Aktuelles

Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeit

Erbrecht

Grundsätzlich trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Diese stellen jedoch eine Nachlassverbindlichkeit dar, die das Erbe mindern. Der Bundesgerichtshof hat nun in seinem Urteil v. 26.5.2021 festgestellt, dass es sich bei Grabpflegekosten nicht um Nachlassverbindlichkeiten handelt, die das Erbe schmälern.

Das gilt auch dann, wenn – wie im entschiedenen Fall – der Erblasser im Testament das Erbe nicht ganz „verteilt“ und bestimmt hat, dass der Rest für 20 Jahre Grabpflege verwendet werden soll. Eine in einer letztwilligen Verfügung enthaltene Auflage des Erblassers an die Erben zur Grabpflege führt nicht zu einer Kürzung eines Pflichtteilsanspruchs.
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Nicht reparierte Vorschäden am PKW können Schadensersatzanspruch vollständig entfallen lassen

Versicherungsrecht

tellt sich nach einem Verkehrsunfall heraus, dass nicht alle geltend gemachten Schäden an dem Fahrzeug auf den Unfall zurückzuführen sind, kann dies zum Verlust des gesamten Schadensersatzanspruchs führen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankenthal v. 9.6.2021.

Im entschiedenen Fall hatte eine Frau ihr Fahrzeug geparkt, als der Fahrer eines anderen Fahrzeugs beim Ausparken leicht gegen das Heck ihres Autos stieß. Sie ließ daraufhin ein Gutachten über die Höhe der Reparaturkosten einholen. Die ermittelten Reparaturkosten (ca. 5.000 €) forderte die Frau von der KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.
Der vom Gericht beauftragte Sachverständige stellte fest, dass manche der geltend gemachten Schäden plausibel auf den Unfall zurückzuführen waren. Es gab jedoch auch Kratzer in unterschiedliche Richtungen, die nicht gleichzeitig bei einem Unfall entstehen könnten. Der Sachverständige konnte somit sicher ausschließen, dass sämtliche Schäden auf dieses Unfallereignis zurückzuführen waren. Damit stand für das Gericht fest, dass die Folgen eines früheren Unfalls nicht – wie von der Frau behauptet – ordnungsgemäß repariert worden waren. In einer solchen Situation lässt sich, so die Richter, nicht sicher feststellen, ob oder welche der Schäden zusätzlich bei dem späteren Unfall entstanden waren. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Versicherung muss auch nicht für den grundsätzlich plausiblen Teilschaden einstehen.
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Transparenz­register- und Finanz­informationsgesetz vom Bundesrat bestätigt

Wirtschaftsrecht

Der Bundesrat hat am 25.6.2021 das sog. Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beschlossen. Es soll im Wesentlichen am 1.1.2022 in Kraft treten. Einige Vorschriften erhalten bereits ab dem Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt Gültigkeit.

Das Gesetz regelt die Umwandlung des deutschen Transparenzregisters von einem Auffangregister, das zumeist auf andere Register wie das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister verwies, in ein Vollregister, in das Gesellschaften verpflichtend wirtschaftlich Berechtigte einzutragen haben. Für einen Großteil der deutschen Gesellschaften besteht im Transparenzregister selbst noch kein strukturierter Datensatz in einem einheitlichen Datenformat.

Um aufdecken zu können, welche natürlichen Personen hinter international verschachtelten Unternehmensstrukturen stehen, sollen die europäischen Transparenzregister vernetzt werden.

Bitte beachten Sie!
Die Meldefristen zum neuen Transparenzregister für Unternehmen mit bisheriger Mitteilungsfiktion sind je nach Rechtsform gestaffelt vorgesehen: AGs, SEs und KGaA bis 31.3.2022; GmbH, Genossenschaft, Partnerschaft bis 30.6.2022 und alle anderen Fälle bis 31.12.2022.
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Verbraucherschützende Änderungen im Darlehensrecht

