Unfallschutz im Home-Office
Sozialrecht
Arbeitsunfälle sind die Unfälle, die versicherte Personen infolge der versicherten Tätigkeit erleiden. Dabei ist es unerheblich, ob die versicherte Tätigkeit im Unternehmen oder im Home-Office geleistet wird. Entscheidend ist, dass der Unfall im Zusammenhang mit der Arbeit stehen muss – was im Home-Office jedoch nicht immer ganz leicht abzugrenzen ist. Auch wann ein Unfall passiert, ist nicht ausschlaggebend. Ein Arbeitnehmer ist grundsätzlich in den Arbeitsräumen und auf betriebsbedingten Wegen versichert. Betriebsbedingte Wege sind z. B. der Weg
- vom oder zum Drucker, Kopierer, Scanner, wenn dienstliche Unterlagen bearbeitet werden sollen und das Gerät in einem anderen Raum steht
- zur oder von der Haustür, wenn ein Paket mit Arbeitsunterlagen geliefert wird
- vom oder zum Betrieb, wenn der Arbeitnehmer Unterlagen aus dem Unternehmen benötigt oder abgeben muss.
Mit einer vom Bundesrat am 28.5.2021 beschlossenen Gesetzesänderung wurde der Unfallversicherungsschutz bei der Heimarbeit ausgeweitet. Er beschränkt sich künftig nicht mehr auf sog. Betriebswege, etwa zum Drucker in einem anderen Raum, sondern auch auf Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme oder zum Toilettengang. Darüber hinaus wird er bei Home-Office-Tätigkeit auch auf Wege ausgedehnt, die die Beschäftigten zur Betreuung ihrer Kinder außer Haus zurücklegen.
zum Artikel
Krankengeld ausnahmsweise auch bei verspäteter Krankmeldung
Sozialrecht
Ein Versicherter, der wegen Arbeitsunfähigkeit (AU) Krankengeld erhält, muss spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der zuletzt festgestellten AU deren Fortdauer ärztlich bescheinigen lassen, damit er weiterhin krankengeldberechtigt ist. Wird er an diesem Tag aus organisatorischen Gründen von der Arztpraxis auf einen späteren Termin verwiesen, so kann die gesetzliche Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld nicht mit dem Argument verweigern, die AU sei nicht lückenlos festgestellt worden. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht in 2 Urteilen am 22.12.2020.
zum Artikel
Fahrradunfall einer ehrenamtlichen Pflegekraft gilt als Arbeitsunfall
Sozialrecht
Die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) hatten am
16.12.2020 über nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden: Eine Tochter
pflegte ihre Eltern und war bei der Pflegekasse angemeldet. Sie besorgte mit
dem Fahrrad bei einem Arzt privat sowohl ein Schmerzmedikament für ihren
Vater als auch eine kleine Menge Wildfleisch. Auf dem Rückweg stürzte
sie mit dem Fahrrad und erlitt Verletzungen am linken Knie. Der spätere
Heilungsverlauf gestaltete sich schwierig und der Unfall hat evtl. erhebliche
bleibende Schäden zur Folge.
Unmittelbar nach dem Unfall gab die Tochter in ihrem Antrag gegenüber
der Unfallkasse an, die Fahrradfahrt diente sowohl der Medikamenten- als auch
der Nahrungsmittelbeschaffung. Bei einem späteren Gespräch mit einem
Mitarbeiter der Unfallkasse rückte sie auf Nachfrage das Schmerzmittel
in den Vordergrund; das Fleisch nahm sie nur bei dieser Gelegenheit mit. Die
Unfallkasse lehnte daraufhin die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil eine
ehrenamtliche Pflegeperson nur bei der Besorgung von Nahrungsmitteln, nicht
aber von Medikamenten unfallversichert ist.
Die LSG kam jedoch zu dem Entschluss, dass der Fahrradunfall einer ehrenamtlichen
Pflegekraft auf dem Rückweg von Besorgungen für die Pflegepersonen
(Arzneimittel bzw. Wildfleisch) als versicherter Arbeitsunfall anzuerkennen
ist. So ist es unschädlich, dass die Nahrungsmittelbeschaffung nicht im
Vordergrund stand. Denn auch bei der Besorgung von Schmerzmitteln handelt es
sich um eine unfallversicherte Tätigkeit einer Pflegeperson. Daher kam
es auf die Frage der Handlungstendenz nicht mehr an.
zum Artikel
Sozialversicherungspflicht von mitarbeitenden Gesellschaftern konkretisiert
Sozialrecht
Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen
Beurteilung von mitarbeitenden Gesellschaftern, die nicht als Geschäftsführer
bestellt sind, in einem Urteil vom 12.5.2020 konkretisiert. Nunmehr können
sie auch als sozialversicherungspflichtig gelten.
