- Verringerung finanzieller Anreize für Abmahner: Bei Verstößen
gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet oder bei Verstößen
von Unternehmen (< 250 Mitarbeitern) gegen Datenschutzrecht besteht kein
Anspruch auf Kostenerstattung für die Abmahnung. Bei erstmaliger Abmahnung
wird hier auch die Höhe einer Vertragsstrafe begrenzt.
- Erhöhung der Voraussetzungen für die Anspruchsbefugnis der
Abmahner: Mitbewerber können Unterlassungsansprüche in Zukunft
nur noch geltend machen, wenn sie im erheblichem Maße Waren oder Dienstleistungen
vertreiben oder nachfragen.
- Erleichterung der Gegenansprüche des Abgemahnten: Die Betroffenen
können missbräuchliche Abmahnungen in Zukunft durch die Schaffung
mehrerer Regelbeispiele für missbräuchliche Abmahnungen leichter
darlegen (z. B. massenhafte Versendung von Abmahnungen durch Mitbewerber,
Verlangen offensichtlich überhöhter Vertragsstrafen). Wer zu unrecht
abgemahnt wird, erhält außerdem einen Gegenanspruch auf Ersatz
der Kosten für die erforderliche Rechtsverteidigung.
- Wahl des Gerichtsstands: In Zukunft gilt bei Rechtsverletzungen im
Internet und im elektronischen Geschäftsverkehr einheitlich der allgemeine
Gerichtsstand des zuvor Abgemahnten.
- Ergänzung des Designgesetzes: Nach dem bisher geltenden Designrecht können Hersteller von komplexen Erzeugnissen, die aus mehreren auseinander- und wieder zusammenbaubaren Bauelementen bestehen (z. B. Automobile), auch für einzelne Bauelemente (z. B. Kotflügel) Designschutz in Anspruch nehmen, sofern das Design neu ist und Eigenart hat. Dies gilt aber nur für solche Bauelemente, die in ein komplexes Erzeugnis eingefügt sind und die bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung sichtbar bleiben. Die nun beschlossene Neuregelung wird auf alle nach Inkrafttreten des Gesetzes angemeldeten Designs anwendbar sein und voraussichtlich zu einer Preisreduzierung bei sichtbaren Autoersatzteilen wie Karosserieteilen, Scheinwerfern und Verglasungen führen.
Aktuelles
Abmahnmissbrauch – Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
Wirtschaftsrecht
Der Deutsche Bundestag hat am 10.9.2020 den vom Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz eingebrachten Entwurf eines Gesetzes
zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen. Das Gesetz soll zur Eindämmung
des Abmahnmissbrauchs führen. Davon sind insbesondere Selbstständige
sowie kleinere und mittlere Unternehmen betroffen. Das Gesetz betrifft u. a.
folgende Kernpunkte:
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Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)
Mietrecht
Neben dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat der Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes
zugestimmt. Hier kurz die wichtigsten Punkte:
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- Mieter haben künftig einen Anspruch darauf, dass Vermieter den
Einbau einer Elektro-Ladestation sowie Maßnahmen zur Barrierereduzierung
und zum Einbruchschutz auf Kosten der Mieter gestatten.
- Einzelne Wohnungseigentümer können künftig verlangen,
dass sog. privilegierte Maßnahmen von den Miteigentümern zu gestatten
sind (z. B. Einbau einer Lademöglichkeit für E-Autos, Aus- und Umbaumaßnahmen
für mehr Barrierefreiheit, zum Einbruchschutz und für einen Glasfaseranschluss).
Es bedarf hier künftig nicht mehr der Zustimmung aller. Die Kosten trägt
der jeweilige Eigentümer.
- Bauliche Maßnahmen: Hat eine doppelt qualifizierte Mehrheit
in der Eigentümerversammlung (das heißt: mehr als zwei Drittel
der Stimmen auf der Eigentümerversammlung und mindestens 50 % der Miteigentumsanteile
an der Immobilie) für die Maßnahme gestimmt, haben alle Eigentümer
die Maßnahme zu bezahlen. Das gilt nicht, wenn sie mit unverhältnismäßigen
Kosten verbunden ist. Gibt es für die Maßnahme nur einen einfachen
Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung, müssen diejenigen
dafür zahlen, die dafür gestimmt haben.
- Verwalter dürfen nur über Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung und über solche, die keine gewichtigen finanziellen Auswirkungen für die Wohnungseigentümer haben, entscheiden. Ferner können Verwalter erleichtert abberufen und die Verwalterverträge erleichtert gekündigt werden. Eigentümer haben künftig das Recht auf einen Verwalter mit einem Sachkundenachweis.
