Bei der Neubestellung eines Verwalters ist es regelmäßig geboten,
den Wohnungseigentümern die Angebote der Bewerber oder jedenfalls deren
Namen und die Eckdaten ihrer Angebote grundsätzlich innerhalb der Einladungsfrist
zukommen zu lassen.
Um den Wohnungseigentümern bei der Neubestellung eines Verwalters, der
für sie wichtige und weitreichende Funktionen wahrnimmt und regelmäßig
für mehrere Jahre bestellt wird, eine Wahl auf einer fundierten Tatsachengrundlage
zu ermöglichen, ist es nicht nur erforderlich, Alternativangebote einzuholen.
Vielmehr müssen diese den Wohnungseigentümern auch bekannt gemacht
werden, damit sie Erkundigungen über die Bewerber – etwa über das
Internet – einziehen und sich ein Bild darüber verschaffen können,
ob der jeweilige Bewerber fachlich geeignet ist, die Wohnungseigentümergemeinschaft
zu verwalten.
Für eine hinreichende Befassungsmöglichkeit mit den Bewerbern
und deren Angeboten reicht es regelmäßig nicht aus, den Wohnungseigentümern
die Namen der zur Wahl stehenden Bewerber und deren Angebote oder die Eckdaten
der Angebote erstmals in der Eigentümerversammlung vor der Verwalterwahl
bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe der Namen der Interessenten für
das Verwalteramt erst in der Eigentümerversammlung macht es den Wohnungseigentümern
unmöglich, über diese vorab Erkundigungen einzuziehen.
Bitte beachten Sie! Wurden die Eigentümer nicht entsprechend informiert,
kann ein gefasster Beschluss in der Versammlung zur Verwalterbestellung ungültig
sein.
Aktuelles
Verpflichtung des Verwalters zur Prüfung von Mängeln
Mietrecht
Das Wohnungseigentumsgesetz verpflichtet den Verwalter, Mängel an der
Wohnanlage festzustellen und die Wohnungseigentümer darüber zu informieren.
Der Verwalter darf auf die ihm obliegende Unterrichtung zu möglichen Mängeln
am Gemeinschaftseigentum und auf die Vorbereitung einer sachgerechten Beschlussfassung
über das weitere Vorgehen nicht deswegen verzichten, weil die Wohnungseigentümer
"über den Stand der Dinge informiert" sind und "weitere
Maßnahmen hätten treffen können und müssen".
Auf die (potentielle) Kenntnis der Wohnungseigentümer von den Tatsachen, aus denen sich Anhaltspunkte für einen Mangel ergeben, kommt es nicht an. Es ist nicht ihre Aufgabe, sondern Aufgabe des Verwalters zu überprüfen, ob der Mangel vorliegt und wie er ggf. zu beseitigen ist. Darauf, dass der Verwalter diese Überprüfung vornimmt, die Wohnungseigentümer entsprechend unterrichtet und eine sachgerechte Beschlussfassung vorbereitet, dürfen sich diese generell verlassen. Verletzt ein Verwalter diese Pflicht, kann es ggf. einen Schadensersatzanspruch begründen.
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Auf die (potentielle) Kenntnis der Wohnungseigentümer von den Tatsachen, aus denen sich Anhaltspunkte für einen Mangel ergeben, kommt es nicht an. Es ist nicht ihre Aufgabe, sondern Aufgabe des Verwalters zu überprüfen, ob der Mangel vorliegt und wie er ggf. zu beseitigen ist. Darauf, dass der Verwalter diese Überprüfung vornimmt, die Wohnungseigentümer entsprechend unterrichtet und eine sachgerechte Beschlussfassung vorbereitet, dürfen sich diese generell verlassen. Verletzt ein Verwalter diese Pflicht, kann es ggf. einen Schadensersatzanspruch begründen.
Neubestellung eines Verwalters in einer Wohnungseigentümerversammlung
Mietrecht
Bei der Neubestellung eines Verwalters ist es regelmäßig geboten,
den Wohnungseigentümern die Angebote der Bewerber oder jedenfalls deren
Namen und die Eckdaten ihrer Angebote grundsätzlich innerhalb der Einladungsfrist
zukommen zu lassen.
