Der Pflichtteilsberechtigte hat im Rahmen des Auskunftsanspruchs zu Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen grundsätzlich keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen. Eine Pflicht zur Vorlegung von Belegen besteht ausnahmsweise dann, wenn ein Unternehmen zum Nachlass gehört und die Beurteilung seines Wertes ohne Kenntnis insbesondere der Bilanzen und ähnlicher Unterlagen dem Pflichtteilsberechtigten nicht möglich wäre.
Des Weiteren kann eine Vorlage von Belegen ausnahmsweise auch dann gefordert werden, wenn der Wert einzelner Nachlassgegenstände ungewiss und die Vorlage einzelner Unterlagen erforderlich ist, damit der Pflichtteilsberechtigte den Wert der Gegenstände selbst abschätzen kann.
Aktuelles
Sicherungsmaßnahmen für verlegte Stromkabel eines Verkaufsstands
Versicherungsrecht
Die Betreiberin eines Verkaufsstands hat dafür Sorge zu tragen, dass quer durch einen Fußgängerbereich verlegte Stromkabel nicht zu einer Stolperfalle werden und durch ergriffene Sicherungsmaßnahmen – wie Abdeckmatten – keine neuen Stolpergefahren begründet werden, weil sie im Randbereich wellig sind bzw. vom Boden abstehen und von in dichtem Gedränge aus einem großen Fußballstadion strömenden Zuschauern kaum wahrzunehmen sind.
In diesem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 7.5.2021 war ein Stadionbesucher gefallen und hatte sich verletzt. Es war allerdings umstritten, ob er über die Gummimatte oder nur in deren Nähe gestürzt war. Dem Verunfallten stand gegenüber der Standbetreiberin ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zu. Er musste sich allerdings ein Mitverschulden von 1/3 anrechnen lassen.
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In diesem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 7.5.2021 war ein Stadionbesucher gefallen und hatte sich verletzt. Es war allerdings umstritten, ob er über die Gummimatte oder nur in deren Nähe gestürzt war. Dem Verunfallten stand gegenüber der Standbetreiberin ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zu. Er musste sich allerdings ein Mitverschulden von 1/3 anrechnen lassen.
Bremsen in der Autowaschanlage
Verkehrsrecht
Bremst ein Fahrer sein Fahrzeug in einer Autowaschstraße ab, weil er befürchtet, mit einem vor ihm stehenden anderen Fahrzeug zu kollidieren, dessen Fahrer verzögert aus der Waschstraße ausfährt, haften beide Beteiligten für entstehende Schäden.
In einem vom Oberlandesgericht Zweibrücken entschiedenen Fall benutzte ein Autofahrer eine Autowaschstraße, bei der die Fahrzeuge durch ein Förderband durch die Anlage gezogen werden. Am Ende der Waschstraße stand ein weiteres Fahrzeug, dessen Fahrer nach dem Ende des Waschvorgangs nicht umgehend wegfuhr. Da die Anlage nicht sofort stoppte, befürchtete der Fahrer eine Kollision mit dem vor ihm stehenden Auto und bremste. Dadurch rutschte sein PKW aus dem Mitnehmer des Förderbandes der Anlage, verkantete sich in der Waschstraße und wurde beschädigt. Er verlangte Schadensersatz sowohl vom Waschstraßenbetreiber und vom Halter des vor ihm stehenden Fahrzeugs.
Die OLG-Richter entschieden, dass den Fahrer ein überwiegendes Mitverschulden an der Beschädigung seines Fahrzeugs trifft. Aber auch der Fahrer des ausfahrenden PKW hat sich fehlerhaft verhalten. Sein Haftungsanteil beläuft sich nach Einschätzung der Richter auf 30 % des Schadens.
