Mit den steigenden Temperaturen im Sommer wird der Schutz von Beschäftigten vor Hitze am Arbeitsplatz immer wichtiger. Hohe Temperaturen können die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen und gesundheitliche Risiken mit sich bringen. Arbeitgeber sind daher verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu schützen.
Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“ legt dabei folgende Grenzwerte und Maßnahmen fest:
• 26 °C – diese Temperatur sollte in Arbeitsräumen nicht überschritten werden. Ist dies aufgrund hoher Außentemperaturen unvermeidbar, müssen Sonnenschutzmaßnahmen vorhanden sein.
• 30 °C – ab dieser Temperatur sind Maßnahmen zur Reduzierung der Belastung erforderlich, wie z. B. Bereitstellung von Getränken, Lockerung der Kleiderordnung oder Anpassung der Arbeitszeiten.
• 35 °C – Räume mit Temperaturen über 35 °C sind ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen wie Luftduschen oder Hitzepausen nicht mehr als Arbeitsräume geeignet.
Mögliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten:
• Bereitstellung geeigneter Getränke bei Temperaturen über 26 °C; ab 30 °C ist dies verpflichtend.
• Installation von Jalousien, Markisen oder Sonnensegeln, um direkte Sonneneinstrahlung zu vermeiden.
• Verlagerung der Arbeitszeiten in die kühleren Morgen- oder Abendstunden.
• Zusätzliche Wärmequellen, wie z. B. Drucker, sollten möglichst aus den Räumen entfernt werden.
• Anpassung evtl. Kleidungsvorschriften, um leichtere und atmungsaktive Kleidung zu ermöglichen.
• Zur Kühlung der Arbeitsräume sollten technische Maßnahmen ergriffen werden (z. B. Einsatz von Ventilatoren, Klimaanlagen).
Bei Arbeiten im Freien muss der Arbeitgeber besonders auf den Hitzeschutz achten. Bei direkter Sonneneinstrahlung und hohen Temperaturen sind Schattenplätze bereitzustellen, körperlich anstrengende Tätigkeiten möglichst in die kühleren Stunden zu verlegen und ausreichend Trinkwasser bereitzustellen. Beschäftigte müssen durch geeignete Kleidung, Kopfbedeckung und Sonnenschutzmittel vor UV-Strahlung geschützt werden. Ab etwa 35 °C darf nur weitergearbeitet werden, wenn wirksame Schutzmaßnahmen, wie zusätzliche Pausen oder Schattenspender vorhanden sind.
Aktuelles
Ex-Geschäftsführer genießt wieder Kündigungsschutz
Sozialrecht
Nach dem Kündigungsschutzgesetz sind leitende Angestellte vom Kündigungsschutz ausgenommen. Ein ehemaliger Geschäftsführer kann sich jedoch nach seiner Abberufung wieder auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Dieser Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Ein Ex-Geschäftsführer war seit April 2021 als „Vice President für A“ bei einer Gesellschaft angestellt. Auf Grundlage eines einheitlichen Arbeitsvertrags war er zugleich zum Geschäftsführer bestellt worden. Im November 2022 kündigte die Gesellschaft seine Abberufung an, die Anfang Dezember durch die Benennung eines Nachfolgers und die Austragung im Handelsregister vollzogen wurde. Der Ex-Geschäftsführer wurde anschließend als „Special Project Manager“ geführt, nahm aber faktisch keine Tätigkeit mehr wahr. Kurz nach der Abberufung wurde ihm die Kündigung ausgesprochen.
Das Landesarbeitsgericht Hessen entschied in der Berufung zugunsten des ehemaligen Geschäftsführers. Die Kündigung ist unwirksam, da der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt ihres Zugangs nicht mehr Geschäftsführer war. Maßgeblich ist die tatsächliche Stellung im Zeitpunkt der Kündigung, nicht die ursprüngliche Vertragsform oder der frühere Organstatus.
zum Artikel
Dieser Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Ein Ex-Geschäftsführer war seit April 2021 als „Vice President für A“ bei einer Gesellschaft angestellt. Auf Grundlage eines einheitlichen Arbeitsvertrags war er zugleich zum Geschäftsführer bestellt worden. Im November 2022 kündigte die Gesellschaft seine Abberufung an, die Anfang Dezember durch die Benennung eines Nachfolgers und die Austragung im Handelsregister vollzogen wurde. Der Ex-Geschäftsführer wurde anschließend als „Special Project Manager“ geführt, nahm aber faktisch keine Tätigkeit mehr wahr. Kurz nach der Abberufung wurde ihm die Kündigung ausgesprochen.
