Nach der Straßenverkehrsordnung darf auf Autobahnen und anderen Straßen
außerhalb geschlossener Ortschaften auf Einfädelungsstreifen schneller
gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Auf Ausfädelungsstreifen
dagegen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.
Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, darf auf dem
Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer
Vorsicht überholt werden.
Die Richter des Landgerichts Saarbrücken beschäftigen sich mit einem
Fall, bei dem ein Lkw die rechte Fahrspur einer Autobahn und ein Kleinlaster
den Ausfädelungsstreifen befuhren. Dabei kam es zu einer seitlichen Kollision.
Ein Sachverständigengutachten ergab, dass der Kleinlaster im Kollisionszeitpunkt
schneller als der Lkw gefahren sein muss. Daher kamen die Richter zu einer Haftungsverteilung
von 75 % für den Kleinlaster und 25 % für den Lkw.
Aktuelles
„Berliner Mietendeckel“ mit dem Grundgesetz unvereinbar
Mietrecht
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 25.3.2021 das Gesetz zur
Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) für mit dem
Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt.
Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit. Die Länder sind nach dem Beschluss jedoch nur zur Gesetzgebung befugt, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat. Nachdem der Bundesgesetzgeber das Mietpreisrecht aber abschließend geregelt hat, ist für die Gesetzgebungsbefugnis der Länder kein Raum mehr. Da das MietenWoG Bln im Kern auch die Miethöhe für ungebundenen Wohnraum regelt, ist es nach dem Beschluss des BVerfG insgesamt nichtig.
"Berliner Mietendeckel" besteht im Wesentlichen aus drei Regelungskomplexen:
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Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit. Die Länder sind nach dem Beschluss jedoch nur zur Gesetzgebung befugt, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat. Nachdem der Bundesgesetzgeber das Mietpreisrecht aber abschließend geregelt hat, ist für die Gesetzgebungsbefugnis der Länder kein Raum mehr. Da das MietenWoG Bln im Kern auch die Miethöhe für ungebundenen Wohnraum regelt, ist es nach dem Beschluss des BVerfG insgesamt nichtig.
"Berliner Mietendeckel" besteht im Wesentlichen aus drei Regelungskomplexen:
- einem Mietenstopp, der eine Miete verbietet, die die am 18.6.2019 (Stichtag) wirksam vereinbarte Miete überschreitet,
- einer lageunabhängigen Mietobergrenze bei Wiedervermietungen, wobei gebäude- und ausstattungsbezogene Zuschläge sowie bestimmte Modernisierungsumlagen erlaubt sind sowie
- einem gesetzlichen Verbot überhöhter Mieten.
Keine Deckung in der Wohngebäudeversicherung für Wasseraustritt aus Grundstücksdrainage
Mietrecht
Im Außenbereich um ein Gebäude verlegte Drainagerohre, die ausschließlich
Niederschlags- und Sickerwasser sammeln und ableiten, dienen nicht der Wasserversorgung.
Aus einer solchen Drainage bestimmungswidrig austretendes Wasser stellt daher
keinen Leitungswasserschaden in der Wohngebäudeversicherung dar. Ihr baulicher
Zweck besteht vielmehr ausschließlich in der Entwässerung des Bodens,
d. h. dem Sammeln und der Abfuhr von Schicht- und Niederschlagswasser.
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Anhebung des Mindestlohns ab 1.7.2021
Arbeitsrecht
Die Mindestlohnkommission empfahl am 1.7.2020 eine gesetzliche Anpassung des
Mindestlohns in mehreren Stufen. Daraufhin wurde dieser ab dem 1.1.2021 von
9,35 € brutto auf 9,50 € angehoben. Zum 1.7.2021 erfolgt nunmehr
eine weitere Erhöhung auf 9,60 €. Die nächsten Anpassungen
erfolgen dann zum 1.1.2022 auf 9,82 € und ab dem 1.7.2022 auf 10,45 €.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn. Ausgenommen vom Erhalt des Mindestlohns sind z. B. Auszubildende, ehrenamtlich Tätige oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung.
Bitte beachten Sie! Arbeitgeber sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von bestimmten Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Das gilt entsprechend für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt und für geringfügig Beschäftigte.
Anmerkung: Bei Verträgen mit Minijobbern muss überprüft werden, ob durch den Mindestlohn die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € pro Monat überschritten wird.
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Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn. Ausgenommen vom Erhalt des Mindestlohns sind z. B. Auszubildende, ehrenamtlich Tätige oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung.
Bitte beachten Sie! Arbeitgeber sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von bestimmten Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Das gilt entsprechend für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt und für geringfügig Beschäftigte.
Anmerkung: Bei Verträgen mit Minijobbern muss überprüft werden, ob durch den Mindestlohn die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € pro Monat überschritten wird.
Preis in der Werbung muss Gesamtpreis sein
Wirtschaftsrecht
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) hatte am 4.2.2021 in einem Fall
zu entscheiden, bei dem ein Fitnessstudio mit einem Monatspreis von "Euro
29,99 bei 24-Monats-Abo" für Mitgliedschaften warb. Die Angabe war
durch ein Sternchen gekennzeichnet, das auf der rechten Seite kleingedruckt
mit dem Hinweis "zzgl. 9,99 € Servicegebühren/Quartal" aufgelöst
wurde.
Die OLG-Richter stellten klar, dass Preisangaben in einer Werbung den Gesamtpreis ausweisen müssen, der vom Verbraucher für die Leistung zu zahlen ist. Die o. g. Preiswerbung ohne Einbeziehung einer quartalsweise zu zahlenden Servicegebühr verstößt gegen diese Verpflichtung und ist unlauter. Das Studio konnte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich Wettbewerber ebenso verhalten.
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Die OLG-Richter stellten klar, dass Preisangaben in einer Werbung den Gesamtpreis ausweisen müssen, der vom Verbraucher für die Leistung zu zahlen ist. Die o. g. Preiswerbung ohne Einbeziehung einer quartalsweise zu zahlenden Servicegebühr verstößt gegen diese Verpflichtung und ist unlauter. Das Studio konnte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich Wettbewerber ebenso verhalten.
Nachschusspflicht bei Auflösung einer GbR
Wirtschaftsrecht
Verbleibt bei der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(GbR) nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung
der Einlagen ein Überschuss, so gebührt er den Gesellschaftern nach
dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn.
Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.
So entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs mit ihrem Urteil vom 27.10.2020, dass auch eine GbR, die keine Publikumsgesellschaft ist, nach ihrer Auflösung, vertreten durch den Liquidator, Nachschüsse zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern einfordern kann.
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Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.
So entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs mit ihrem Urteil vom 27.10.2020, dass auch eine GbR, die keine Publikumsgesellschaft ist, nach ihrer Auflösung, vertreten durch den Liquidator, Nachschüsse zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern einfordern kann.