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In einem vom Oberlandesgericht Zweibrücken entschiedenen Fall benutzte ein Autofahrer eine Autowaschstraße, bei der die Fahrzeuge durch ein Förderband durch die Anlage gezogen werden. Am Ende der Waschstraße stand ein weiteres Fahrzeug, dessen Fahrer nach dem Ende des Waschvorgangs nicht umgehend wegfuhr. Da die Anlage nicht sofort stoppte, befürchtete der Fahrer eine Kollision mit dem vor ihm stehenden Auto und bremste. Dadurch rutschte sein PKW aus dem Mitnehmer des Förderbandes der Anlage, verkantete sich in der Waschstraße und wurde beschädigt. Er verlangte Schadensersatz sowohl vom Waschstraßenbetreiber und vom Halter des vor ihm stehenden Fahrzeugs.
Die OLG-Richter entschieden, dass den Fahrer ein überwiegendes Mitverschulden an der Beschädigung seines Fahrzeugs trifft. Aber auch der Fahrer des ausfahrenden PKW hat sich fehlerhaft verhalten. Sein Haftungsanteil beläuft sich nach Einschätzung der Richter auf 30 % des Schadens.
Kündigung eines Prämiensparvertrages nach Erreichen der höchsten Prämienstufe
Wirtschaftsrecht
In einem vom Oberlandesgericht Celle (OLG) am 3.6.2020 entschiedenen Fall hatte ein Bankkunde mit einer Sparkasse im Jahr 1994 einen sog. Prämiensparvertrag abgeschlossen. Die monatlichen Raten betrugen ab dem 15.3.1995 200 DM und später 102,26 €. Das Guthaben sollte von der Sparkasse mit „dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. 3 %,“ verzinst werden. Ferner verpflichtete sich die Sparkasse in dem Vertrag, ab dem 3. Sparjahr eine Prämie von 3 % zu zahlen, die sich jährlich erhöhen und ab dem 15. Sparjahr 50 % betragen sollte. Anfang 2020 kündigte die Bank den Vertrag zum 30.4.2020. Der Sparer sah diese Kündigung als unwirksam an.
Die Richter des OLG entschieden dazu: Bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, ist eine ordentliche Kündigung nach Erreichen der höchsten Prämienstufe möglich.
Ein sachgerechter Grund für die Kündigung kann insbesondere in einem veränderten Zinsumfeld zu sehen sein. Die seit dem Erreichen der maximalen Sparprämie verstrichene Zeit (hier: ca. 10 Jahre) rechtfertigt für sich genommen weder die Annahme einer Verwirkung noch eines Rechtsmissbrauchs.
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Die Richter des OLG entschieden dazu: Bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, ist eine ordentliche Kündigung nach Erreichen der höchsten Prämienstufe möglich.
Ein sachgerechter Grund für die Kündigung kann insbesondere in einem veränderten Zinsumfeld zu sehen sein. Die seit dem Erreichen der maximalen Sparprämie verstrichene Zeit (hier: ca. 10 Jahre) rechtfertigt für sich genommen weder die Annahme einer Verwirkung noch eines Rechtsmissbrauchs.
Kennzeichnung von Instagram-Beiträgen als Werbung
Wirtschaftsrecht
Der Bundesgerichtshof hat am 9.9.2021 entschieden, dass Influencer, die mittels eines sozialen Mediums wie Instagram Waren vertreiben, Dienstleistungen anbieten oder das eigene Image vermarkten, ein Unternehmen betreiben. Die Veröffentlichung von Beiträgen dieser Influencer in dem sozialen Medium ist geeignet, ihre Bekanntheit und ihren Werbewert zu steigern und damit ihr eigenes Unternehmen zu fördern.
Eine geschäftliche Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens stellt die Veröffentlichung eines Beitrags allerdings nur dar, wenn dieser Beitrag nach seinem Gesamteindruck übertrieben werblich ist, etwa weil er ohne jede kritische Distanz allein die Vorzüge eines Produkts dieses Unternehmens in einer Weise lobend hervorhebt, das die Darstellung den Rahmen einer sachlich veranlassten Information verlässt.
