Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unangemessene Härte zu vermeiden. Vom nutzungsberechtigten Ehegatten kann der andere Ehegatte eine Vergütung für die Nutzung verlangen. Diese muss allerdings fair und angemessen sein, also der Billigkeit entsprechen.
Bei der Bemessung der Nutzungsvergütung sind im Rahmen der Billigkeitsprüfung alle Gesamtumstände des Einzelfalls maßgeblich. Die Billigkeitsabwägung ist nicht nach streng rechnerischen Maßstäben vorzunehmen, sondern es ist eine wertende Betrachtung und Gewichtung der einzelnen Umstände geboten, entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Stuttgart am 13.7.2023.
Grundsätzlich entspricht es jedenfalls nach Ablauf des Trennungsjahres der Billigkeit, wenn der in der im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehenden Ehewohnung verbleibende Ehegatte eine Nutzungsvergütung in Höhe der Hälfte des objektiven Mietwertes der Immobilie bezahlt. Weitere Billigkeitskriterien, wie insbesondere die Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten und die Einkommensverhältnisse des anderen Ehegatten, können die zu leistende Nutzungsentschädigung mindern oder ganz entfallen lassen.
Aktuelles
Kein Verlust der Testierfähigkeit bei Parkinsonerkrankung
Erbrecht
In einem vom Kammergericht Berlin am 9.5.2023 entschiedenen Fall verfasste ein Ehepaar 1998 ein gemeinschaftliches Testament. Sie setzten sich gegenseitig als Alleinerben und eine Nichte der Ehefrau als Schlusserbin ein. 2015 erkrankte der Mann an Parkinson und 2019 verstarb die Ehefrau.
Auf der Rückseite eines Ausdrucks des Speiseplans eines Cafés verfasste er 2020 ein eigenhändiges Testament zugunsten seines Nachbarn. Nachdem der Mann kurz danach verstarb, beantragte der Nachbar die Erteilung eines Erbscheins. Die Nichte erklärte die Anfechtung des letzten Testaments und stellte neben der Echtheit des Testaments auch die Geschäftsfähigkeit des Erblassers bei der Testamentserstellung in Frage.
Das Gesetz schreibt zur Errichtung eines eigenhändigen Testaments nicht die Verwendung eines bestimmten Schriftträgers vor. Für die Ermittlung des Testierwillens bei Verwendung eines solchen Schriftträgers ist nicht die Wahl des Schreibmaterials maßgeblich, sondern die Frage, ob sich das Papier zur Fixierung der Schriftzüge eignet und nicht etwa aus der Wahl des Schreibmaterials erkennbar wird, dass der Erblasser seine Verfügung ernstlich gar nicht hat treffen wollen.
Daran bestand aber hier kein durchgreifender Zweifel, weil das Dokument mit „Mein Testament“ überschrieben, mit dem vollen Namen und Geburtsdatum des Erblassers sowie des Begünstigten in einem für Testamente üblichen Wortlaut geschrieben, mit Ort und Datum versehen und von dem Erblasser unterschrieben war. Ferner geht mit einer Parkinson-Erkrankung nicht automatisch eine Einschränkung der freien Willensbestimmung einher. Diese kann nur dann angenommen werden, wenn sie sich aufgrund der konkret feststellbaren Symptomatik im Verhalten des Erblassers manifestiert hätte. Das war hier nicht der Fall, sodass das Testament von 2020 gültig war.
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Auf der Rückseite eines Ausdrucks des Speiseplans eines Cafés verfasste er 2020 ein eigenhändiges Testament zugunsten seines Nachbarn. Nachdem der Mann kurz danach verstarb, beantragte der Nachbar die Erteilung eines Erbscheins. Die Nichte erklärte die Anfechtung des letzten Testaments und stellte neben der Echtheit des Testaments auch die Geschäftsfähigkeit des Erblassers bei der Testamentserstellung in Frage.
