In einem vom Bundesgerichtshof am 22.6.2021 entschiedenen Fall sprach ein Vermieter einem Mieter im Sommer 2017 eine ordentliche Kündigung und im September 2017 eine fristlose Kündigung aus. Er begründete diese mit Ruhestörung und Lärmbelästigung, da Nachbarn über lautes Schreien, Stampfen, Rücken von Möbeln berichteten.
Grundsätzlich kann ein Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt werden. Ein solcher Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Auch die nachhaltige Störung des Hausfriedens kann einen solchen wichtigen Grund darstellen.
Für die Begründung genügt ein Lärmprotokoll aus dem sich der Zeitpunkt, die Art, die Intensität, die Dauer und die Häufigkeit der Störungen ergibt. Zur Ursache des Lärms bzw. der Person des Verursachers müssen keine Angaben gemacht werden.
Aktuelles
Neue Regelungen in der Heizkostenverordnung
Mietrecht
Am 5.11.2021 hat der Bundesrat einer Regierungsverordnung zugestimmt, die neue Regeln zur Heizkostenabrechnung vorsieht. Er knüpfte seine Zustimmung allerdings an die Bedingungen, dass die Verordnung bereits nach 3 Jahren sach- und fachgerecht beurteilt wird. Ziel ist es, möglichst frühzeitig erkennen zu können, ob zusätzliche Kosten für Mieterinnen und Mieter entstehen und diese ohne Ausgleich belastet werden.
Seit Anfang Dezember 2021 müssen neu installierte Zähler aus der Ferne ablesbar sein und bis Ende 2026 bestehende Zähler entsprechend nachgerüstet oder ersetzt werden. Ferner muss die Heizkostenabrechnung einen Vergleich zum vorherigen Verbrauch und zum Durchschnittsverbrauch enthalten.
Es dürfen nur noch solche fernauslesbaren Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert werden, die einschließlich ihrer Schnittstellen mit den Ausstattungen gleicher Art anderer Hersteller interoperabel sind und dabei den Stand der Technik einhalten. Die Interoperabilität ist in der Weise zu gewährleisten, dass im Fall der Übernahme der Ablesung durch eine andere Person diese die Ausstattungen zur Verbrauchserfassung selbst fernablesen kann. Das Schlüsselmaterial der fernablesbaren Ausstattungen zur Verbrauchserfassung ist dem Gebäudeeigentümer kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Sofern fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert sind, sollen Mieter regelmäßig Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen erhalten. Sie sollen so zu einem bewussten und sparsamen Umgang mit Wärmeenergie angeregt werden, damit sie ihr Heizverhalten anpassen und damit Energiekosten sowie CO2-Emissionen reduzieren.
Wenn die Abrechnungen auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen, muss der Gebäudeeigentümer den Nutzern für Abrechnungszeiträume, die ab dem 1.12.2021 beginnen, zusammen mit den Abrechnungen detaillierte Informationen zukommen lassen, wie z. B. den Anteil der eingesetzten Energieträger, die erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle.
Ferner ist ein Vergleich des aktuellen Heizenergieverbrauchs mit dem Verbrauch des letzten Abrechnungszeitraums und ein Vergleich mit dem Durchschnitts-Endnutzer derselben Nutzerkategorie vorzunehmen.
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Seit Anfang Dezember 2021 müssen neu installierte Zähler aus der Ferne ablesbar sein und bis Ende 2026 bestehende Zähler entsprechend nachgerüstet oder ersetzt werden. Ferner muss die Heizkostenabrechnung einen Vergleich zum vorherigen Verbrauch und zum Durchschnittsverbrauch enthalten.
Es dürfen nur noch solche fernauslesbaren Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert werden, die einschließlich ihrer Schnittstellen mit den Ausstattungen gleicher Art anderer Hersteller interoperabel sind und dabei den Stand der Technik einhalten. Die Interoperabilität ist in der Weise zu gewährleisten, dass im Fall der Übernahme der Ablesung durch eine andere Person diese die Ausstattungen zur Verbrauchserfassung selbst fernablesen kann. Das Schlüsselmaterial der fernablesbaren Ausstattungen zur Verbrauchserfassung ist dem Gebäudeeigentümer kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Sofern fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert sind, sollen Mieter regelmäßig Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen erhalten. Sie sollen so zu einem bewussten und sparsamen Umgang mit Wärmeenergie angeregt werden, damit sie ihr Heizverhalten anpassen und damit Energiekosten sowie CO2-Emissionen reduzieren.
