Aktuelles

Pausenzeiten mit Einsatzbereitschaft sind Arbeitszeit

Arbeitsrecht

Eine europäische Richtlinie definiert den Begriff „Arbeitszeit“ als „jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer … arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Der Begriff „Ruhezeit“ wird als jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit definiert.

So hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zum einen in Bezug auf Bereitschaftszeiten an Arbeitsplätzen, die sich nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers befanden, festgestellt, dass es für das Vorliegen der charakteristischen Merkmale des Begriffs „Arbeitszeit“ entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend sein und ihm zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können.

In dem vom EuGH entschiedenen Fall verlangte ein Arbeitgeber von einem Betriebsfeuerwehrmann, dass dieser während der beiden 30-minütigen Pausen, die ihm während seines Schichtdienstes zustanden, erreichbar und binnen 2 Minuten einsatzbereit sein musste.

Die EuGH-Richter kamen zu der Entscheidung, dass es sich um Arbeitszeit handelt. Es ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände, dass die dem Arbeitnehmer während dieser Ruhepause auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, dass sie objektiv gesehen ganz erheblich seine Möglichkeit beschränken, die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen.
zum Artikel

Telefonische Krankschreibung bis 31.3.2022

Arbeitsrecht

Zu Beginn der Pandemie konnten Ärzte ihre Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen litten, telefonisch bis zu 7 Kalendertage krankschreiben. Auch eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung konnte telefonisch für weitere 7 Kalendertage erfolgen. Diese Sonderregelung galt bis Ende Mai 2020, wurde aber im Oktober 2020 wieder eingeführt. Sie gilt auch weiterhin, allerdings zunächst befristet bis zum 31.3.2022.
zum Artikel

WEG – Recht auf Verwalter mit Sachkundenachweis

Mietrecht

Am 26.11.2021 hat der Bundesrat einer Regierungsverordnung zugestimmt, die die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt. Rechtsgrundlage für die Verordnung ist die von Bundestag und Bundesrat im Oktober 2020 beschlossene Reform des WEG, die seit Dezember 2021 gilt.

Sie gibt allen Wohnungseigentümern ab dem 1.12.2022 den Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters. Dieser muss vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen haben, dass er über die notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Voraussetzungen verfügt. Wer bereits am 1.1.2020 Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft war, gilt noch bis zum 1.6.2024 als zertifizierter Verwalter.

Im Rahmen der Verordnung bereiten die Industrie- und Handelskammern zurzeit die Prüfungen vor. Geplant ist der Beginn der Prüfungen ab dem 2. Halbjahr 2022.

Keinen Einfluss hat eine Zertifizierung bzw. fehlende Zertifizierung auf die Gewerbeerlaubnis nach der Gewerbeordnung. Weder für die Erteilung der Erlaubnis noch für deren Erhalt ist die Zertifizierung erforderlich.
zum Artikel

Keine Architektenvergütung für nicht genehmigungsfähige Planung

Mietrecht

Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet dem Auftraggeber gegenüber grundsätzlich eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Zwar können die Parteien eines Architektenvertrags im Rahmen der Privatautonomie vereinbaren, dass und in welchen Punkten der Auftraggeber das Risiko übernimmt, dass die vom Architekten zu erstellende Planung nicht genehmigungsfähig ist. Von einer solchen Vereinbarung kann jedoch nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden, etwa wenn sich der Bauherr bewusst über die Vorschriften des öffentlichen Baurechts hinwegsetzen oder diese bis an die Grenze des Möglichen „ausreizen“ will.

Ist die Planung des Architekten nicht dauerhaft genehmigungsfähig, ist das Architektenwerk mangelhaft, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat. Soweit die Genehmigungsfähigkeit der Planung durch Nachbesserung erreicht werden kann, steht dem Architekten zwar das Recht zu, seine Planung nachzubessern. Der Auftraggeber ist aber nicht verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Planung nachträglich in der Weise zu ändern, dass die geänderte Planung dauerhaft genehmigungsfähig ist.
zum Artikel

Bindung des Mieters an einen vom Vermieter bereitgestellten Kabelanschluss

Mietrecht

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 18.11.2021 entschiedenen Fall waren bei einem Vermieter die meisten Mietwohnungen an ein Kabelfernsehnetz angeschlossen, über das Fernseh- und Hörfunkprogramme übertragen wurden. Ferner konnten auch andere Dienste wie Telefonate und Internet genutzt werden. Das Entgelt, das der Vermieter für die Versorgung der Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen über das Kabelnetz zahlte, legte er nach den Mietverträgen als Betriebskosten auf die Mieter um. Für die Mieter bestand keine Möglichkeit, während der Dauer des Mietverhältnisses die Versorgung ihrer Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunksignalen zu kündigen.

Der BGH hat dazu entschieden, dass in Mietverträgen über Wohnraum vereinbart werden darf, dass der Mieter für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an einen vom Vermieter zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Breitbandkabelanschluss gebunden ist. Nach der seit dem 1.12.2021 geltenden Neuregelung im Telekommunikationsgesetz können Verbraucher zwar die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen eines Mietverhältnisses nach 24 Monaten beenden. Diese Neuregelung ist nach der Übergangsvorschrift aber erst ab dem 1.7.2024 anwendbar, wenn die Gegenleistung ausschließlich als Betriebskosten abgerechnet wird.
zum Artikel

Reservierungsgebühr bei Immobilienkauf

Mietrecht

Die Gebühr zur Reservierung einer Eigentumswohnung muss zurückgezahlt werden, wenn der Kaufvertrag nicht zustande kommt. Dieser Entscheidung des Landgerichts Köln (LG) lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer einer Immobilie vereinbarten mit einem Kaufinteressenten die Zahlung einer Reservierungsgebühr in Höhe von 10.000 €. Notariell beurkundet wurde diese nicht. Der Immobilienkauf kam allerdings nicht zustande und der Kaufinteressent verlangte die Gebühr zurück.

Die Richter des LG entschieden zugunsten des Kaufinteressenten. Sie führten aus, dass die Reservierungsvereinbarung wegen Formnichtigkeit unwirksam war. Sie hätte – genau wie das Grundstücksgeschäft – notariell beurkundet werden müssen.
zum Artikel