Um den Wohnungseigentümern bei der Neubestellung eines Verwalters, der für sie wichtige und weitreichende Funktionen wahrnimmt und regelmäßig für mehrere Jahre bestellt wird, eine Wahl auf einer fundierten Tatsachengrundlage zu ermöglichen, ist es nicht nur erforderlich, Alternativangebote einzuholen. Vielmehr müssen diese den Wohnungseigentümern auch bekannt gemacht werden, damit sie Erkundigungen über die Bewerber – etwa über das Internet – einziehen und sich ein Bild darüber verschaffen können, ob der jeweilige Bewerber fachlich geeignet ist, die Wohnungseigentümergemeinschaft zu verwalten.
Für eine hinreichende Befassungsmöglichkeit mit den Bewerbern und deren Angeboten reicht es regelmäßig nicht aus, den Wohnungseigentümern die Namen der zur Wahl stehenden Bewerber und deren Angebote oder die Eckdaten der Angebote erstmals in der Eigentümerversammlung vor der Verwalterwahl bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe der Namen der Interessenten für das Verwalteramt erst in der Eigentümerversammlung macht es den Wohnungseigentümern unmöglich, über diese vorab Erkundigungen einzuziehen.
Bitte beachten Sie! Wurden die Eigentümer nicht entsprechend informiert, kann ein gefasster Beschluss in der Versammlung zur Verwalterbestellung ungültig sein.
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Um den Wohnungseigentümern bei der Neubestellung eines Verwalters, der für sie wichtige und weitreichende Funktionen wahrnimmt und regelmäßig für mehrere Jahre bestellt wird, eine Wahl auf einer fundierten Tatsachengrundlage zu ermöglichen, ist es nicht nur erforderlich, Alternativangebote einzuholen. Vielmehr müssen diese den Wohnungseigentümern auch bekannt gemacht werden, damit sie Erkundigungen über die Bewerber – etwa über das Internet – einziehen und sich ein Bild darüber verschaffen können, ob der jeweilige Bewerber fachlich geeignet ist, die Wohnungseigentümergemeinschaft zu verwalten.
Für eine hinreichende Befassungsmöglichkeit mit den Bewerbern und deren Angeboten reicht es regelmäßig nicht aus, den Wohnungseigentümern die Namen der zur Wahl stehenden Bewerber und deren Angebote oder die Eckdaten der Angebote erstmals in der Eigentümerversammlung vor der Verwalterwahl bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe der Namen der Interessenten für das Verwalteramt erst in der Eigentümerversammlung macht es den Wohnungseigentümern unmöglich, über diese vorab Erkundigungen einzuziehen.
Bitte beachten Sie! Wurden die Eigentümer nicht entsprechend informiert, kann ein gefasster Beschluss in der Versammlung zur Verwalterbestellung ungültig sein.
Bei eigener Abstandsverletzung kein Abwehranspruch bei Abstandsverletzung des Nachbarn
Mietrecht
In einem vom Oberverwaltungsgericht NRW entschiedenen Fall beanstandete ein
Grundstückseigentümer die erteilte Baugenehmigung für seinen
Nachbarn, da nach seiner Auffassung der geplante Bau gegen das Abstandsrecht
verstößt. Der Grundstückseigentümer hielt jedoch die Abstandsflächen
im selben Umfang ebenfalls nicht ein.
Die Geltendmachung eines Abwehrrechts gegen einen nachbarlichen Verstoß gegen Abstandsrecht stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Grundstückseigentümer selbst in vergleichbarer Weise gegen Abstandsrecht verstößt. Das allgemeine Rechtsverständnis billigt es einem Grundstückseigentümer nicht zu, rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine durch einen Nachbarn hervorgerufene Beeinträchtigung zu ergreifen und zugleich diesem Nachbarn quasi spiegelbildlich dieselbe Beeinträchtigung zuzumuten. Die erteilte Baugenehmigung war daher korrekt.
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Die Geltendmachung eines Abwehrrechts gegen einen nachbarlichen Verstoß gegen Abstandsrecht stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Grundstückseigentümer selbst in vergleichbarer Weise gegen Abstandsrecht verstößt. Das allgemeine Rechtsverständnis billigt es einem Grundstückseigentümer nicht zu, rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine durch einen Nachbarn hervorgerufene Beeinträchtigung zu ergreifen und zugleich diesem Nachbarn quasi spiegelbildlich dieselbe Beeinträchtigung zuzumuten. Die erteilte Baugenehmigung war daher korrekt.