Verbot von Kurzzeitvermietungen
Mietrecht
Für viele europäische Städte werden über Onlineplattformen
wie z. B. Airbnb private Wohnungen für Kurzzeitvermietungen angeboten.
Für Wohnungs-eigentümer ist die Vermietung für einen Kurzaufenthalt
i. d. R. lukrativer als eine langfristige Vermietung.
Darauf haben einige Städte reagiert und sog. Zweckentfremdungsverbote erlassen. Bei einem Verstoß gegen ein solches Verbot kann ein Bußgeld fällig werden. Die Richter des Europäischen Gerichtshofs hatten am 22.9.2020 zu entscheiden, ob eine solche Regelung durch das Unionsrecht gedeckt ist.
Dabei kamen sie zu dem Entschluss, dass eine nationale Regelung, die eine regelmäßige Kurzzeitvermietung einer Wohnung an Personen, die sich nur vorübergehend in der betreffenden Gemeinde aufhalten, ohne dort einen Wohnsitz zu begründen, von einer Genehmigung abhängig macht, mit dem Unionsrecht in Einklang steht. Die Bekämpfung des Mangels an Wohnungen, die längerfristig vermietet werden, stellt einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der eine solche Regelung rechtfertigt.
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Darauf haben einige Städte reagiert und sog. Zweckentfremdungsverbote erlassen. Bei einem Verstoß gegen ein solches Verbot kann ein Bußgeld fällig werden. Die Richter des Europäischen Gerichtshofs hatten am 22.9.2020 zu entscheiden, ob eine solche Regelung durch das Unionsrecht gedeckt ist.
Dabei kamen sie zu dem Entschluss, dass eine nationale Regelung, die eine regelmäßige Kurzzeitvermietung einer Wohnung an Personen, die sich nur vorübergehend in der betreffenden Gemeinde aufhalten, ohne dort einen Wohnsitz zu begründen, von einer Genehmigung abhängig macht, mit dem Unionsrecht in Einklang steht. Die Bekämpfung des Mangels an Wohnungen, die längerfristig vermietet werden, stellt einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der eine solche Regelung rechtfertigt.
Falsche Angaben beim Versicherungsvertrag
Wirtschaftsrecht
Beantwortet ein Versicherungsnehmer beim Vertragsschluss Fragen zum Gesundheitszustand
bewusst wahrheitswidrig, kann die Versicherung vom Vertrag zurücktreten.
Diesem Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig (OLG) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Vater hatte im Jahr 2011 für seine damals 15-jährige Tochter eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Die Frage nach Vorerkrankungen im Versicherungsformular hatte der Vater mit "nein" beantwortet, obwohl die Tochter damals bereits seit zwei Jahren an einer Psycho- und Verhaltenstherapie, unter anderem wegen Entwicklungs- und Essstörungen, teilnahm. Als der Vater die Versicherung im Juli 2016 in Anspruch nehmen wollte, weil seine Tochter wegen psychischer Beeinträchtigungen nicht in der Lage war, ihre Schulausbildung fortzusetzen oder eine Berufsausbildung zu beginnen, lehnte die Versicherung dies ab und trat vom Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurück.
Das OLG gab der Versicherung recht und führte u. a. aus, dass sich der Vater nicht darauf zurückziehen konnte, dass einige Störungen seiner Tochter seinerzeit ausgeheilt waren, denn im Wortlaut des Formulars wurde eindeutig nach aufgetretenen Krankheiten in den letzten fünf Jahren gefragt.
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Diesem Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig (OLG) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Vater hatte im Jahr 2011 für seine damals 15-jährige Tochter eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Die Frage nach Vorerkrankungen im Versicherungsformular hatte der Vater mit "nein" beantwortet, obwohl die Tochter damals bereits seit zwei Jahren an einer Psycho- und Verhaltenstherapie, unter anderem wegen Entwicklungs- und Essstörungen, teilnahm. Als der Vater die Versicherung im Juli 2016 in Anspruch nehmen wollte, weil seine Tochter wegen psychischer Beeinträchtigungen nicht in der Lage war, ihre Schulausbildung fortzusetzen oder eine Berufsausbildung zu beginnen, lehnte die Versicherung dies ab und trat vom Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurück.
Das OLG gab der Versicherung recht und führte u. a. aus, dass sich der Vater nicht darauf zurückziehen konnte, dass einige Störungen seiner Tochter seinerzeit ausgeheilt waren, denn im Wortlaut des Formulars wurde eindeutig nach aufgetretenen Krankheiten in den letzten fünf Jahren gefragt.