Das Gesetz schreibt zur Errichtung eines eigenhändigen Testaments nicht die Verwendung eines bestimmten Schriftträgers vor. Für die Ermittlung des Testierwillens bei Verwendung eines solchen Schriftträgers ist nicht die Wahl des Schreibmaterials maßgeblich, sondern die Frage, ob sich das Papier zur Fixierung der Schriftzüge eignet und nicht etwa aus der Wahl des Schreibmaterials erkennbar wird, dass der Erblasser seine Verfügung ernstlich gar nicht hat treffen wollen.
Daran bestand aber hier kein durchgreifender Zweifel, weil das Dokument mit „Mein Testament“ überschrieben, mit dem vollen Namen und Geburtsdatum des Erblassers sowie des Begünstigten in einem für Testamente üblichen Wortlaut geschrieben, mit Ort und Datum versehen und von dem Erblasser unterschrieben war. Ferner geht mit einer Parkinson-Erkrankung nicht automatisch eine Einschränkung der freien Willensbestimmung einher. Diese kann nur dann angenommen werden, wenn sie sich aufgrund der konkret feststellbaren Symptomatik im Verhalten des Erblassers manifestiert hätte. Das war hier nicht der Fall, sodass das Testament von 2020 gültig war.
Flugannullierung – Recht auf zeitlich flexible Umbuchung
Wirtschaftsrecht
Die Fluggastrechteverordnung (FluggastrechteVO) räumt dem Fluggast im Falle der Annullierung eines Fluges die Wahl ein zwischen einer vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen oder – vorbehaltlich verfügbarer Plätze – zu einem späteren Zeitpunkt. Einen Aufschlag hierfür dürfen die Fluggesellschaften nicht verlangen.
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 27.6.2023 entschiedenen Fall annullierte eine Fluggesellschaft Flüge wegen der Corona-Pandemie. Die Betroffenen wählten gemäß ihrer Rechte nach der FluggastrechteVO eine Ersatzbeförderung und wünschten eine Umbuchung zu einem späteren Zeitpunkt im Verlauf des Jahres bzw. im Folgejahr. Einen kostenlosen Ersatzflug ohne unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur ursprünglichen Reiseplanung lehnte die Fluggesellschaft jedoch ab.
Zu Unrecht, wie der BGH entschied. Das Recht auf eine anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach der FluggastrechteVO setzt nicht voraus, dass die gewünschte Ersatzbeförderung in zeitlichem Zusammenhang mit dem ursprünglich vorgesehenen Flug steht. Die BGH-Richter führten weiter aus, dass ein Anspruch auf anderweitige Beförderung zu einem vom Fluggast gewählten Zeitpunkt auch nicht als unzumutbare Belastung angesehen werden kann, wenn das Luftfahrtunternehmen die Plätze auf dem betreffenden Flug wegen saisonaler oder sonstiger Besonderheiten zu einem höheren Preis anbieten möchte.
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In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 27.6.2023 entschiedenen Fall annullierte eine Fluggesellschaft Flüge wegen der Corona-Pandemie. Die Betroffenen wählten gemäß ihrer Rechte nach der FluggastrechteVO eine Ersatzbeförderung und wünschten eine Umbuchung zu einem späteren Zeitpunkt im Verlauf des Jahres bzw. im Folgejahr. Einen kostenlosen Ersatzflug ohne unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur ursprünglichen Reiseplanung lehnte die Fluggesellschaft jedoch ab.
Zu Unrecht, wie der BGH entschied. Das Recht auf eine anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach der FluggastrechteVO setzt nicht voraus, dass die gewünschte Ersatzbeförderung in zeitlichem Zusammenhang mit dem ursprünglich vorgesehenen Flug steht. Die BGH-Richter führten weiter aus, dass ein Anspruch auf anderweitige Beförderung zu einem vom Fluggast gewählten Zeitpunkt auch nicht als unzumutbare Belastung angesehen werden kann, wenn das Luftfahrtunternehmen die Plätze auf dem betreffenden Flug wegen saisonaler oder sonstiger Besonderheiten zu einem höheren Preis anbieten möchte.