Die Sozialversicherungspflicht richtet sich demnach nach dem beherrschenden
Einfluss, den ein mitarbeitender Gesellschafter auf die Geschicke einer Gesellschaft
ausüben kann. Ist ein Gesellschafter nicht zum Geschäftsführer
bestellt, ist er nur dann von der Sozialversicherungspflicht befreit, wenn er
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung maßgeblich durch seine Stimmenmehrheit
beeinflussen kann. Dadurch ist er in die Lage versetzt, das eigene abhängige
Beschäftigungsverhältnis jederzeit zu beenden.
Ist er, etwa durch gesellschaftsrechtliche Einschränkungen, nicht in der
Lage das Beschäftigungsverhältnis zu ändern, liegt eine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung des Gesellschafters vor. Von der Sozialversicherungspflicht
befreit sind hingegen geschäftsführende Gesellschafter, wenn sie "einen
beherrschenden Einfluss auf die Geschicke einer Gesellschaft nehmen" können.
Dem Urteil vorangegangen war die Klarstellung im Fall einer mitarbeitenden
Mehrheitsgesellschafterin, die 70 % am Stammkapital der Gesellschaft hielt.
Die Geschäftsführertätigkeit übte eine andere Person aus.
Dieser war der Gesellschafterin weisungsgebunden. Um in der Gesellschaft Beschlüsse
durchzusetzen, waren laut Gesellschaftsvertrag 75 % der Stimmen aller Gesellschafter
erforderlich.
Unter dieser Voraussetzung war die Mehrheitsgesellschafterin außerstande,
ihren weisungsgebundenen Mitarbeiterstaus zu ändern. Nach Auffassung des
BSG besitzt sie somit nicht die nötigen Voraussetzungen für eine Befreiung
von der Sozialversicherungspflicht. Sie gilt damit als sozialversicherungspflichtig
beschäftigt.
zum Artikel
Steuerliche Verbesserung für Menschen mit Behinderungen
Sozialrecht
Im Behinderten-Pauschbetragsgesetz verabschiedete der Bundesrat neben der Anpassung
der Behinderten-Pauschbeträge auch Steuervereinfachungen, die Steuerpflichtige
mit Behinderung von Nachweispflichten entlasten. Darüber hinaus entfallen
die Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags
bei einem Grad der Behinderung unter 50. Die Regelungen gelten ab dem Veranlagungszeitraum
2021.
Steuerpflichtige mit Behinderung haben die Möglichkeit Kosten, die zur
Bewältigung ihres Alltags als außergewöhnliche Belastungen anfallen,
steuerlich geltend zu machen. Sie können zwischen Einzelnachweisen oder,
zur Vereinfachung, zwischen einem ansetzbaren Pauschalbetrag wählen. Die
Behinderten-Pauschbeträge werden auf maximal 2.840 €
erhöht. Der Betrag hängt maßgeblich vom festgestellten Grad
der Behinderung ab. In besonderen Fällen erhöht sich der Pauschalbetrag
auf 7.400 €.
Für außergewöhnliche Belastungen, die durch die häusliche
Pflege einer Person entstehen können, kann mit dem Pflege-Pauschbetrag
ebenfalls eine Pauschalierung erfolgen. Der Betrag wurde ebenfalls angehoben
und beträgt nun maximal 1.800 €. Der Betrag richtet sich am
Pflegegrad der zu pflegenden Person aus. Der Pauschalbetrag kann geltend gemacht
werden, wenn die pflegende Person dafür keine Einnahmen erhält. Das
Pflegegeld, dass Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind
empfangen, wird dabei nicht als Einnahme angerechnet.
Darüber hinaus wird eine behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale
eingeführt. Sie kann bis zu einer Höhe von 900 € von Menschen
mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung
von mindestens 70 und einer erheblichen Gehbehinderung in Anspruch genommen
werden.
Für Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung
sowie für blinde und hilflose Personen gilt eine Obergrenze von maximal
4.500 € jährlich. Die Pauschale gilt anstelle der bisher individuell
ermittelten Aufwendungen für Fahrtkosten und ist unter Abzug der zumutbaren
Belastung zu berücksichtigen.
zum Artikel
Verlängerung von Kinderkrankengeld
Sozialrecht
Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis
erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres
erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem
Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen
kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert
und auf Hilfe angewiesen ist.
Anspruch auf Krankengeld besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind
längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte
längstens für 20 Arbeitstage. Der Höchstanspruch bei mehreren
erkrankten Kindern besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage,
für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage
je Kalenderjahr.
Aufgrund der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung beschlossen, dass das
Kinderkrankengeld im Jahr 2020 für 5 weitere Tage pro Elternteil (bei Alleinerziehenden
10 Tage) gewährt wird.
Wenn beide Elternteile gesetzlich krankenversichert sind, können sie sich
auch gegenseitig den Anspruch auf Kinderkrankengeld übertragen und entscheiden,
wer von Beiden das kranke Kind betreut.
Anmerkung: Da der Versicherungsschutz einer privaten Krankenversicherung in
der Regel keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld umfasst, hat ein privatversicherter
Elternteil hier keinen Anspruch auf unbezahlte Freistellung.
zum Artikel