Mindestlohn für Einsatz in der umfassenden häuslichen Betreuung
Arbeitsrecht
In einem vom Landesarbeitsgericht Berlin (LAG) entschiedenen Fall wurde eine
bulgarische Staatsangehörige auf Vermittlung einer deutschen Agentur von
ihrem in Bulgarien ansässigen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt, um
eine hilfsbedürftige 96-jährige Dame zu betreuen. In dem Arbeitsvertrag
war eine Arbeitszeit von 30 Std./Woche vereinbart. In dem Betreuungsvertrag
war eine umfassende Betreuung mit Körperpflege, Hilfe beim Essen, Führung
des Haushalts und Gesellschaftleisten und ein Betreuungsentgelt für 30
Std./Woche vereinbart. Ferner war sie gehalten, in der Wohnung zu wohnen und
zu übernachten. Nach Angaben der Pflegerin war sie über mehrere Monate
täglich von 6 Uhr morgens bis ca. 22/23 Uhr im Einsatz und musste sich
auch nachts bereithalten. Daher verlangte sie für die gesamte Zeit die
Zahlung des Mindestlohns.
Das LAG sprach der Pflegekraft den geforderten Mindestlohn ausgehend von einer täglichen Arbeitszeit von 21 Stunden zu. Zur Begründung führten die LAG-Richter aus, dass die Berufung des Arbeitgebers auf die vereinbarte Begrenzung der Arbeitszeit auf 30 Std. treuwidrig ist, wenn eine umfassende Betreuung zugesagt und die Verantwortung sowohl für die Betreuung als auch die Einhaltung der Arbeitszeit der Pflegekraft übertragen wird. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, die Einhaltung von Arbeitszeiten zu organisieren. Dies war hier nicht geschehen. Ferner war die angesetzte Zeit von 30 Std./Woche für das zugesagte Leistungsspektrum im vorliegenden Fall unrealistisch.
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Das LAG sprach der Pflegekraft den geforderten Mindestlohn ausgehend von einer täglichen Arbeitszeit von 21 Stunden zu. Zur Begründung führten die LAG-Richter aus, dass die Berufung des Arbeitgebers auf die vereinbarte Begrenzung der Arbeitszeit auf 30 Std. treuwidrig ist, wenn eine umfassende Betreuung zugesagt und die Verantwortung sowohl für die Betreuung als auch die Einhaltung der Arbeitszeit der Pflegekraft übertragen wird. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, die Einhaltung von Arbeitszeiten zu organisieren. Dies war hier nicht geschehen. Ferner war die angesetzte Zeit von 30 Std./Woche für das zugesagte Leistungsspektrum im vorliegenden Fall unrealistisch.
Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Mietrecht
Grundsätzlich obliegt die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten
der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Diese kann jedoch auf einen Dritten
übertragen werden. So hatte beispielsweise in einem vom Bundesgerichtshof
(BGH) entschiedenen Fall eine WEG ein Unternehmen mit der Durchführung
von "verkehrssicherheitsrelevanten und baumpflegerischen Schnittmaßnahmen"
beauftragt. Der zur Wohnanlage gehörende Baumbestand sollte hiernach einmal
jährlich kontrolliert werden. Eine solche Kontrolle wurde Anfang Januar
2016 vom Unternehmen durchgeführt.
In einem schriftlichen Bericht bestätigte es den verkehrssicheren Zustand der Bäume. Anfang Mai 2016 wurde ein von einer Wohnungseigentümerin auf dem Parkplatz der Wohnanlage abgestelltes Kraftfahrzeug dadurch beschädigt, dass ein großer Ast einer auf dem Grundstück der Anlage stehenden Platane abbrach und auf das Fahrzeug fiel. Daraufhin verlangte sie von der WEG die Begleichung des Fahrzeugschadens und der Gutachterkosten (ca. 6.600 €).
Dazu entschieden die Richter des BGH: Verletzt ein Dritter schuldhaft die Verkehrssicherungspflicht, begründet dies keine Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen die WEG. Sie verneinten daher einen Schadensanspruch der Wohnung-eigentümerin gegenüber der WEG.
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In einem schriftlichen Bericht bestätigte es den verkehrssicheren Zustand der Bäume. Anfang Mai 2016 wurde ein von einer Wohnungseigentümerin auf dem Parkplatz der Wohnanlage abgestelltes Kraftfahrzeug dadurch beschädigt, dass ein großer Ast einer auf dem Grundstück der Anlage stehenden Platane abbrach und auf das Fahrzeug fiel. Daraufhin verlangte sie von der WEG die Begleichung des Fahrzeugschadens und der Gutachterkosten (ca. 6.600 €).
Dazu entschieden die Richter des BGH: Verletzt ein Dritter schuldhaft die Verkehrssicherungspflicht, begründet dies keine Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen die WEG. Sie verneinten daher einen Schadensanspruch der Wohnung-eigentümerin gegenüber der WEG.