Wenn die Abrechnungen auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen, muss der Gebäudeeigentümer den Nutzern für Abrechnungszeiträume, die ab dem 1.12.2021 beginnen, zusammen mit den Abrechnungen detaillierte Informationen zukommen lassen, wie z. B. den Anteil der eingesetzten Energieträger, die erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle.
Ferner ist ein Vergleich des aktuellen Heizenergieverbrauchs mit dem Verbrauch des letzten Abrechnungszeitraums und ein Vergleich mit dem Durchschnitts-Endnutzer derselben Nutzerkategorie vorzunehmen.
Eigenbedarfskündigung – Umzug wegen Erkrankung unzumutbar
Mietrecht
Die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung setzt voraus, dass die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses in dem Kündigungsschreiben angegeben sind. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist daher grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend.
Der Mieter kann jedoch einer an sich gerechtfertigten ordentlichen Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung für ihn oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.
Auch wenn ein Mieter seine Behauptung, ihm ist ein Umzug wegen einer bestehenden Erkrankung nicht zuzumuten, unter Vorlage bestätigender ärztlicher Atteste geltend macht, ist im Falle des Bestreitens dieses Vortrags regelmäßig die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Art, dem Umfang und den konkreten Auswirkungen der beschriebenen Erkrankung auf die Lebensführung des betroffenen Mieters im Allgemeinen und im Falle des Verlusts der vertrauten Umgebung erforderlich.
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Der Mieter kann jedoch einer an sich gerechtfertigten ordentlichen Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung für ihn oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.
Auch wenn ein Mieter seine Behauptung, ihm ist ein Umzug wegen einer bestehenden Erkrankung nicht zuzumuten, unter Vorlage bestätigender ärztlicher Atteste geltend macht, ist im Falle des Bestreitens dieses Vortrags regelmäßig die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Art, dem Umfang und den konkreten Auswirkungen der beschriebenen Erkrankung auf die Lebensführung des betroffenen Mieters im Allgemeinen und im Falle des Verlusts der vertrauten Umgebung erforderlich.
Bereitstellungsprovision bei der Baufinanzierung
Mietrecht
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12.10.2021 darf eine Bereitstellungsprovision den Darlehenszinssatz um mehr als das Doppelte übersteigen. In dem entschiedenen Fall verwendete eine Bank eine Vertragsklausel, wonach der Darlehensnehmer eine Bereitstellungsprovision von 0,25 %/Monat in Bezug auf den Darlehensbetrag schuldet, der nach Ablauf einer Abruffrist noch nicht zur Auszahlung gekommen ist. In dem Vertrag war ein jährlicher Vertragszins von 1,22 % ab Auszahlung des Darlehens vereinbart. Die bis zur Auszahlung des Darlehens geschuldete Bereitstellungsprovision von umgerechnet ca. 3 % pro Jahr übersteigt die nach der Darlehensauszahlung geschuldeten Zinsen also um das nahezu Zweieinhalbfache.
Bei der Klausel zur Bereitstellungsprovision handelt es sich um eine Preisabrede. Sie regelt gerade die Vergütung der von der Bank erbrachten Sonderleistung, dem Darlehensnehmer den Darlehensbetrag nach Abschluss des Darlehensvertrages auf Abruf bereitzuhalten.
Nach Ausführung der Richter sind Bereitstellungsprovision und Darlehenszins nicht miteinander vergleichbar, weil diesen Leistungen unterschiedliche Gegenleistungen der Bank gegenüberstehen: Während die Zahlung des Vertragszinses die von dem Darlehensnehmer zu erbringende Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta durch die Bank darstellt, ist die Zahlung der Bereitstellungsprovision die Gegenleistung für die von der Bank geschuldete Bereithaltung eines Darlehensbetrages auch nach Ablauf der Abnahmefrist.
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Bei der Klausel zur Bereitstellungsprovision handelt es sich um eine Preisabrede. Sie regelt gerade die Vergütung der von der Bank erbrachten Sonderleistung, dem Darlehensnehmer den Darlehensbetrag nach Abschluss des Darlehensvertrages auf Abruf bereitzuhalten.
Nach Ausführung der Richter sind Bereitstellungsprovision und Darlehenszins nicht miteinander vergleichbar, weil diesen Leistungen unterschiedliche Gegenleistungen der Bank gegenüberstehen: Während die Zahlung des Vertragszinses die von dem Darlehensnehmer zu erbringende Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta durch die Bank darstellt, ist die Zahlung der Bereitstellungsprovision die Gegenleistung für die von der Bank geschuldete Bereithaltung eines Darlehensbetrages auch nach Ablauf der Abnahmefrist.
Keine Miet- und Pachtminderung bei coronabedingter Gaststättenschließung
Mietrecht
Die in der hessischen Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus angeordneten Beschränkungen für Einzelhandelsgeschäfte und Gaststätten begründen weder einen zu Minderung berechtigenden Mangel der Räumlichkeiten noch führen sie zur Unmöglichkeit der vom Vermieter oder Verpächter geschuldeten Leistung. Dies entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. (OLG) in 2 Urteilen am 17.9.2021.
Der Vermieter schuldete allein die Möglichkeit, in den überlassenen Räumen einen Geschäftsbetrieb mit dem konkret vereinbarten Zweck führen zu können. Er schuldete dagegen nicht die Überlassung des Betriebs selbst. Das sog. Verwendungsrisiko trägt vielmehr der Mieter. Dem Vermieter war die von ihm geschuldete Leistung auch nicht unmöglich geworden. Er konnte weiterhin die Räumlichkeiten in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen.
Nach Auffassung des OLG rechtfertigen die pandemiebedingten allgemeinen hoheitlichen Maßnahmen auch keine außerordentliche Kündigung. Sie betreffen das Verwendungsrisiko des Pächters, nicht aber die Gebrauchsgewährungspflicht der Verpächter.
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Der Vermieter schuldete allein die Möglichkeit, in den überlassenen Räumen einen Geschäftsbetrieb mit dem konkret vereinbarten Zweck führen zu können. Er schuldete dagegen nicht die Überlassung des Betriebs selbst. Das sog. Verwendungsrisiko trägt vielmehr der Mieter. Dem Vermieter war die von ihm geschuldete Leistung auch nicht unmöglich geworden. Er konnte weiterhin die Räumlichkeiten in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen.
Nach Auffassung des OLG rechtfertigen die pandemiebedingten allgemeinen hoheitlichen Maßnahmen auch keine außerordentliche Kündigung. Sie betreffen das Verwendungsrisiko des Pächters, nicht aber die Gebrauchsgewährungspflicht der Verpächter.
Instandhaltungspflicht des Sondereigentums einer WEG
Mietrecht
Wohnungseigentümer sind verpflichtet, die Behebung gravierender baulicher Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums zu veranlassen, die eine Nutzung des Sondereigentums zu dem vereinbarten Zweck erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen. Sie können sich nicht darauf berufen, dass ihnen die damit einhergehenden Kosten nicht zuzumuten sind. Dieser Verpflichtung zur Vornahme zwingend erforderlicher Maßnahmen können sich die Wohnungseigentümer auch nicht durch ein mehrheitlich verhängtes dauerhaftes Nutzungsverbot entziehen.
Ein dauerhaftes Nutzungsverbot könnte nur dann rechtmäßig sein, wenn eine Sanierungspflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschlossen wäre. Nach dem Wohnungseigentumsgesetz kann ein Wiederaufbau eines Gebäudes nicht beschlossen oder verlangt werden, wenn es zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt ist.
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Ein dauerhaftes Nutzungsverbot könnte nur dann rechtmäßig sein, wenn eine Sanierungspflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschlossen wäre. Nach dem Wohnungseigentumsgesetz kann ein Wiederaufbau eines Gebäudes nicht beschlossen oder verlangt werden, wenn es zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt ist.