Aktuelles

Schwarzgeldabrede im WhatsApp-Chat

Wirtschaftsrecht

In den Jahren 2016 und 2017 hatte ein Bauunternehmer umfangreiche Sanierungsarbeiten für einen Auftraggeber erbracht. Während der Bauarbeiten zahlte er an den Unternehmer ohne Rechnung mehrere hunderttausend Euro als Abschläge. Bezüglich einer weiteren Abschlagszahlung bat der Bauunternehmer per WhatsApp, die Zahlung per Überweisung auf zwei verschiedene Konten aufzuteilen, "damit nicht so viel an die Augen von F…. kommt". Nach Abschluss der Arbeiten meinte der Bauunternehmer, ihm stünden noch rund 275.000 € zu. Der Auftraggeber verweigerte jedoch die Zahlung und der Fall landete vor Gericht.

Die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf waren davon überzeugt, dass mit "F…." in der WhatsApp-Nachricht das Finanzamt gemeint war. Der zugrundeliegende Vertrag verstieß damit gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, weil sich die Parteien einig waren, dass die Arbeiten ohne Erteilung einer Rechnung und unter Verkürzung des Werklohns um die Mehrwertsteuer erbracht werden sollten. Es handelte sich also um eine sog. "Schwarzgeldabrede". Somit hatte der Auftragnehmer keinen Anspruch auf die weitere Abschlagszahlung.
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Neuregelung der EU-Entsenderichtlinie

Wirtschaftsrecht

Zusätzlich zu den Vorschriften über "Mindestentgelte" sollen künftig auch die Vorschriften über alle Elemente der "Entlohnung" gelten. Dieses Gesetz soll sicherstellen, dass ganze Lohngitter, Überstundensätze oder auch Zulagen (z. B. Schmutz- und Gefahrenzulagen) und Sachleistungen des Arbeitgebers künftig für alle in Deutschland arbeitenden Arbeitnehmer geleistet werden müssen. Zugleich kann die Vergütung stärker nach Tätigkeit, Qualifikation und Berufserfahrung differenzieren. Ferner regelt der Gesetzentwurf auch die Anforderungen an Unterkünfte, die vom Arbeitgeber gestellt werden (müssen).

Wenn die aufgelisteten Arbeitsbedingungen in deutschlandweit geltenden allgemeinverbindlichen Tarifverträgen geregelt sind, gelten sie künftig auch für entsandte Arbeitnehmer – und zwar in allen Branchen. Bislang galt dies nur für das Baugewerbe.
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Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers – Schadensersatz

Wirtschaftsrecht

Der Arbeitgeber hat zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er jedoch Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet.

Ein im Jahr 2014 in den Ruhestand getretener Rentner war bei einem Unternehmen beschäftigt. Vor dem Hintergrund des zu Beginn des Jahres 2003 in Kraft getretenen Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer schloss das Unternehmen mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen Altersversorgung. Im April 2003 nahm der heutige Rentner an einer Betriebsversammlung teil, auf der ein Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge über die Pensionskasse informierte.

Im September 2003 schloss der Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab und ließ sich Anfang 2015 seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Für diesen muss er aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Der Rentner verlangte die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge von seinem ehemaligen Arbeitgeber, da dieser ihn vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht auch für Einmalkapitalleistungen hätte informieren müssen.

Da auf der Betriebsversammlung über Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht referiert wurde, konnte auch keine fehlerhafte Auskunft erteilt werden, sodass das Unternehmen gegenüber seinem ehemaligen Arbeitnehmer nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist.
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Rechtswidrige IHK-Beiträge

Wirtschaftsrecht

Die Beitragsbescheide zweier Industrie- und Handelskammern sind wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals rechtswidrig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 22.1.2020 entschieden.

In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass den Kammern die Bildung von Vermögen gesetzlich verboten ist. Rücklagen dürfen sie nur bilden, soweit sie hierfür einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit anführen können. Auch der Umfang der Rücklagen muss von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein. Die Prognose über die Höhe des Mittelbedarfs muss dem Gebot der haushaltsrechtlichen Schätzgenauigkeit genügen, also bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung sachgerecht und vertretbar ausfallen. An diesen Maßstäben ist nicht nur die Bildung von Rücklagen, sondern generell jede Bildung von Vermögen – also auch die Erhöhung der Nettoposition – zu messen. Dies müssen die Kammern bei der jährlichen Aufstellung ihres Wirtschaftsplans beachten. Überhöhte Rücklagen und Nettopositionen müssen die Kammern baldmöglichst auf ein zulässiges Maß zurückführen.
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Weiterbildungsstipendium für junge Fachkräfte wird attraktiver

Wirtschaftsrecht

Mit dem Stipendium erhalten junge Fachkräfte mit Berufsausbildung Unterstützung für fachliche Weiterbildungen und Aufstiegsfortbildungen oder aber fachübergreifende Weiterbildungen wie Software-Kurse oder Intensiv-Sprachkurse. Auch ein berufsbegleitendes Studium, das auf der Ausbildung aufbaut, ist förderfähig.

Die maximale Förderhöhe ist von 7.200 € auf 8.100 € gestiegen und Weiterbildungen im Ausland (z. B. Intensivsprachkurse) werden deutlich erleichtert.
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Werkstatt haftet wegen unterlassener Aufklärung

Wirtschaftsrecht

Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte am 17.10.2019 eine Werkstatt zu Schadensersatzleistungen, weil sie einen Kunden nicht auf den weiteren Reparaturbedarf an seinem SUV hingewiesen hatte.

Die Werkstatt hatte das Fahrzeug repariert und dabei umfangreiche Arbeiten am Motor durchgeführt. Unter anderem wurden alle hydraulischen Ventilspielausgleichselemente und ein Kettenspanner erneuert. Den Zustand der zu diesem Zeitpunkt bereits stark gelängten und austauschbedürftigen Steuerketten untersuchte sie jedoch nicht. Deshalb erlitt der Motor nach einigen hundert Kilometern einen Totalschaden.

Die Werkstatt hätte den Zustand der Steuerketten überprüfen und dem Kunden einen Austausch empfehlen müssen. Denn sie musste auch auf Unzulänglichkeiten an den Teilen des Fahrzeugs achten, mit denen sie sich im Zuge der durchgeführten Reparatur befasste und deren Mängel danach nicht mehr ohne Weiteres entdeckt und behoben werden konnten. Wegen Verletzung dieser Prüf- und Hinweispflicht muss sie ihrem Kunden die ihm dadurch entstandenen Kosten für den Erwerb und Einbau eines Austauschmotors erstatten. Davon abzuziehen sind jedoch die Kosten, die dem Kunden ohnehin durch den Austausch der Steuerketten entstanden wären.
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