Allein der Umstand, dass Bilder, auf denen das Produkt abgebildet ist, mit „Tap Tags“ versehen sind, reicht für die Annahme eines solchen werblichen Überschusses nicht aus. Bei einer Verlinkung auf eine Internetseite des Herstellers des abgebildeten Produkts liegt dagegen regelmäßig ein werblicher Überschuss vor.
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Eine geschäftliche Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens stellt die Veröffentlichung eines Beitrags allerdings nur dar, wenn dieser Beitrag nach seinem Gesamteindruck übertrieben werblich ist, etwa weil er ohne jede kritische Distanz allein die Vorzüge eines Produkts dieses Unternehmens in einer Weise lobend hervorhebt, das die Darstellung den Rahmen einer sachlich veranlassten Information verlässt.
Allein der Umstand, dass Bilder, auf denen das Produkt abgebildet ist, mit „Tap Tags“ versehen sind, reicht für die Annahme eines solchen werblichen Überschusses nicht aus. Bei einer Verlinkung auf eine Internetseite des Herstellers des abgebildeten Produkts liegt dagegen regelmäßig ein werblicher Überschuss vor.
Angabe der Zinssätze für Dispokredite müssen hervorgehoben werden
Wirtschaftsrecht
In 2 Urteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 29.6.2021 klargestellt, dass Banken ihre Zinssätze für Dispokredite in der Werbung und im Preisverzeichnis deutlich hervorheben müssen. Gelten differenzierte Zinssätze für verschiedene Kundengruppen darf die Angabe nicht mit „Aktuell bis zu 10,90 % p.a. Zinsen“ erfolgen. Nach den gesetzlichen Regelungen ist der Sollzinssatz, der für die Überziehungsmöglichkeit berechnet wird, klar, eindeutig und in auffallender Weise anzugeben.
So hoben sich in beiden Fällen die Angaben zu den Dispozinssätzen nicht von den übrigen Angaben im Preisverzeichnis und im Preisaushang ab. In einen Fall gab die Bank auf ihrer Internetseite den Zinssatz für Dispokredite für Nutzer eines AktivKontos mit „bis zu 10,90 % p.a.“ an und führte in Klammern gesetzt auf, dass sich der Zinssatz nach Dauer und Umfang der Kundenbeziehung richtet. Damit war die Höhe des Zinssatzes bei Kontoüberziehung für den Bankkunden nicht klar erkennbar. Aus dem online abrufbaren Preisaushang ging eine Zinsspanne von 7,90 bis 10,90 Prozent hervor. Die Angabe erfolgte allerdings nicht in auffallender Weise.
Dispozinssätze müssen deutlich gegenüber den anderen Angaben zum Girokonto hervorgehoben sein, betonten die BGH-Richter. Nur dann werden Kunden in auffallender Weise über die Kosten der Kontoüberziehung informiert, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist.
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So hoben sich in beiden Fällen die Angaben zu den Dispozinssätzen nicht von den übrigen Angaben im Preisverzeichnis und im Preisaushang ab. In einen Fall gab die Bank auf ihrer Internetseite den Zinssatz für Dispokredite für Nutzer eines AktivKontos mit „bis zu 10,90 % p.a.“ an und führte in Klammern gesetzt auf, dass sich der Zinssatz nach Dauer und Umfang der Kundenbeziehung richtet. Damit war die Höhe des Zinssatzes bei Kontoüberziehung für den Bankkunden nicht klar erkennbar. Aus dem online abrufbaren Preisaushang ging eine Zinsspanne von 7,90 bis 10,90 Prozent hervor. Die Angabe erfolgte allerdings nicht in auffallender Weise.
Dispozinssätze müssen deutlich gegenüber den anderen Angaben zum Girokonto hervorgehoben sein, betonten die BGH-Richter. Nur dann werden Kunden in auffallender Weise über die Kosten der Kontoüberziehung informiert, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist.