Aktuelles

Nicht immer Mietwagen nach Verkehrsunfall

Verkehrsrecht

Bei einer geringen Fahrleistung kann das Anmieten eines Ersatzwagens nach einem Verkehrsunfall nicht erforderlich sein. Dem Geschädigten steht dann nur eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 23.1.2018 entschieden.

Im entschiedenen Fall hatte der Geschädigte nach Abschluss der Reparaturarbeiten einen Mietwagen 11 Tage in Anspruch genommen. In dieser Zeit legte er mit dem Mietwagen 239 km zurück. Der Unfallgegner lehnte die Erstattung der Mietwagenkosten ab, weil er das Anmieten eines Ersatzfahrzeugs bei der geringen Fahrleistung nicht für erforderlich erachtete.

Das OLG sprach dem Geschädigten einen Nutzungsausfallschaden in Höhe von 115 € (5 Tage zu je 23 €) zu. In der Begründung führten die Richter aus, dass bei der Beurteilung der Mietwagenkosten zudem zu berücksichtigen war, dass der Geschädigte in den elf Tagen nur 239 km gefahren war. Abzüglich der einmalig zurückgelegten Strecke von seinem Wohnhaus zur Kfz-Werkstatt war er damit nur ca. 16 km pro Tag gefahren. Das OLG geht davon aus, dass ein tägliches Fahrbedürfnis von weniger als 20 km am Tag ein Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellt, weil der Geschädigte dann nicht darauf angewiesen ist, ständig ein Fahrzeug zur Verfügung zu haben.
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Auffahrunfall in einer Waschstraße

Verkehrsrecht

In einem vom Bundesgerichtshof am 19.7.2018 entschiedenen Fall befand sich ein Fahrer mit seinem BMW in einer Waschstraße. Bei dieser handelte es sich um eine vollautomatisierte Anlage, durch die die Fahrzeuge während des Waschvorgangs von einem Schleppband mit einer geringen Geschwindigkeit gezogen werden. Vor dem BMW befand sich ein Mercedes, hinter dem BMW befand sich ein Hyundai. Während des Waschvorgangs betätigte der Fahrer des Mercedes grundlos die Bremse, wodurch dieses Fahrzeug aus dem Schleppband geriet und stehen blieb, während der BMW sowie der dahinter befindliche Hyundai weitergezogen wurden. Hierbei wurde der BMW auf den Mercedes und der Hyundai auf den BMW geschoben.

Bei einem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs besteht die Schutzpflicht des Betreibers der Waschstraße, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Dabei kann allerdings nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Es sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind. Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit den Sicherungsvorkehrungen einhergeht. Zu den gebotenen Sicherungsvorkehrungen kann auch die Erfüllung von Hinweispflichten gehören.

Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es, dass von dem Betreiber der Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt wird. Sind Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage – zwar selten, aber vorhersehbar – nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.
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Ausparken in Einbahnstraße

Verkehrsrecht

Wer aus einer Parklücke in einer Einbahnstraße ausparkt, muss beide Fahrtrichtungen absichern. Ein Fahrzeugführer muss damit rechnen, dass ein Fahrzeug mit Sonderrechten (hier: Transporter einer Straßenbaubehörde) oder auch ein Fußgänger die Einbahnstraße in der entgegengesetzten Richtung nutzt. Im Übrigen muss sich der Führer eines Fahrzeugs beim Rückwärtsausparken laufend darüber vergewissern, dass niemand zu Schaden kommt. Der übrige Verkehr darf darauf vertrauen, dass der Ausparkende auch bei einem bereits begonnenen Ausparkmanöver andere Verkehrsteilnehmer wahrnimmt und darauf reagiert.
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Kollision zwischen einem Linienbus und Motorradfahrer an einer Engstelle

Verkehrsrecht

Das Verbot der Durchfahrt bei Gegenverkehr gemäß Verkehrszeichen 208 (Vorrang des Gegenverkehrs) verpflichtet den Verkehrsteilnehmer zum Unterlassen des Befahrens einer Engstelle, wenn nicht gewiss ist, dass der Gegenverkehr nicht behindert wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vorrang des Gegenverkehrs nicht dadurch entfällt, wenn das entgegenkommende Fahrzeug ein Motorrad ist. Es ist also unerheblich, ob es sich um ein- oder mehrspurige Fahrzeuge handelt. Dies gilt auch, wenn angesichts der Fahrbahnbreite (hier: 7,4 m) ein Motorrad ungehindert an einem Bus vorbeifahren kann.
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Kollision beim Spurwechsel – Anscheinsbeweis und Haftungsverteilung

Verkehrsrecht

Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Das Oberlandesgericht München (OLG) hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem ein Pkw-Fahrer mittels des Reißverschlussverfahrens von der linken auf die rechte Spur wechselte und dabei mit einem Lkw kollidierte.

Die OLG-Richter kamen zu der Entscheidung, dass der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Pkw-Fahrer schuldhaft gegen die o. g. Vorschriften der StVO verstoßen hatte. Die Richter des Landgericht hatte eine Haftungsverteilung 50:50 als angemessen angesehen. Das OLG entschied jedoch zugunsten des Lkw-Fahrers und kam zu der Entscheidung, dass dem Pkw-Fahrer kein Schadensersatz zusteht.
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