Das Landesarbeitsgericht Hessen entschied in der Berufung zugunsten des ehemaligen Geschäftsführers. Die Kündigung ist unwirksam, da der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt ihres Zugangs nicht mehr Geschäftsführer war. Maßgeblich ist die tatsächliche Stellung im Zeitpunkt der Kündigung, nicht die ursprüngliche Vertragsform oder der frühere Organstatus.
Wohnen in einer WG – keine Kürzung des Selbstbehalts beim Unterhaltspflichtigen
Familienrecht
Einem Unterhaltspflichtigen ist gegenüber seinen minderjährigen Kindern der notwendige Selbstbehalt auch dann zu belassen, wenn die Wohnkosten den insoweit im Selbstbehalt berücksichtigten Betrag unterschreiten. Denn es unterliegt grundsätzlich dessen freier Disposition, wie er die ihm zu belassenden, ohnehin knappen Mittel nutzt. Ihm ist es deswegen nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z. B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke einsetzen zu können.
Anders ist es, wenn der Unterhaltspflichtige in einer neuen Lebensgemeinschaft lebt (ehelich oder nichtehelich): Dann kann der Selbstbehalt reduziert werden, weil durch das gemeinsame Wirtschaften regelmäßig Kostenersparnisse entstehen – z. B. bei Miete oder Lebensmitteln. Maßgeblich ist, ob der Unterhaltspflichtige durch diese Gemeinschaft spürbar günstiger lebt, ohne seinen Lebensstandard zu senken.
Das bloße Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft reicht dafür aber nicht aus. Zwar spart man auch hier in der Regel Mietkosten, doch diese Einsparungen gehen häufig mit Verlusten an Wohnfläche und Komfort einher. Eine pauschale Absenkung des Selbstbehalts kommt deshalb in solchen Fällen nicht in Betracht.
zum Artikel
Anders ist es, wenn der Unterhaltspflichtige in einer neuen Lebensgemeinschaft lebt (ehelich oder nichtehelich): Dann kann der Selbstbehalt reduziert werden, weil durch das gemeinsame Wirtschaften regelmäßig Kostenersparnisse entstehen – z. B. bei Miete oder Lebensmitteln. Maßgeblich ist, ob der Unterhaltspflichtige durch diese Gemeinschaft spürbar günstiger lebt, ohne seinen Lebensstandard zu senken.
Das bloße Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft reicht dafür aber nicht aus. Zwar spart man auch hier in der Regel Mietkosten, doch diese Einsparungen gehen häufig mit Verlusten an Wohnfläche und Komfort einher. Eine pauschale Absenkung des Selbstbehalts kommt deshalb in solchen Fällen nicht in Betracht.
Fahrverbot wegen Tempoverstoß – Ausrede mit angeblich unklarer Beschilderung scheitert
Verkehrsrecht
In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer Rechtsbeschwerde gegen einen Bußgeldbescheid und ein verhängtes Fahrverbot eingelegt. Der Fahrer war wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 86 km/h zu einer Geldbuße von 900 € verurteilt worden, verbunden mit einem dreimonatigen Fahrverbot. Er befuhr die A 7 mit 146 km/h. Im Bereich einer LKW-Kontrolle war aus Sicherheitsgründen die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h reduziert und ein Überholverbot für LKW und Busse angeordnet worden. Der Autofahrer berief sich bei der Beschwerde auf eine „völlig verwirrende Beschilderung“.