Eigene Informationspflicht des Reisenden über typische Wetterbedingungen
Wirtschaftsrecht
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit einem Beschluss klargestellt, dass ein Reisender sich grundsätzlich selbst über allgemein zugängliche Quellen über die klimatischen Bedingungen des Reiseziels informieren kann und muss. Den Reiseveranstalter trifft keine Aufklärungspflicht.
In dem Fall aus der Praxis hatte eine Frau für sich und ihren Partner eine exklusive Ecuador-Privatrundreise für Mitte bis Ende Dezember 2021 für rund 18.000 € gebucht. Wegen zahlreicher behaupteter Mängel, u.a. witterungsbedingter Beeinträchtigungen, eines ausgefallenen Ausflugs und Lärmbelästigungen, verlangte sie nun Minderung des Reisepreises in Höhe von gut 6.000 € vom Reiseveranstalter.
Der Veranstalter einer Reise haftet grundsätzlich nicht für „die im Zielgebiet herrschenden Wetterverhältnisse und klimatischen Gegebenheiten“, so die OLG-Richter. Er war auch nicht verpflichtet, die Urlauberin vor Abschluss des Reisevertrags über die im Reisemonat Dezember in Ecuador üblicherweise zu erwartenden Witterungsbeeinträchtigungen aufzuklären und auf Regenzeiten hinzuweisen. Eine gesteigerte Informationspflicht besteht nur hinsichtlich der Umstände, bei denen der Reisende über ein Informationsdefizit verfügt. Das war hier nicht der Fall.
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In dem Fall aus der Praxis hatte eine Frau für sich und ihren Partner eine exklusive Ecuador-Privatrundreise für Mitte bis Ende Dezember 2021 für rund 18.000 € gebucht. Wegen zahlreicher behaupteter Mängel, u.a. witterungsbedingter Beeinträchtigungen, eines ausgefallenen Ausflugs und Lärmbelästigungen, verlangte sie nun Minderung des Reisepreises in Höhe von gut 6.000 € vom Reiseveranstalter.
Der Veranstalter einer Reise haftet grundsätzlich nicht für „die im Zielgebiet herrschenden Wetterverhältnisse und klimatischen Gegebenheiten“, so die OLG-Richter. Er war auch nicht verpflichtet, die Urlauberin vor Abschluss des Reisevertrags über die im Reisemonat Dezember in Ecuador üblicherweise zu erwartenden Witterungsbeeinträchtigungen aufzuklären und auf Regenzeiten hinzuweisen. Eine gesteigerte Informationspflicht besteht nur hinsichtlich der Umstände, bei denen der Reisende über ein Informationsdefizit verfügt. Das war hier nicht der Fall.
Verkehrssicherung bei erkennbaren Unebenheiten im Außenbereich der Terrasse einer Gaststätte
Wirtschaftsrecht
Bei erkennbaren Unebenheiten im Außenbereich der Terrasse einer Gaststätte handelt sich nicht um eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Der Besucher einer im Außenbereich einer Gaststätte liegenden Terrasse, deren Belag einen rustikalen, mediterranen Eindruck vermittelt, kann nicht mit einer vollständig ebenen Fläche rechnen. Der Gastwirt ist nicht verpflichtet, einen gänzlich gefahrfreien Zustand der Terrasse herzustellen. Gäste müssten ihren Gang den erkennbaren Bedingungen der Örtlichkeiten anpassen. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.
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Umkleide-, Reinigungs- und Wegezeiten als Arbeitszeit
Arbeitsrecht
Umkleide- und die Reinigungszeiten, aber auch die innerbetrieblichen Wegezeiten sind als „Arbeitszeit“ zu werten und daher zu vergüten, wenn diese als „fremdnützig“ zu bewerten sind. Sie also auf Anweisung und im Interesse des Arbeitgebers erfolgen.
