Die Richter des Bundesgerichtshofs haben in ihrem Urteil vom 12.3.2021 entschieden,
dass ein kaufvertraglicher Anspruch auf Schadensersatz wegen Mängeln der
erworbenen Immobilie weiterhin anhand der voraussichtlich entstehenden, aber
bislang nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten
berechnet werden kann.
Der Käufer kann im Rahmen des kleinen Schadensersatzes entweder Ausgleich
des mangelbedingten Minderwerts oder Ersatz der voraussichtlich erforderlichen
Mängelbeseitigungskosten verlangen, wobei es unerheblich ist, ob der Mangel
tatsächlich beseitigt wird.
Aktuelles
„Fiktive“ Mängelbeseitigungskosten können im Kaufrecht weiterhin verlangt werden
Mietrecht
zum ArtikelErsatzloser Abriss ist keine wirtschaftliche Verwertung
Mietrecht
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat ein Vermieter ein berechtigtes Interesse
an der Beendigung des Mietverhältnisses u. a. dann, wenn er durch die Fortsetzung
des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung
des Grundstücks gehindert wird und dadurch erhebliche Nachteile erleiden
würde. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte dazu klar, dass der ersatzlose
Abriss eines Gebäudes keine wirtschaftliche Verwertung darstellt.
Dieser Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter bewohnten mehrere Jahrzehnte ein ehemaliges Landarbeiterhaus für 60 € Nettomiete/Monat. Das Badezimmer befand sich nicht im Hauptgebäude, sondern in einem ansonsten ungenutzten Seitenflügel und im Haupthaus war noch eine weitere vermietete Wohnung. Der Erbe der Liegenschaft erklärte dem Mieter die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Zur Begründung führte er aus, der Seitenflügel müsste aus "wirtschaftlichen und statischen Gründen" abgerissen werden, denn eine Wiederherstellung ist "nicht ansatzweise darstellbar". Der Bereich, in dem sich das Badezimmer befindet, ist "sehr baufällig" und nur "unter erheblichen Gefahren begehbar". Der Anbau eines neuen Badezimmers würde rund 26.000 € kosten, was in Anbetracht der geringen Miete sich wirtschaftlich nicht trägt.
Die Richter folgten den Argumenten des Vermieters nicht und gaben dem Mieter Recht, sodass der Vermieter keinen Anspruch auf Räumung der Wohnung hatte.
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Dieser Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter bewohnten mehrere Jahrzehnte ein ehemaliges Landarbeiterhaus für 60 € Nettomiete/Monat. Das Badezimmer befand sich nicht im Hauptgebäude, sondern in einem ansonsten ungenutzten Seitenflügel und im Haupthaus war noch eine weitere vermietete Wohnung. Der Erbe der Liegenschaft erklärte dem Mieter die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Zur Begründung führte er aus, der Seitenflügel müsste aus "wirtschaftlichen und statischen Gründen" abgerissen werden, denn eine Wiederherstellung ist "nicht ansatzweise darstellbar". Der Bereich, in dem sich das Badezimmer befindet, ist "sehr baufällig" und nur "unter erheblichen Gefahren begehbar". Der Anbau eines neuen Badezimmers würde rund 26.000 € kosten, was in Anbetracht der geringen Miete sich wirtschaftlich nicht trägt.
Die Richter folgten den Argumenten des Vermieters nicht und gaben dem Mieter Recht, sodass der Vermieter keinen Anspruch auf Räumung der Wohnung hatte.
Ladung des werdenden Wohnungseigentümers zur Eigentümerversammlung
Mietrecht
In einem Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. v. 14.1.2021 ging es um den
Verkauf einer Wohnung und der damit verbundenen Frage, wem in den Eigentümerversammlungen
das Stimm- und Anfechtungsrecht zusteht – dem Veräußerer, dem werdenden
Wohnungseigentümer oder beiden gemeinschaftlich.
Die Richter entschieden, dass dem werdenden Wohnungseigentümer das Stimm- und Anfechtungsrecht allein zustehen, da er wie ein Eigentümer zu behandeln ist und an dessen Stelle tritt. Mithin ist der werdende Wohnungseigentümer an Stelle des noch im Grundbuch eingetragenen teilenden Eigentümers zur Eigentümerversammlung zu laden. Auch steht ihm allein das Recht zur Beschlussanfechtung zu.
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Die Richter entschieden, dass dem werdenden Wohnungseigentümer das Stimm- und Anfechtungsrecht allein zustehen, da er wie ein Eigentümer zu behandeln ist und an dessen Stelle tritt. Mithin ist der werdende Wohnungseigentümer an Stelle des noch im Grundbuch eingetragenen teilenden Eigentümers zur Eigentümerversammlung zu laden. Auch steht ihm allein das Recht zur Beschlussanfechtung zu.
„Berliner Mietendeckel“ mit dem Grundgesetz unvereinbar
Mietrecht
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 25.3.2021 das Gesetz zur
Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) für mit dem
Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt.
Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit. Die Länder sind nach dem Beschluss jedoch nur zur Gesetzgebung befugt, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat. Nachdem der Bundesgesetzgeber das Mietpreisrecht aber abschließend geregelt hat, ist für die Gesetzgebungsbefugnis der Länder kein Raum mehr. Da das MietenWoG Bln im Kern auch die Miethöhe für ungebundenen Wohnraum regelt, ist es nach dem Beschluss des BVerfG insgesamt nichtig.
"Berliner Mietendeckel" besteht im Wesentlichen aus drei Regelungskomplexen:
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Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit. Die Länder sind nach dem Beschluss jedoch nur zur Gesetzgebung befugt, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat. Nachdem der Bundesgesetzgeber das Mietpreisrecht aber abschließend geregelt hat, ist für die Gesetzgebungsbefugnis der Länder kein Raum mehr. Da das MietenWoG Bln im Kern auch die Miethöhe für ungebundenen Wohnraum regelt, ist es nach dem Beschluss des BVerfG insgesamt nichtig.
"Berliner Mietendeckel" besteht im Wesentlichen aus drei Regelungskomplexen:
- einem Mietenstopp, der eine Miete verbietet, die die am 18.6.2019 (Stichtag) wirksam vereinbarte Miete überschreitet,
- einer lageunabhängigen Mietobergrenze bei Wiedervermietungen, wobei gebäude- und ausstattungsbezogene Zuschläge sowie bestimmte Modernisierungsumlagen erlaubt sind sowie
- einem gesetzlichen Verbot überhöhter Mieten.
Keine Deckung in der Wohngebäudeversicherung für Wasseraustritt aus Grundstücksdrainage
Mietrecht
Im Außenbereich um ein Gebäude verlegte Drainagerohre, die ausschließlich
Niederschlags- und Sickerwasser sammeln und ableiten, dienen nicht der Wasserversorgung.
Aus einer solchen Drainage bestimmungswidrig austretendes Wasser stellt daher
keinen Leitungswasserschaden in der Wohngebäudeversicherung dar. Ihr baulicher
Zweck besteht vielmehr ausschließlich in der Entwässerung des Bodens,
d. h. dem Sammeln und der Abfuhr von Schicht- und Niederschlagswasser.
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Musterfeststellungsklage zur Ankündigung einer Modernisierungsmaßnahme
Mietrecht
Der Bundesgerichtshof hat am 18.3.2021 in einem Musterfeststellungsverfahren
entschieden, dass ein Vermieter aufgrund der im Dezember 2018 für die Zeit
ab Dezember 2019 angekündigten Modernisierungsmaßnahmen in seiner
großen Wohnanlage eine Mieterhöhung nach den bis Ende 2018 geltenden
Vorschriften berechnen kann. Eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der
Modernisierungsankündigung und dem voraussichtlichen Beginn der Arbeiten
bedarf es nicht.
Im entschiedenen Fall kündigte der Vermieter Ende Dezember 2018 den Mietern Modernisierungsmaßnahmen an, die im Zeitraum von Dezember 2019 bis Juni 2023 durchgeführt werden sollten (Anbringung einer Wärmedämmung, Austausch der Fenster, Anbringung von Rollläden etc.). Der Mieter hält die Ankündigung wegen eines fehlenden engen zeitlichen Zusammenhangs zur Durchführung der geplanten Maßnahmen für unwirksam, zumindest wäre eine Mieterhöhung nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen nur nach dem seit 1.1.2019 geltenden Recht möglich.
Hintergrund des Verfahrens ist die Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Mieterhöhung nach einer Modernisierung. Während die bis zum 31.12.2018 geltende gesetzliche Regelung die Erhöhung der jährlichen Miete um 11 % der für die Modernisierung aufgewendeten Kosten zuließ, erlaubt das neue Recht lediglich eine Mieterhöhung von höchstens 8 % und sieht zudem eine Kappungsgrenze vor.
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Im entschiedenen Fall kündigte der Vermieter Ende Dezember 2018 den Mietern Modernisierungsmaßnahmen an, die im Zeitraum von Dezember 2019 bis Juni 2023 durchgeführt werden sollten (Anbringung einer Wärmedämmung, Austausch der Fenster, Anbringung von Rollläden etc.). Der Mieter hält die Ankündigung wegen eines fehlenden engen zeitlichen Zusammenhangs zur Durchführung der geplanten Maßnahmen für unwirksam, zumindest wäre eine Mieterhöhung nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen nur nach dem seit 1.1.2019 geltenden Recht möglich.
Hintergrund des Verfahrens ist die Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Mieterhöhung nach einer Modernisierung. Während die bis zum 31.12.2018 geltende gesetzliche Regelung die Erhöhung der jährlichen Miete um 11 % der für die Modernisierung aufgewendeten Kosten zuließ, erlaubt das neue Recht lediglich eine Mieterhöhung von höchstens 8 % und sieht zudem eine Kappungsgrenze vor.