Bremst ein Fahrer sein Fahrzeug in einer Autowaschstraße ab, weil er befürchtet, mit einem vor ihm stehenden anderen Fahrzeug zu kollidieren, dessen Fahrer verzögert aus der Waschstraße ausfährt, haften beide Beteiligten für entstehende Schäden.
In einem vom Oberlandesgericht Zweibrücken entschiedenen Fall benutzte ein Autofahrer eine Autowaschstraße, bei der die Fahrzeuge durch ein Förderband durch die Anlage gezogen werden. Am Ende der Waschstraße stand ein weiteres Fahrzeug, dessen Fahrer nach dem Ende des Waschvorgangs nicht umgehend wegfuhr. Da die Anlage nicht sofort stoppte, befürchtete der Fahrer eine Kollision mit dem vor ihm stehenden Auto und bremste. Dadurch rutschte sein PKW aus dem Mitnehmer des Förderbandes der Anlage, verkantete sich in der Waschstraße und wurde beschädigt. Er verlangte Schadensersatz sowohl vom Waschstraßenbetreiber und vom Halter des vor ihm stehenden Fahrzeugs.
Die OLG-Richter entschieden, dass den Fahrer ein überwiegendes Mitverschulden an der Beschädigung seines Fahrzeugs trifft. Aber auch der Fahrer des ausfahrenden PKW hat sich fehlerhaft verhalten. Sein Haftungsanteil beläuft sich nach Einschätzung der Richter auf 30 % des Schadens.
Aktuelles
Vorfahrt bei Stau auf der Fahrspur
Verkehrsrecht
Nach der Straßenverkehrsordnung hat auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn die Vorfahrt. Diese Regelung bezieht sich auf bauliche Gegebenheiten und setzt eine Einfädelspur und eine Fahrspur voraus. Ist dies der Fall, ist der Verkehr auf der Fahrspur gegenüber dem Verkehr auf der Einfädelspur bevorrechtigt. „Vorfahrt“ leitet sich nicht aus einer Bewegung („fahren“) ab, sondern aus einem „Vorrecht“, das der Gesetzgeber für die sich auf der Fahrspur befindlichen Fahrzeuge gegenüber dem Verkehr auf der Einfädelungsspur normiert hat. Dieses Vorfahrtsrecht gilt auch bei Stau auf der Fahrspur.
zum Artikel
Fahrtenbuchanordnung an GbR
Verkehrsrecht
Sowohl die Anhörung im Ordnungswidrigkeitenverfahren als auch die Fahrtenbuchanordnung können an eine GbR als Halterin gerichtet werden. Der Zusatz eines Vertreters der Gesellschaft, wie er im Fahrzeugregister vorzunehmen ist, ist nicht zwingend erforderlich, ändert den Adressaten der Verfügung jedoch nicht. Es obliegt der Gesellschaft, durch interne Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass an den Geschäftssitz gerichtete Schreiben der verantwortlichen Person zugeleitet werden.
zum Artikel
Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 2 bei Epilepsie
Verkehrsrecht
Nach der Straßenverkehrsordnung hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. In einem vom Oberverwaltungsgericht Bremen entschiedenen Fall hatte sich bei einem Verkehrsunfall herausgestellt, dass der Unfallverursacher Epileptiker war. Ein verkehrsmedizinisches Gutachten ergab, dass eine Epilepsie mit seltenen, generalisierten Krampfanfällen vorliegt. Daraufhin entzog die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen C1 und C1E. Der Führerscheinbesitzer legte dagegen Beschwerde ein, aber ohne Erfolg.
Für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF besteht eine Fahreignung ausnahmsweise nur dann, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. bei einer Anfallsfreiheit von 5 Jahren ohne Therapie und wenn keine Medikamente eingenommen werden müssen.
zum Artikel
Für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF besteht eine Fahreignung ausnahmsweise nur dann, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. bei einer Anfallsfreiheit von 5 Jahren ohne Therapie und wenn keine Medikamente eingenommen werden müssen.
Erhöhtes Bußgeld bei Missachtung mehrerer Höchstgeschwindigkeitsschilder
Verkehrsrecht
Passiert ein Fahrer hintereinander mehrere die Höchstgeschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen, ohne seine Fahrgeschwindigkeit anzupassen, handelt er — wenn nicht gar vorsätzlich — mit gesteigerter Fahrlässigkeit, weshalb gegen ihn ein erhöhtes Bußgeld verhängt werden kann. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz mit seinem Beschluss vom 8.3.2021 entschieden.
Die im Bußgeldkatalog für fahrlässige Verstöße festgelegten Regelgeldbußen gehen von „gewöhnlichen” Fallgestaltungen aus. Folglich kann von diesen abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die nicht dem durchschnittlichen Fahrlässigkeitsgrad entsprechen. Das ist bei der Missachtung einer Mehrfachbeschilderung der Fall, denn es wird durch den Fahrer zum einen die in der Mehrfachbeschilderung liegende besondere Warnung vor einer gefährlichen und unfallträchtigen Stelle ignoriert. Zum anderen offenbart sich in der Missachtung mehrerer hintereinander aufgestellter Verkehrsschilder ein länger andauernder Sorgfaltsverstoß.
zum Artikel
Die im Bußgeldkatalog für fahrlässige Verstöße festgelegten Regelgeldbußen gehen von „gewöhnlichen” Fallgestaltungen aus. Folglich kann von diesen abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die nicht dem durchschnittlichen Fahrlässigkeitsgrad entsprechen. Das ist bei der Missachtung einer Mehrfachbeschilderung der Fall, denn es wird durch den Fahrer zum einen die in der Mehrfachbeschilderung liegende besondere Warnung vor einer gefährlichen und unfallträchtigen Stelle ignoriert. Zum anderen offenbart sich in der Missachtung mehrerer hintereinander aufgestellter Verkehrsschilder ein länger andauernder Sorgfaltsverstoß.
Mithaftung bei schnellerem Fahren auf dem Ausfädelungsstreifen
Verkehrsrecht
Nach der Straßenverkehrsordnung darf auf Autobahnen und anderen Straßen
außerhalb geschlossener Ortschaften auf Einfädelungsstreifen schneller
gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Auf Ausfädelungsstreifen
dagegen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.
Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, darf auf dem
Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer
Vorsicht überholt werden.
Die Richter des Landgerichts Saarbrücken beschäftigen sich mit einem Fall, bei dem ein Lkw die rechte Fahrspur einer Autobahn und ein Kleinlaster den Ausfädelungsstreifen befuhren. Dabei kam es zu einer seitlichen Kollision. Ein Sachverständigengutachten ergab, dass der Kleinlaster im Kollisionszeitpunkt schneller als der Lkw gefahren sein muss. Daher kamen die Richter zu einer Haftungsverteilung von 75 % für den Kleinlaster und 25 % für den Lkw.
zum Artikel
Die Richter des Landgerichts Saarbrücken beschäftigen sich mit einem Fall, bei dem ein Lkw die rechte Fahrspur einer Autobahn und ein Kleinlaster den Ausfädelungsstreifen befuhren. Dabei kam es zu einer seitlichen Kollision. Ein Sachverständigengutachten ergab, dass der Kleinlaster im Kollisionszeitpunkt schneller als der Lkw gefahren sein muss. Daher kamen die Richter zu einer Haftungsverteilung von 75 % für den Kleinlaster und 25 % für den Lkw.