlichkeit der Autos. Für Autofahrer aus
dem Ausland gelten Kurzzeitvignetten. Um die durch die Maut entstehende Belastung
für deutsche Autofahrer zu reduzieren, soll die Kfz-Steuer für besonders
schadstoffarme Fahrzeuge gesenkt werden.
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Streupflicht auf einem Kundenparkplatz
Wirtschaftsrecht
In einem vom Bundesgerichtshof am 2.7.2019 entschiedenen Fall war es aufgrund
der Witterung auf dem Kundenparkplatz eines Lebensmittelmarktes glatt. Eine
Kundin parkte ihr Auto, rutschte nach dem Aussteigen aus und verletzte sich.
Zwischen den parkenden Fahrzeugen war nicht gestreut. Darin sah die Frau eine
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und verlangte Schadensersatz. Der Parkplatz
des Lebensmittelmarktes wurde in erster Linie den Kunden bereitgestellt. Jedoch
nutzten auch Anwohner den Parkplatz, sodass deren Fahrzeuge auch teilweise über
Nacht dort standen.
Für öffentliche Parkplätze ist anerkannt, dass nicht überall zu streuen ist und dass sich Benutzer darauf einstellen müssten, kurze Strecken auf nicht gestreuten Flächen bis zu den gestreuten Bereichen zurückzulegen. Im Bereich der markierten Stellflächen – und damit auch zwischen den Fahrzeugen – muss regelmäßig nicht gestreut werden. Diese Grundsätze sind auf die Streupflicht bei privaten Parkplätzen ebenfalls anzuwenden, wenn sich dort die örtlichen Verhältnisse nicht von öffentlichen unterscheiden.
Aufgrund der Tatsache, dass es sich hier um eine große Parkfläche handelt, die von verschiedenen Personen, Kunden, aber auch von Anwohnern genutzt wird, war der Kundenparkplatz einem öffentlichen gleichzustellen.
Es bestand auch keine Verpflichtung bei allgemeiner Glättebildung einmalig vor Eröffnung des Marktes den Bereich der markierten Stellflächen zu streuen. Da Anwohner ihre Fahrzeuge dort ggf. auch über Nacht abstellten, war vor der Markteröffnung nicht gewährleistet, dass die Parkstellflächen frei waren und mit zumutbarem Aufwand gestreut werden konnten.
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Für öffentliche Parkplätze ist anerkannt, dass nicht überall zu streuen ist und dass sich Benutzer darauf einstellen müssten, kurze Strecken auf nicht gestreuten Flächen bis zu den gestreuten Bereichen zurückzulegen. Im Bereich der markierten Stellflächen – und damit auch zwischen den Fahrzeugen – muss regelmäßig nicht gestreut werden. Diese Grundsätze sind auf die Streupflicht bei privaten Parkplätzen ebenfalls anzuwenden, wenn sich dort die örtlichen Verhältnisse nicht von öffentlichen unterscheiden.
Aufgrund der Tatsache, dass es sich hier um eine große Parkfläche handelt, die von verschiedenen Personen, Kunden, aber auch von Anwohnern genutzt wird, war der Kundenparkplatz einem öffentlichen gleichzustellen.
Es bestand auch keine Verpflichtung bei allgemeiner Glättebildung einmalig vor Eröffnung des Marktes den Bereich der markierten Stellflächen zu streuen. Da Anwohner ihre Fahrzeuge dort ggf. auch über Nacht abstellten, war vor der Markteröffnung nicht gewährleistet, dass die Parkstellflächen frei waren und mit zumutbarem Aufwand gestreut werden konnten.