Aktuelles

Verkehrssicherungspflicht des Vermieters

Mietrecht

Ein Vermieter muss diejenigen Sicherheitsvorkehrungen treffen, die ein verständiger und umsichtiger Vermieter für ausreichend halten darf, um Mieter und deren Angehörige vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind. Das Mietobjekt muss allerdings nicht schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein. Auch der Mieter hat sich den gegebenen Verhältnissen anzupassen, da eine vollständige Gefahrlosigkeit mit zumutbaren Mitteln nicht immer erreicht und vom Vermieter auch nicht verlangt werden kann.

Den Richtern des Landgerichts Nürnberg (LG) lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Ein minderjähriges Mädchen bewohnte zusammen mit ihren Eltern eine Mietwohnung. Im Juni 2017 befuhr sie zusammen mit ihren Geschwistern den Hofbereich des Anwesens mit dem Fahrrad und kam dort zu Fall. Sie behauptet, dass der Sturz auf beschädigte Bodenplatten zurückzuführen war. Aufgrund der schweren Verletzungen wurde ein Schmerzensgeld von mind. 20.000 € verlangt.

Die Richter des LG entschieden dazu am 22.1.2020, dass hier keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den Vermieter vorlag. Bei dem Hofbereich handelt es sich nicht um einen öffentlich zugänglichen Bereich, in welchem Publikumsverkehr stattfindet. Das Mädchen war mit den Gegebenheiten im Hof vertraut, da es zum Zeitpunkt des Unfalls bereits ein halbes Jahr in dem Anwesen wohnte. Die Vermieter durften daher davon ausgehen, dass den Mietern der Zustand der Bodenplatten bekannt war. Aus diesem Grund hätte er auch keine Hinweisschilder oder Ähnliches aufstellen müssen.
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Betriebskostenvereinbarung in einem Gewerberaummietvertrag

Mietrecht

Für die wirksame Vereinbarung einer Betriebskostenumlage muss diese bestimmbar sein. Weitergehende Anforderungen an die Transparenz einer individualvertraglichen Betriebskostenvereinbarung bestehen hingegen nicht. Der in einem Gewerberaummietvertrag verwendete Begriff „Betriebskosten“ erfasst dann, wenn sich kein übereinstimmendes abweichendes Begriffsverständnis der Vertragsparteien feststellen lässt, auch ohne weitere Erläuterungen alle zum Zeitpunkt des Vertragschlusses in die gesetzliche Definition einbezogenen Kostenarten (z. B. laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer).

Ein Unternehmen mietete ein bebautes Grundstück zum Betrieb eines Supermarkts mit Getränkehandel und Parkplätzen an. Zu den Betriebskosten enthält der Vertrag folgende Regelung: „Sämtliche Betriebskosten werden von dem Mieter getragen. Hierunter fallen insbesondere die Kosten der Be- und Entwässerung sowie der Heizungs- einschließlich Zählermiete und Wartungskosten. (…)“. Die Betriebskostenabrechnung enthielt u. a. auch die Grundsteuer. Der Mieter vertrat die Auffassung, dass er zur Zahlung nicht verpflichtet war.  Der Bundesgerichtshof kam mit Urteil vom 8.4.2020 zu der Entscheidung, dass der Vermieter die Grundsteuer auf den Mieter umlegen darf. Eine einzelvertragliche Regelung erfasst auch dann alle von der Betriebskostenverordnung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgelisteten Kostenarten, wenn sich ihr eine mit „insbesondere“ eingeleitete Aufzählung einzelner Kostenarten aus dem Katalog anschließt.
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Rechtzeitigkeit der Mietzahlung

Mietrecht

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann der Vermieter das Wohnraummietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt z. B. vor, wenn der Mieter für 2 aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der die Miete für 2 Monate erreicht. Ein nicht unerheblicher Zahlungsrückstand liegt vor, wenn der rückständige Teil die Miete für einen Monat übersteigt.

