Aktuelles

Vorsorgebevollmächtigter nicht zur persönlichen Betreuung verpflichtet

Familienrecht

Die Auswahl des Vorsorgebevollmächtigten obliegt allein der Entscheidung des Vollmachtgebers. Ein Bevollmächtigter kann nur dann als ungeeignet angesehen werden, wenn tragfähige Gründe dafür festgestellt werden können, dass er die Vollmacht nicht zu dessen Wohl ausüben kann oder will.

Ein Vorsorgebevollmächtigter ist zu einem regelmäßigen persönlichen Kontakt zum Vollmachtgeber verpflichtet – schon um die Informationen zu erhalten, die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlich sind.

Soweit in einer Vorsorgevollmacht keine anderweitigen Regelungen enthalten sind, berechtigt die Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten jedoch nur zur rechtlichen Vertretung, verpflichtet ihn aber nicht zur persönlichen Betreuung des Vollmachtgebers. Insbesondere ist er nicht zur Erbringung tatsächlicher Pflegeleistungen oder zur persönlichen Hilfe im Alltag verpflichtet.
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Erbfall bei Unverheirateten mit gemeinsamer Immobilie

Erbrecht

Immer mehr Paare, sowohl junge als auch ältere, entscheiden sich heutzutage dazu, ohne Trauschein zusammenzuleben und gemeinsam Wohneigentum zu erwerben, bedenken dabei aber häufig nicht, was passiert, wenn einer der Partner stirbt.

Häufig haben die Partner nicht daran gedacht, für einen solchen Fall Vorkehrungen zu treffen, z. B. in Form eines Testaments. Liegt ein solches nicht vor, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die Wohnung gemeinsam erworben wurde. In diesem Fall erhalten die Erben den Anteil des Verstorbenen, den der überlebende Partner an diese auszahlen muss. Was zu erheblichen finanziellen Belastungen führen kann.

Wenn Paare ohne Trauschein zusammenleben, haben sie gemäß dem Gesetz kein automatisches Erbrecht. Um dieses Problem zu umgehen, können sie jedoch vorsorgen, indem sie ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen und sich gegenseitig als Erben einsetzen. Damit können sie sicherstellen, dass ihr Vermögen und somit auch ihr Anteil an der gemeinsamen Immobilie im Todesfall an den Partner übergeht.

Anmerkung: Eine rechtliche Beratung ist hier sicherlich ratsam.
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Besondere Sorgfaltspflicht bei Ausfahrt von einem Parkplatz

Verkehrsrecht

Wer z. B. aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts v. 14.2.2023 muss derjenige, der vom Parkplatz auf die Straße einfährt, auch dann die o. g. Sorgfaltspflichten beachten, wenn sich auf der bevorrechtigten Straße eine Fußgängerampel befindet, deren Rotlicht den Verkehr sperrt.

Die Zeichengebung einer Ampel an einer Fußgängerfurt dient nur dem Schutz des dortigen Fußgängerverkehrs, nicht aber der Regelung der Verkehrsverhältnisse zur Einfahrt in die Straße.
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Verwahrentgelte für Guthaben auf Girokonten

Wirtschaftsrecht

Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) hatte die Frage zu entscheiden, ob eine Bank mittels Allgemeiner Geschäfts­bedingungen mit Verbrauchern vereinbaren kann, dass ihr für die Guthaben­verwahrung auf dem Girokonto von Verbrauchern Entgelte zustehen.

Das OLG kam zu der Entscheidung, dass eine Bank berechtigt ist, aufgrund einer Vereinbarung mit Kunden für die Verwahrung von Guthaben auf dem Girokonto von Verbrauchern ein Entgelt zu erheben. Die Richter führten aus, dass die in Rede stehende Verwahrentgeltklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich nicht zu beanstanden ist. Bei der Verwahrung von Guthaben auf dem Girokonto handele es sich um eine Hauptleistungspflicht der Bank aus dem Girokontovertrag. Dies bedeutet, dass eine inhaltliche Überprüfung der Bepreisung dieser Hauptleistung durch die Gerichte nicht stattfindet. Im Übrigen war die Klausel klar und transparent formuliert und für den Verbraucher nicht überraschend.

Ebenso urteilte auch das Oberlandesgericht Düsseldorf und entschied, dass sog. Negativzinsen bei Girokonten rechtmäßig sind und dem nicht entgegensteht, dass bereits Kontoführungsgebühren berechnet wurden.

Anmerkung: In beiden Fällen wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
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Stornokosten entfallen bei absehbaren Rückreiseproblemen

Wirtschaftsrecht

Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Ein solcher Entschädigungsanspruch entfällt jedoch, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Der Bundesgerichtshof hat dazu in seinem Urteil v. 28.2.2023 klargestellt, dass die Frage, ob die Beförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt ist, nicht allein danach beurteilt werden darf, ob der Reisende diesen Ort ohne Beeinträchtigungen erreichen kann. Vielmehr kann auch von Bedeutung sein, ob der Reisende davon ausgehen kann, dass die Rückreise nach Ende des Reisezeitraums ebenfalls ohne wesentliche Beeinträchtigungen möglich sein wird.
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Entlastung eines GmbH-Geschäftsführers

Wirtschaftsrecht

Mit der nach dem GmbH-Gesetz zu beschließenden Entlastung sprechen die Gesellschafter dem Geschäftsführer einerseits Vertrauen für seine bisherige Geschäftsführung aus, andererseits schließen sie auch Schadensersatzansprüche und Abberufungsgründe aus. Die Entlastung setzt voraus, dass der Geschäftsführer zuvor Rechnung über seine Geschäftsführung gelegt hat. Die Entlastung erstreckt sich zeitlich auf den Zeitraum der Periode, für die die Entlastung erklärt wird. Keine Entlastungswirkung tritt ein, wenn der Geschäftsführer Informationen verschleiert.

In dem vom Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) entschiedenen Fall hatte ein GmbH-Geschäftsführer einen Wohnwagen über die Gesellschaft angeschafft und für private Zwecke genutzt. Die Anschaffung und der Ausbau wurden angeblich ohne Absprache mit den anderen Gesellschaftern getätigt. Der Geschäftsführer hatte damit, nach Auffassung der Gesellschafter, gegen seine Pflichten verstoßen und war somit haftbar gegenüber der Gesellschaft. Der Geschäftsführer argumentierte, dass die Anschaffung des Wohnwagens in Absprache mit den anderen Gesellschaftern erfolgte und er bereits von ihnen entlastet wurde, was bedeutet, dass er nicht haftbar ist.

Das OLG hat in einem Urteil festgelegt, dass der Geschäftsführer für den Schaden haftet, der durch die Anschaffung des Wohnwagens zur privaten Nutzung über die Gesellschaft entstanden ist. Ferner konnte der Geschäftsführer auch nicht nachweisen, dass er die Anschaffung und den Ausbau des Wohnwagens mit den Mitgesellschaftern abgestimmt hatte. Die OLG-Richter sahen in der Anschaffung des Wohnwagens einen Verstoß gegen die Pflichten des Geschäftsführers.
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