Schönheitsreparaturen bei unrenoviert überlassener Wohnung
Mietrecht
Ein Mieter, dem eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen
wurde und auf den die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt
wurden, kann vom Vermieter die Durchführung derselben dennoch verlangen,
wenn eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustands des Objektes
eingetreten ist. Allerdings ist die Wiederherstellung des Anfangszustands
wirtschaftlich nicht sinnvoll und liegt auch nicht im Interesse der Mietvertragsparteien.
Ausgangspunkt der den Vermieter treffenden Erhaltungspflicht ist grundsätzlich der unrenovierte Zustand, in dem sich die Wohnung bei Besichtigung und Anmietung befunden hat. Ihn trifft dann eine Instandhaltungspflicht, wenn sich der anfängliche Dekorationszustand wesentlich verschlechtert hat. Davon ist nach zwei vom Bundesgerichtshof am 7.8. und 8.8.2020 entschiedenen Fällen auszugehen, wenn Renovierungen lange Zeit, hier: 14 bzw. 25 Jahre, zurückliegen.
Nach diesen Entscheidungen hat sich der Mieter allerdings nach Treu und Glauben an den hierfür anfallenden Kosten (regelmäßig zur Hälfte) zu beteiligen, weil die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu einer Verbesserung des vertragsgemäßen (unrenovierten) Dekorationszustands der Wohnung bei Mietbeginn führt.
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Ausgangspunkt der den Vermieter treffenden Erhaltungspflicht ist grundsätzlich der unrenovierte Zustand, in dem sich die Wohnung bei Besichtigung und Anmietung befunden hat. Ihn trifft dann eine Instandhaltungspflicht, wenn sich der anfängliche Dekorationszustand wesentlich verschlechtert hat. Davon ist nach zwei vom Bundesgerichtshof am 7.8. und 8.8.2020 entschiedenen Fällen auszugehen, wenn Renovierungen lange Zeit, hier: 14 bzw. 25 Jahre, zurückliegen.
Nach diesen Entscheidungen hat sich der Mieter allerdings nach Treu und Glauben an den hierfür anfallenden Kosten (regelmäßig zur Hälfte) zu beteiligen, weil die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu einer Verbesserung des vertragsgemäßen (unrenovierten) Dekorationszustands der Wohnung bei Mietbeginn führt.
Anspruch auf Lärmschutz bei Auswechslung des Bodenbelags
Mietrecht
In einem vom Bundesgerichtshof am 26.6.2020 entschiedenen Fall hatte ein Wohnungseigentümer
den Teppichboden gegen Fliesen ausgetauscht. Dadurch überschritt der Trittschallpegel
die maßgeblichen Grenzwerte.
Nach Auffassung des BGH ist ihm jedoch die Einhaltung der Mindestanforderungen an den Trittschall zumutbar. Diese kann er durch vergleichsweise einfache Maßnahmen erreichen, nämlich durch die Verlegung eines Teppichbodens oder die Anbringung eines zusätzlichen Bodenbelags auf die bestehenden Fliesen. Welche Maßnahme er ergreift, bleibt ihm überlassen.
Der vom Lärm gestörte Wohnungseigentümer kann die Einhaltung der schallschutztechnischen Mindest-anforderungen auch dann verlangen, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums – hier der Wohnungstrenndecke – mangelhaft ist.
Anmerkung: Anders kann es nach dieser Entscheidung des BGH jedoch sein, wenn bei einer mangelhaften Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums der Wohnungs-eigentümer keine zumutbare Abhilfemöglichkeit hat.
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Nach Auffassung des BGH ist ihm jedoch die Einhaltung der Mindestanforderungen an den Trittschall zumutbar. Diese kann er durch vergleichsweise einfache Maßnahmen erreichen, nämlich durch die Verlegung eines Teppichbodens oder die Anbringung eines zusätzlichen Bodenbelags auf die bestehenden Fliesen. Welche Maßnahme er ergreift, bleibt ihm überlassen.
Der vom Lärm gestörte Wohnungseigentümer kann die Einhaltung der schallschutztechnischen Mindest-anforderungen auch dann verlangen, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums – hier der Wohnungstrenndecke – mangelhaft ist.
Anmerkung: Anders kann es nach dieser Entscheidung des BGH jedoch sein, wenn bei einer mangelhaften Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums der Wohnungs-eigentümer keine zumutbare Abhilfemöglichkeit hat.