Wirtschaftsrecht

Die Rechte von Verbrauchern werden beim Abschluss von Darlehensverträgen und bei der vorzeitigen Rückzahlung von Krediten gestärkt. Eine entsprechende Änderung des Verbraucherdarlehensrechts ist zum 15.6.2021 in Kraft getreten. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:
  • Vorzeitige Erfüllung von Darlehensverbindlichkeiten: Soweit Verbraucher ihre Darlehensverbindlichkeiten vorzeitig erfüllen, haben sie künftig ein Recht auf Ermäßigung aller – laufzeitabhängiger und laufzeitunabhängiger – Kosten des Darlehens, entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrages. Die Regelung gilt sowohl für Allgemein-als auch für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
  • Kündigung eines Verbraucherdarlehens: Die Rechtslage bei einer ordentlichen Kündigung eines Verbraucherdarlehens durch den Darlehensnehmer oder -geber bleibt dagegen unverändert. Das heißt, in diesem Fall sind nach wie vor nur die laufzeitabhängigen Kosten neben den vereinbarten Zinsen anteilig für die Zeit nach der Fälligkeit zu mindern.
  • Widerrufsinformation: Das gesetzliche Muster für die Widerrufsinformation in Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen wurde angepasst und um alle erforderlichen Pflichtangaben ergänzt, ohne auf gesetzliche Bestimmungen zu verweisen. Verbraucher haben, wenn sie einen Darlehensvertrag abschließen, ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Kreditgeber müssen in der Widerrufsinformation des Vertrags alle Modalitäten, die für die Berechnung der Widerrufsfrist notwendig sind, angeben. Verbraucher sollen so alle notwendigen Informationen von ihrem Kreditinstitut erhalten, ohne noch einmal in das Gesetz schauen zu müssen, um herauszufinden, wann ihre Widerrufsfrist beginnt.
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Bundesrat billigt Gesetz für faire Verbraucherverträge

Wirtschaftsrecht

Der Bundesrat hat am 25.6.2021 ein Gesetz gebilligt, das die Position von Verbrauchern gegenüber Unternehmen beim Vertragsabschluss als auch bei den Vertragsinhalten verbessern soll. Dabei geht es z. B. um Verträge mit Fitnessstudios, Online-Partnerbörsen, Gas- und Stromlieferanten oder Zeitungs-Abos.

  • Regeln für stillschweigende Vertragsverlängerungen: Verträge müssen nach Ablauf der Mindestlaufzeit monatlich kündbar sein. Eine stillschweigende Vertragsverlängerung ist künftig nur noch dann erlaubt, wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgt und eine Kündigung jederzeit mit Monatsfrist möglich ist. Die Kündigungsfrist, um eine automatische Verlängerung eines befristeten Vertrags zu verhindern, wird von derzeit drei auf einen Monat verkürzt.
  • Kündigungsbutton: Verträge, die über eine Website abgeschlossen wurden, sind künftig auch online kündbar ­– über eine sog. Kündigungsschaltfläche, die leicht zugänglich und gut sichtbar auf der Internetseite des Vertragspartners platziert sein muss.
  • Bestätigungslösung für Energielieferverträge: Das Gesetz enthält zudem weitere verbraucherschützende Maßnahmen, wie die ausdrückliche Bestätigungspflicht für Energielieferverträge sowie ein Verbot benachteiligender Abtretungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen – dies ist vor allem für Verträge für Flugreisen relevant.
Das Gesetz tritt zu großen Teilen im Folgequartal nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die neuen Kündigungsregeln gelten allerdings erst nach einer mehrmonatigen Übergangsfrist und die Verpflichtung zum Kündigungsbutton zum 1.7.2022.
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Mehr Schutz auf Online-Marktplätzen

Wirtschaftsrecht

Die Verbraucherinformation bei Online-Einkäufen wird verbessert. Betreiber von digitalen Marktplätzen wie Amazon oder eBay sind künftig verpflichtet, vor Vertragsschluss über wesentliche Umstände, die die Entscheidung des Kunden beeinflussen können, aufzuklären.
  • Erfasst werden Verträge über den Kauf von Waren, Dienstleistungen (außer z. B. Verträge über Finanzdienstleistungen) und digitalen Produkten, die über einen Online-Marktplatz abgeschlossen werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Bestellung über das Internet, per E-Mail oder Telefon erfolgt.
  • Verbraucher müssen künftig etwa über die wesentlichen Kriterien und die Gewichtung für das Ranking von Suchergebnissen zu Produkten informiert werden. Beispiele dafür sind die Anzahl der Aufrufe des Angebots, das Datum der Einstellung des Angebots, seine Bewertung oder die des Anbieters, die Anzahl der Verkäufe des Produkts oder die Nutzung der Dienstleistung („Beliebtheit“), Provisionen oder Entgelte. Wenn ein Preis personalisiert berechnet wurde, muss darauf klar hingewiesen werden.
  • Vergleichsportale müssen zudem darüber informieren, welche Anbieter bei der Erstellung des Vergleichs berücksichtigt wurden. Ticketbörsen werden verpflichtet, über den vom Veranstalter festgelegten Originalpreis zu informieren.
  • Des Weiteren muss der Betreiber eines Online-Marktplatzes künftig über wirtschaftliche Verflechtungen zwischen ihm und den dortigen Anbietern informieren. Ebenso darüber, ob es sich beim Anbieter um einen Unternehmer oder Verbraucher handelt.


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