Ein Mieter hat seiner Pflicht zur Zahlung des Mietzinses aber schon dann Genüge getan, wenn er bei vorhandener Deckung seines Kontos seiner Bank den Zahlungsauftrag zur Überweisung des Mietzinses auf das Konto des Vermieters rechtzeitig (bis zum dritten Werktag des Monats) erteilt. Die Mietzahlung gilt deshalb auch dann als geleistet, wenn die Zahlung aufgrund einer Fehlleitung der Überweisung durch die Bank nicht auf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben wird.
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Kein Aufstellen von Pflanzkübeln auf Gehweg

Mietrecht

In einem vom Verwaltungsgericht Regensburg (VG) entschiedenen Fall hatte ein Grundstückseigentümer entlang der Hauswand und an der Straßenseite Pflanzkübel aufgestellt. Die Pflanztröge und -kübel waren so aufgestellt, dass an der engsten Stelle eine Gehwegbreite von 1,30 m verblieb. In einem Bescheid verlangte die zuständige Behörde die Beseitigung der Kübel. Der Grundstückseigentümer erhob dagegen Klage. 

Die Richter des VG kamen mit Urteil vom 25.5.2021 zu der Entscheidung, dass es sich bei den aufgestellten Pflanztrögen und Pflanzkübeln um Verkehrshindernisse handelt, deren Einbringen in den Straßenverkehr verboten ist. Damit war der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt und der Bescheid erging zurecht.
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Erschließungskosten bei Grunderwerbsteuerberechnung

Mietrecht

Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich die vereinbarte Gegenleistung für das Grundstück. Ob auch gezahlte Erschließungskosten zu der Gegenleistung gehören, wurde kürzlich durch das Finanzgericht Münster (FG) entschieden.

Ein Steuerpflichtiger erwarb ein Grundstück von einer Immobiliengesellschaft. Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass das Grundstück erschlossen übergeben werden muss. Die entsprechenden Erschließungskosten sind bereits im Kaufpreis erhalten. Als Veräußerer verpflichtete sich die Gesellschaft, sämtliche Maßnahmen zur Erschließung zu übernehmen. Nach der Veräußerung erhielt der Steuerpflichtige Grunderwerbsteuerbescheide, gegen die er sich wehrte. Die Bemessungsgrundlage sei zu hoch, es dürfte nur der Kaufpreis an sich berücksichtigt werden und nicht die Erschließungskosten.

Das sah das FG jedoch anders. Die Erschließungskosten wurden zu Recht bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer miteinbezogen. Bei der Gegenleistung werden neben dem Kaufpreis auch alle anderen sonstigen übernommenen Leistungen berücksichtigt, wie in diesem Fall die Kosten für die durchgeführte Erschließung. Unerheblich ist dabei, dass sich die Gesellschaft zu den notwendigen Maßnahmen verpflichtet hat.

Anmerkung: Das Urteil des FG ist noch nicht rechtskräftig, da Revision eingelegt wurde.
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Vereinfachungsregel bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken

Mietrecht

Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 10 kW und vergleichbare Blockheizkraftwerke mit einer Leistung von bis zu 2,5 kW können künftig wählen, ob sie ihre jeweiligen Anlagen ohne oder mit einer Gewinnerzielungsabsicht betreiben wollen. Die Einstufung der Energieerzeugungsanlagen erfolgt auf schriftlichen Antrag und gilt auch für die nachfolgenden Jahre.

Wird eine Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben, so wird aus Vereinfachungsgründen für alle offenen Veranlagungszeiträume auf einen Nachweis verzichtet und eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei unterstellt. Beim Betreiben einer Anlage mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt hingegen eine Prüfung nach den allgemeinen Grundsätzen. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regelungen in allen noch offenen und künftigen Veranlagungszeiträumen.

Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist, dass die kleinen Energieerzeugungsanlagen nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden und auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen installiert sind. Ein häusliches Arbeitszimmer oder Räume, die nur gelegentlich entgeltlich vermietet werden (Einnahmen bis 520 € im Veranlagungszeitraum), sind bei der Prüfung, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Ein- und Zweifamilienhaus handelt, nicht relevant.

Bitte beachten Sie! Ändern sich z. B. aufgrund von Nutzungsänderungen oder durch Vergrößerung der Energieerzeugungsanlagen die Voraussetzungen für die Vereinfachungsregel, ist diese für kommende Veranlagungszeiträume nicht mehr anzuwenden. Der Wegfall ist dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitzuteilen. Umsatzsteuerlich gelten besondere Regelungen.
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