Aktuelles

E-Bike nach Sturz weiter genutzt – Haftung für Brand

Versicherungsrecht

Dass Lithium-Ionen-Akkus in Brand geraten können, dürfte vielen Menschen bekannt sein. Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte aber nun die Frage zu klären, ob jemand im rechtlichen Sinne fahrlässig handelt, wenn er ein E-Bike nach einem leichten Sturz nicht von einer Fachwerkstatt auf Beschädigungen überprüfen lässt, sondern einfach weiternutzt.

Passiert war Folgendes: Im März 2023 kam es zu einem Brand, bei dem ein Carport sowie angrenzende Gebäude beschädigt wurden. Insgesamt entstand ein Schaden von knapp 140.000 €. Im Carport abgestellt war ein E-Bike der Mieterin des Wohnhauses. Deren Sohn war im Januar mit dem E-Bike bei Glatteis gestürzt – sichtbare Schäden an Rad oder Akku waren aber nicht eingetreten.

Der Wohngebäudeversicherer des Hauseigentümers regulierte den Schaden zunächst, forderte die Summe später aber zu einem Teil von der Haftpflichtversicherung der Mieterin zurück. Die Versicherung vertrat die Auffassung: Der Akku hätte nach dem Sturz vorsorglich von einer Fachwerkstatt überprüft werden müssen. Jedenfalls hätte das E-Bike nicht unter dem Carport abgestellt werden dürfen.

Bereits das Landgericht Oldenburg hatte entschieden, dass die Mieterin nicht fahrlässig gehandelt hatte und ihre Haftpflichtversicherung daher nicht zahlen muss. Zwar hätten die Herstellerinformationen einen Hinweis darauf enthalten, dass Lithium-Ionen-Akkus keinen Stößen ausgesetzt werden dürfen und dass sie im Falle eines – eventuell nicht erkennbaren – Defekts in sehr seltenen Fällen unter ungünstigen Umständen in Brand geraten können. Allerdings sei dieser Hinweis nicht mit einer Aufforderung verbunden gewesen, nach einem Stoß oder einem sonstigen Ereignis eine technische Prüfung durch eine Fachwerkstatt vornehmen zu lassen. Der Nutzer eines E-Bikes müsse auch nicht von sich aus einen solchen Schluss ziehen.

Dies sah das OLG im Ergebnis genauso. Im konkreten Fall habe die Mieterin nicht damit rechnen müssen, dass der Akku in Brand geraten würde. Ein Brand sei nach Herstellerangaben ein sehr seltenes Ereignis. Zudem würden, so die OLG-Richter weiter, Lithium-Ionen-Akkus in zahlreichen Alltagsgegenständen verbaut, sodass Verbraucher grundsätzlich darauf vertrauen dürften, dass diese gefahrlos genutzt werden können.
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Lärmschutz-Ausnahme für Public Viewing bei Fußball-WM

Wirtschaftsrecht

Der Bundesrat hat am 8.5.2026 einer Regierungsverordnung zugestimmt, die befristete Ausnahmen vom Lärmschutz für das sog. Public Viewing vorsieht. Damit sind bei der anstehenden Fußball-WM öffentliche Liveübertragungen unter freiem Himmel bis spät in die Nacht möglich. Die Ausnahmeverordnung eröffnet den zuständigen kommunalen Genehmigungsbehörden für einige Wochen zusätzliche Möglichkeiten, Public Viewing-Veranstaltungen trotz bestehender Einschränkungen zu genehmigen. Dabei sollen sie im Rahmen ihrer Entscheidungen das öffentliche Interesse an Liveübertragungen gegen die Belange des Anwohnerschutzes abwägen – insbesondere bei Spielen mit spätem Anpfiff. Die Verordnung gilt bis zum 31.7.2026.

Anmerkung: Findet das Public Viewing im Rahmen einer privaten Veranstaltung statt (z. B. auf der Terrasse), gelten die Immissionsschutzvorschriften der Länder.
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Widerruf-Button – Pflicht im Online-Handel bei B2C

Wirtschaftsrecht

Für alle Online-Verträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzprodukte, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, wird zum 19.6.2026 ein Widerrufs-Button verpflichtend. Ziel ist es, Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, online geschlossene Verträge ebenso einfach zu widerrufen, wie sie abgeschlossen wurden.

Die Ausgestaltung erfolgt in 2 Stufen. Zunächst gibt der Verbraucher Vertragsdaten ein, anschließend bestätigt er den Widerruf über eine gesonderte Schaltfläche. Zulässig sind nur wenige Pflichtangaben, etwa Name, Vertragszuordnung und Kontaktdaten für die Eingangsbestätigung. Weitere Abfragen, insbesondere zum Widerrufsgrund, sind unzulässig.

Nach Abgabe des Widerrufs muss der Unternehmer unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail) übermitteln. Diese dient lediglich dem Nachweis des Zugangs, nicht der rechtlichen Wirksamkeit.

Der Gesetzgeber schreibt hierzu u. a. vor: „Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit ‚Vertrag widerrufen‘ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.“
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Hotelzimmeranfrage trotz Bestätigung keine verbindliche Buchung

Wirtschaftsrecht

Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) hatte zu entscheiden, ob eine per E-Mail gestellte Zimmeranfrage mit anschließender Reservierungsbestätigung bereits eine verbindliche Buchung darstellt.

In dem entschiedenen Fall erhielt ein Hotel per E-Mail von einem Unternehmen mit dem Betreff „Zimmeranfrage“ eine Anfrage über die Reservierung mehrerer Zimmer für zwei Zeiträume. Das Hotel bestätigte die Buchung, gab dabei jedoch versehentlich abweichende Daten an und korrigierte diesen Fehler kurz darauf per weiterer E-Mail. Gleichzeitig wurde um Übermittlung einer Gästeliste gebeten, worauf keine Reaktion erfolgte. Nach Ablauf der angefragten Zeiträume stellte das Hotel 90 % der Gesamtkosten in Rechnung.

Nach der Entscheidung des OLG war jedoch kein Beherbergungsvertrag zustande gekommen. Die mit „Zimmeranfrage“ überschriebene E-Mail stellte kein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags dar. Eine verbindliche Erklärung liegt nur dann vor, wenn der Zimmerpreis dem Anfragenden bereits bekannt ist oder in der Anfrage ausdrücklich genannt wird. Fehlt es hieran, ist eine solche Anfrage lediglich als unverbindliche Bitte zu verstehen, die angefragten Zimmer vorläufig freizuhalten und dem Anfragenden bei Feststehen des Preises eine vorrangige Buchungsmöglichkeit einzuräumen.
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Keine Mehrkosten für angemessenes Handgepäck

Wirtschaftsrecht

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Fluggesellschaften für übliches Handgepäck zusätzliche Gebühren verlangen dürfen. In dem vom OLG entschiedenen Fall ging es um die Praxis einer Airline, im Basistarif lediglich ein sehr kleines Handgepäckstück (hier: 40 x 30 x 20 cm) kostenfrei zuzulassen. Für größeres oder zusätzliches Handgepäck – etwa einen üblichen Kabinenkoffer – mussten Fluggäste einen Aufpreis zahlen.

Nach Auffassung des Gerichts verstößt eine solche Praxis gegen europäisches Recht. Angemessenes Handgepäck ist kein optionaler Zusatz, sondern ein unverzichtbarer Bestandteil der Beförderung. Solange Gewicht und Größe in einem vernünftigen Rahmen bleiben und Sicherheitsvorgaben eingehalten werden, darf hierfür kein gesondertes Entgelt verlangt werden. Die Beschränkung auf ein einziges, sehr kleines Gepäckstück ohne Aufpreis ist daher unzulässig. Fluggesellschaften sind verpflichtet, zumindest ein angemessenes Handgepäckstück im Ticketpreis zu inkludieren.

Hinweis: Die Airline hat gegen das Urteil Einspruch eingelegt.
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Elternunterhalt – Anhaltspunkte für Überschreiten der Einkommensgrenze

Sozialrecht

Ein Unterhaltsrückgriff durch den Sozialhilfeträger auf ein erwachsenes Kind, dessen Eltern vom Sozialamt Leistungen erhalten, ist beschränkt. So geht ein möglicher Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder erst dann auf den Sozialhilfeträger über, wenn das Einkommen des Kindes einen Jahresbetrag von 100.000 € übersteigt. Dabei wird gesetzlich vermutet, dass diese Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Erst wenn hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten dieser Grenze vorliegen, darf der Sozialhilfeträger weitere Ermittlungen aufnehmen.

Wann Anhaltspunkte „hinreichend“ für die Annahme sind, dass unterhaltspflichtige Kinder über ein Einkommen von über 100.000 € im Jahr verfügen, ist anhand allgemeiner Erfahrungswerte zu beurteilen, z. B. aus Recherchen in öffentlich zugänglichen Informationsquellen. In dem vom Landessozialgericht Bayern entschiedenen Fall hatte der Sozialhilfeträger die Angaben des Statistischen Bundesamtes zur allgemeinen Einkommensentwicklung genutzt.
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