Das OLG stellte klar, dass die Beschilderung mit einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 60 km/h und einem Überholverbot für LKWs und Busse nicht „verwirrend“ ist. Wer Verkehrsschilder nicht versteht oder verstehen will, handelt vorsätzlich, da er sich bewusst und gewollt gegen die Rechtsordnung stellt. Die Rechtsbeschwerde wurde verworfen.
zum Artikel
Das OLG stellte klar, dass die Beschilderung mit einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 60 km/h und einem Überholverbot für LKWs und Busse nicht „verwirrend“ ist. Wer Verkehrsschilder nicht versteht oder verstehen will, handelt vorsätzlich, da er sich bewusst und gewollt gegen die Rechtsordnung stellt. Die Rechtsbeschwerde wurde verworfen.
Recht eines Reisenden bei Flugverspätung
Wirtschaftsrecht
Bald ist es wieder soweit, die Sommerferien beginnen und damit auch die Hauptreisezeit. Doch nicht immer läuft alles nach Plan und es kommt leider immer wieder zu Flugverspätungen oder sogar Flugannullierungen.
• Flugverspätung: Passagieren, die die Zeit am Flughafen überbrücken müssen, weil sich ihr Abflug verspätet, muss die Airline je nach Verspätung und Flugentfernung u.a. sog. Betreuungsleistungen anbieten. Zu diesen Leistungen zählen beispielsweise Mahlzeiten und Getränke, die in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit stehen müssen; ggf. auch die Unterbringung in einem Hotel, wenn sich der Abflug auf den folgenden Tag verschiebt. Auch für die Fahrt zum Hotel und zurück zum Flughafen muss die Airline sorgen.
Betreuungsleistungen stehen Passagieren zu, wenn folgende Verspätungen erreicht werden:
Kurzstreckenflüge (bis 1.500 km) mindestens 2 Stunden Verspätung
Mittelstreckenflüge (1.500 bis 3.500 km) mindestens 3 Stunden Verspätung und
Langstreckenflüge (über 3.500 km) mindestens 4 Stunden Verspätung
Neben diesen Betreuungsleistungen haben Reisende ab einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung, die sog. Ausgleichsleistungen. Die Höhe der Entschädigung (250 bis 600 €) richtet sich ebenfalls nach der Flugentfernung. Ein Anspruch besteht allerdings nicht, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, etwa bei extremen Wetterbedingungen, die den Abflug verhindern.
Anmerkung: Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, diese Gründe nachvollziehbar und belegbar darzulegen – allgemeine oder pauschale Aussagen genügen hierbei nicht.
• Flugannullierung: Wird ein Flug durch die Airline gestrichen, greift auch die EU-Fluggastrechteverordnung. Betroffene haben in diesem Fall Anspruch auf die bereits erwähnten Betreuungs- und Ausgleichsleistungen. Zudem können sie wählen zwischen einer Ersatzbeförderung zum Zielort oder der Rückerstattung des Ticketpreises, die innerhalb von sieben Tagen erfolgen muss.
Wer sich für die Erstattung entscheidet, tritt vom Beförderungsvertrag zurück und hat dadurch keinen Anspruch mehr auf eine Ersatzbeförderung oder Betreuungsleistungen.
Welche Ansprüche im Einzelnen bestehen, hängt auch vom Zeitpunkt der Information über die Annullierung ab. Bei einer Mitteilung mindestens 14 Tage vor Abflug besteht kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Wird später informiert, gelten bestimmte Vorgaben für die angebotene Ersatzbeförderung. Werden diese nicht erfüllt, bleibt der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bestehen.
Hinweis: Eine Vorverlegung des Fluges um mehr als eine Stunde wird rechtlich als Annullierung gewertet – mit den entsprechenden Rechten für Reisende.
zum Artikel
• Flugverspätung: Passagieren, die die Zeit am Flughafen überbrücken müssen, weil sich ihr Abflug verspätet, muss die Airline je nach Verspätung und Flugentfernung u.a. sog. Betreuungsleistungen anbieten. Zu diesen Leistungen zählen beispielsweise Mahlzeiten und Getränke, die in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit stehen müssen; ggf. auch die Unterbringung in einem Hotel, wenn sich der Abflug auf den folgenden Tag verschiebt. Auch für die Fahrt zum Hotel und zurück zum Flughafen muss die Airline sorgen.