Die gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers knüpft an die Leistung weisungsgebundener Arbeit an. Zur Arbeitsleistung zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Hierzu gehört auch das vom Arbeitgeber angeordnete Umkleiden im Betrieb. In einem solchen Fall macht der Arbeitgeber mit seiner Weisung das Umkleiden und das Zurücklegen des Weges von der Umkleide- zur Arbeitsstelle zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung. Die Notwendigkeit des An- und Ablegens der Dienstkleidung und der damit verbundene Zeitaufwand des Arbeitnehmers beruhen auf der Anweisung des Arbeitgebers zum Tragen der Dienstkleidung während der Arbeitszeit. Daher schuldet der Arbeitgeber Vergütung für die durch den Arbeitnehmer hierfür im Betrieb aufgewendete Zeit.
Ob Körperreinigungszeiten auch als Arbeitszeit anzusehen sind, ist höchstrichterlich bisher noch nicht geklärt. Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Umkleidezeiten kommt es darauf an, ob die Zeit zum – ggf. auch nur teilweisen – Reinigen des Körpers überwiegend oder ausschließlich fremdnützig ist und nicht nur dazu dient, dass der Arbeitnehmer sauber nach Hause kommt. Die Fremdnützigkeit ist zu verneinen, wenn es um Körperreinigungszeit geht, die üblicherweise im Privatleben dazu dient, die übliche Entwicklung von Verunreinigung, Schweiß und Körpergeruch im Laufe eines Tages zu beseitigen. Sie ist dagegen zu bejahen, wenn es um Körperreinigungszeit geht, die aufgewendet werden muss, weil die Verunreinigung des Körpers deutlich über das Maß hinausgeht, das üblicherweise im Privatleben anfällt.
Innerbetriebliche Wegezeit von der Umkleide zum Arbeitsplatz zu Beginn der Arbeit und zurück nach der Arbeit ist vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Umkleiden nicht am Arbeitsplatz ermöglicht, sondern dafür eine vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidestelle einrichtet, die der Arbeitnehmer zwingend benutzen muss.
Anmerkung: Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg wurde Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt.
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Die gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers knüpft an die Leistung weisungsgebundener Arbeit an. Zur Arbeitsleistung zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Hierzu gehört auch das vom Arbeitgeber angeordnete Umkleiden im Betrieb. In einem solchen Fall macht der Arbeitgeber mit seiner Weisung das Umkleiden und das Zurücklegen des Weges von der Umkleide- zur Arbeitsstelle zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung. Die Notwendigkeit des An- und Ablegens der Dienstkleidung und der damit verbundene Zeitaufwand des Arbeitnehmers beruhen auf der Anweisung des Arbeitgebers zum Tragen der Dienstkleidung während der Arbeitszeit. Daher schuldet der Arbeitgeber Vergütung für die durch den Arbeitnehmer hierfür im Betrieb aufgewendete Zeit.
Ob Körperreinigungszeiten auch als Arbeitszeit anzusehen sind, ist höchstrichterlich bisher noch nicht geklärt. Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Umkleidezeiten kommt es darauf an, ob die Zeit zum – ggf. auch nur teilweisen – Reinigen des Körpers überwiegend oder ausschließlich fremdnützig ist und nicht nur dazu dient, dass der Arbeitnehmer sauber nach Hause kommt. Die Fremdnützigkeit ist zu verneinen, wenn es um Körperreinigungszeit geht, die üblicherweise im Privatleben dazu dient, die übliche Entwicklung von Verunreinigung, Schweiß und Körpergeruch im Laufe eines Tages zu beseitigen. Sie ist dagegen zu bejahen, wenn es um Körperreinigungszeit geht, die aufgewendet werden muss, weil die Verunreinigung des Körpers deutlich über das Maß hinausgeht, das üblicherweise im Privatleben anfällt.
Innerbetriebliche Wegezeit von der Umkleide zum Arbeitsplatz zu Beginn der Arbeit und zurück nach der Arbeit ist vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Umkleiden nicht am Arbeitsplatz ermöglicht, sondern dafür eine vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidestelle einrichtet, die der Arbeitnehmer zwingend benutzen muss.
Anmerkung: Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg wurde Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt.