In einem vom Kammergericht Berlin entschiedenen Fall hatte ein Vater gegen eine mit der Mutter des Kindes informelle Telefonvereinbarung verstoßen. Die Mutter stellte einen Ordnungsgeldantrag, welchen das Amtsgericht zurückwies. Die Richter des Kammergerichts Berlin bestätigten diese Entscheidung.
Welche Formen des Umgangskontakts von einer konkreten Umgangsregelung ausgeschlossen sind, muss im Einzelfall entschieden werden. Bei der Interpretation solcher Regelungen ist es wichtig, dass klar ist, was von der betroffenen Person erwartet wird. Die Person muss bei vernünftiger Betrachtung genau verstehen können, was die Regelung von ihr fordert. Dabei sollten die Anforderungen nicht zu streng sein. Es muss sowohl die Durchsetzbarkeit der Regelungen als auch die Verpflichtung der Eltern, sich angemessen und fair zu verhalten, berücksichtigt werden.
Wenn ein Elternteil sein Kind anruft, verstößt dies nicht gegen eine gerichtliche Vereinbarung, die nur die Zeiten für den persönlichen Kontakt und die Urlaubsbesuche festlegt, besonders wenn die Eltern sich informell auch auf Telefonzeiten geeinigt haben und diese informelle Vereinbarung bewusst nicht in die offizielle gerichtliche Vereinbarung aufgenommen wurde.
Aktuelles
Zwei Testamente – Zeitpunkt der Erstellung entscheidend
Erbrecht
Sofern zwei Testamente existieren und nicht feststellbar ist, welches von beiden zuletzt verfasst wurde, werden sie als gleichzeitig erstellt betrachtet. Das bedeutet, dass man nicht davon ausgehen kann, dass das zuletzt erstellte Testament das frühere aufhebt, wie es das Bürgerliche Gesetzbuchs normalerweise vorsieht, falls das neuere Testament dem älteren widerspricht. Wenn zwei gleichzeitig erstellte Testamente sich in bestimmten Punkten widersprechen, sind diese widersprüchlichen Teile ungültig.
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Vorfälligkeitsentschädigung – pauschalierter Institutsaufwand ist unzulässig
Wirtschaftsrecht
In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG) entschiedenen Fall verwendete eine Bank eine Software, die bei der vorzeitigen Tilgung eines Verbraucherimmobiliar-Darlehens in die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung einen pauschalierten sog. Institutionsaufwand von 300 € integrierte.
Die OLG-Richter kamen zu dem Urteil, dass der hier in Rechnung gestellte pauschale Aufwand für die vorzeitige Darlehensrückführung in Höhe von 300 € nur dann verlangt werden kann, wenn dem Verbraucher ausdrücklich der Nachweis eines geringeren oder entfallenden Schadens seitens der Bank gestattet ist. Das war hier nicht der Fall.
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Die OLG-Richter kamen zu dem Urteil, dass der hier in Rechnung gestellte pauschale Aufwand für die vorzeitige Darlehensrückführung in Höhe von 300 € nur dann verlangt werden kann, wenn dem Verbraucher ausdrücklich der Nachweis eines geringeren oder entfallenden Schadens seitens der Bank gestattet ist. Das war hier nicht der Fall.
Hinweis auf Energieeffizienzklassen und Spektrum der Effizienzklassen
Wirtschaftsrecht
In seinem Beschluss v. 5.10.2023 stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) fest, dass die Lieferanten und Händler eines Produkts in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung oder in ihrem technischem Werbematerial auf die Energieeffizienzklasse dieses Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe verfügbaren Effizienzklassen hinweisen müssen.
So können laut EuGH in der Werbung die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Effizienzklassen lesbar und sichtbar mittels einer für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher leicht verständlichen Wendung (wie etwa: „Die Energieeffizienzklasse dieses Modells/Produkts ist [einschlägiger Buchstabe] innerhalb eines Spektrums von [erster Buchstabe] bis [letzter Buchstabe]“) angegeben oder der Buchstabe der betreffenden Klasse in einem Pfeil mit der Hintergrundfarbe des entsprechenden Buchstabens des Spektrums der Effizienzklassen wiedergegeben und neben diesem Pfeil der Umfang des Spektrums mittels einer Angabe oder eines gleichwertigen Symbols präzisiert werden, die oder das für einen solchen Verbraucher leicht verständlich ist. Positionierung, Schriftart und Schriftgröße dieser Hinweise sind so zu wählen, dass die lesbar und sichtbar sind und somit für den Verbraucher klar aus der Werbung hervorgehen.
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So können laut EuGH in der Werbung die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Effizienzklassen lesbar und sichtbar mittels einer für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher leicht verständlichen Wendung (wie etwa: „Die Energieeffizienzklasse dieses Modells/Produkts ist [einschlägiger Buchstabe] innerhalb eines Spektrums von [erster Buchstabe] bis [letzter Buchstabe]“) angegeben oder der Buchstabe der betreffenden Klasse in einem Pfeil mit der Hintergrundfarbe des entsprechenden Buchstabens des Spektrums der Effizienzklassen wiedergegeben und neben diesem Pfeil der Umfang des Spektrums mittels einer Angabe oder eines gleichwertigen Symbols präzisiert werden, die oder das für einen solchen Verbraucher leicht verständlich ist. Positionierung, Schriftart und Schriftgröße dieser Hinweise sind so zu wählen, dass die lesbar und sichtbar sind und somit für den Verbraucher klar aus der Werbung hervorgehen.
Vollzeit- bzw. Teilzeitbeschäftigte – Schwellenwert für zusätzliche Vergütung
Arbeitsrecht
Das mit dem Rechtsstreit zwischen einem Piloten und einem Luftfahrtunternehmen befasste deutsche Bundesarbeitsgericht hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet. Es wollte wissen, ob eine nationale Regelung, nach der ein Teilzeitbeschäftigter die gleiche Zahl Arbeitsstunden wie ein Vollzeitbeschäftigter leisten muss, um eine zusätzliche Vergütung zu erhalten, eine Diskriminierung darstellt, die nach dem Unionsrecht verboten ist.
In seiner Entscheidung vom 19.10.2023 hat der EuGH dies bejaht. Er stellte zunächst fest, dass die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer während der Zeit ihrer Beschäftigung die gleichen Aufgaben wahrnehmen wie die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer oder die gleiche Arbeitsstelle wie diese bekleiden. Damit ist die Situation beider Arbeitnehmerkategorien vergleichbar. Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden, wenn es darum geht, eine erhöhte Vergütung wegen Überschreitung einer bestimmten Zahl an Arbeitsstunden zu erhalten.
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In seiner Entscheidung vom 19.10.2023 hat der EuGH dies bejaht. Er stellte zunächst fest, dass die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer während der Zeit ihrer Beschäftigung die gleichen Aufgaben wahrnehmen wie die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer oder die gleiche Arbeitsstelle wie diese bekleiden. Damit ist die Situation beider Arbeitnehmerkategorien vergleichbar. Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden, wenn es darum geht, eine erhöhte Vergütung wegen Überschreitung einer bestimmten Zahl an Arbeitsstunden zu erhalten.
Kein Anspruch auf günstige Schichtzeiten wegen Kinderbetreuung
Arbeitsrecht
In einem vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschiedenen Fall arbeitete eine Mitarbeiterin 40 Stunden die Woche. Arbeitsvertraglich war sie zur Leistung von Sonntags-, Feiertags- und Mehrarbeit verpflichtet. In dem Unternehmen galt ein 3-Schicht-Modell. Nach der Geburt ihrer Zwillinge reichte sie bei ihrem Arbeitgeber den Wunsch ein, ihre Arbeitszeit auf 35 Stunden wöchentlich zu begrenzen und ausschließlich von Montag bis Freitag zwischen 7:40 und 16:40 Uhr tätig zu sein, um sich außerhalb dieser Zeiten um ihre Kinder kümmern zu können, da die Kinderbetreuungseinrichtungen zu anderen Zeiten geschlossen sind. Der Arbeitgeber gab dem Wunsch der Arbeitszeitreduzierung nach, widersprach allerdings der gewünschten Arbeitszeitverteilung. Die Richter gaben ihm Recht.
Bei der Bestimmung der Lage der Arbeitszeit muss der Arbeitgeber nach Möglichkeit auch auf die Personensorgepflichten des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen, sofern betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer nicht entgegenstehen.
Im Rahmen der Interessenabwägung ist es dem Arbeitgeber gestattet, sich auf die klar erkennbaren persönlichen Lebensumstände der Arbeitnehmer zu konzentrieren, ohne eingehende Untersuchungen über deren familiäre Situation anstellen zu müssen. Dies ist ihm bereits aufgrund des Datenschutzes und der Wahrung der Privatsphäre der Angestellten nicht gestattet. Insbesondere ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, zu prüfen, ob es nicht doch zumutbare anderweitige Möglichkeiten einer Betreuung gibt, sei es durch den anderen Elternteil, Lebenspartner, Angehörige, Verwandte, Freunde etc. oder eben durch Dienstleister wie Kindertagesstätten oder Tagesmütter.
Dass es den anderen Mitarbeitern gelingt, arbeitsvertragliche und familiäre Pflichten miteinander zu vereinbaren, rechtfertigt es nicht, diese durch die vermehrte Zuweisung ungünstiger Schichten zusätzlich zu belasten.
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Bei der Bestimmung der Lage der Arbeitszeit muss der Arbeitgeber nach Möglichkeit auch auf die Personensorgepflichten des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen, sofern betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer nicht entgegenstehen.
Im Rahmen der Interessenabwägung ist es dem Arbeitgeber gestattet, sich auf die klar erkennbaren persönlichen Lebensumstände der Arbeitnehmer zu konzentrieren, ohne eingehende Untersuchungen über deren familiäre Situation anstellen zu müssen. Dies ist ihm bereits aufgrund des Datenschutzes und der Wahrung der Privatsphäre der Angestellten nicht gestattet. Insbesondere ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, zu prüfen, ob es nicht doch zumutbare anderweitige Möglichkeiten einer Betreuung gibt, sei es durch den anderen Elternteil, Lebenspartner, Angehörige, Verwandte, Freunde etc. oder eben durch Dienstleister wie Kindertagesstätten oder Tagesmütter.
Dass es den anderen Mitarbeitern gelingt, arbeitsvertragliche und familiäre Pflichten miteinander zu vereinbaren, rechtfertigt es nicht, diese durch die vermehrte Zuweisung ungünstiger Schichten zusätzlich zu belasten.