Betreuungsleistungen stehen Passagieren zu, wenn folgende Verspätungen erreicht werden:
Kurzstreckenflüge (bis 1.500 km) mindestens 2 Stunden Verspätung
Mittelstreckenflüge (1.500 bis 3.500 km) mindestens 3 Stunden Verspätung und
Langstreckenflüge (über 3.500 km) mindestens 4 Stunden Verspätung
Neben diesen Betreuungsleistungen haben Reisende ab einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung, die sog. Ausgleichsleistungen. Die Höhe der Entschädigung (250 bis 600 €) richtet sich ebenfalls nach der Flugentfernung. Ein Anspruch besteht allerdings nicht, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, etwa bei extremen Wetterbedingungen, die den Abflug verhindern.
Anmerkung: Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, diese Gründe nachvollziehbar und belegbar darzulegen – allgemeine oder pauschale Aussagen genügen hierbei nicht.
• Flugannullierung: Wird ein Flug durch die Airline gestrichen, greift auch die EU-Fluggastrechteverordnung. Betroffene haben in diesem Fall Anspruch auf die bereits erwähnten Betreuungs- und Ausgleichsleistungen. Zudem können sie wählen zwischen einer Ersatzbeförderung zum Zielort oder der Rückerstattung des Ticketpreises, die innerhalb von sieben Tagen erfolgen muss.
Wer sich für die Erstattung entscheidet, tritt vom Beförderungsvertrag zurück und hat dadurch keinen Anspruch mehr auf eine Ersatzbeförderung oder Betreuungsleistungen.
Welche Ansprüche im Einzelnen bestehen, hängt auch vom Zeitpunkt der Information über die Annullierung ab. Bei einer Mitteilung mindestens 14 Tage vor Abflug besteht kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Wird später informiert, gelten bestimmte Vorgaben für die angebotene Ersatzbeförderung. Werden diese nicht erfüllt, bleibt der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bestehen.
Hinweis: Eine Vorverlegung des Fluges um mehr als eine Stunde wird rechtlich als Annullierung gewertet – mit den entsprechenden Rechten für Reisende.
Energieversorgungsverträge bei Mietverhältnissen über einzelne Zimmer einer Wohnung
Wirtschaftsrecht
In einem vom Bundesgerichthof am 15.4.2025 entschiedenen Fall nahm ein Energieversorgungsunternehmen einen Vermieter auf Zahlung von Entgelt für die Belieferung mit Strom und Gas im Rahmen der Grundversorgung in Anspruch. Die betreffende Wohnung war in einzelne Zimmer aufgeteilt, die jeweils durch separate Mietverträge mit unterschiedlichen Laufzeiten vermietet waren. Allen Mietern wurde dabei die Mitbenutzung von Gemeinschaftsräumen wie Küche und Bad gestattet. Nur die Wohnung, nicht hingegen die einzelnen Zimmer, verfügte über einen Zähler für Strom und Gas und wurde von dem Energieversorger mit Strom und Gas beliefert. Ein schriftlicher Energieversorgungsvertrag bestand nicht. Zwischen dem Energieversorgungsunternehmen und dem Vermieter war strittig, ob durch die Entnahme von Strom und Gas ein konkludenter Vertrag mit dem Vermieter als Eigentümer oder mit den einzelnen Mietern zustande gekommen war.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass sich das Leistungsangebot des Energieversorgers in diesem Fall an den Vermieter richtet – und nicht, wie sonst üblich, an den jeweiligen Mieter. Begründet wurde dies damit, dass die Energieversorgung nicht raumweise, sondern einheitlich für die gesamte Wohnung über einen zentralen Zähler erfolgte. Damit ist der Eigentümer bzw. Vermieter als Vertragspartner des Versorgers anzusehen.
zum Artikel
Der Bundesgerichtshof entschied, dass sich das Leistungsangebot des Energieversorgers in diesem Fall an den Vermieter richtet – und nicht, wie sonst üblich, an den jeweiligen Mieter. Begründet wurde dies damit, dass die Energieversorgung nicht raumweise, sondern einheitlich für die gesamte Wohnung über einen zentralen Zähler erfolgte. Damit ist der Eigentümer bzw. Vermieter als Vertragspartner des Versorgers anzusehen.