Die Richter des Oberlandesgerichts Braunschweig (OLG) kamen in ihrem Hinweisbeschluss
vom 2.9.2019 zu der Entscheidung, dass ein Versicherungsvertrag auch beendet
ist, wenn die Versicherungsgesellschaft die Kündigung des Versicherungsnehmers
nicht bestätigt hat.
Diesem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Versicherungsnehmerin
hatte bei einer Versicherung eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung
abgeschlossen. Weil ihr Fahrzeug im März 2016 bei einem Verkehrsunfall
beschädigt worden war, wollte sie von der Versicherung Ersatz, obwohl sie
selbst den Versicherungsvertrag anderthalb Jahre zuvor gekündigt hatte.
Das OLG wies darauf hin, dass die Versicherungsgesellschaft die Zahlung zu
Recht abgelehnt hatte. Der Versicherungsvertrag war aufgrund der Kündigung
der Klägerin wirksam beendet worden. Die Versicherungsgesellschaft hatte
weder gegenüber der Versicherungsnehmerin bestätigen müssen,
dass sie die Kündigung erhalten hatte, noch dass sie diese als wirksam
anerkannte. Wenn die Versicherungsnehmerin Zweifel hieran gehabt hätte,
hätte sie selbst bei der Versicherung nachfragen müssen.
Aktuelles
Spaziergang in der Arbeitspause ist nicht unfallversichert
Versicherungsrecht
Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsdienliche
Tätigkeit verrichten. Spazierengehen in einer Arbeitspause ist keine Haupt-
oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis eines Versicherten,
sondern stellt eine eigenwirtschaftliche Verrichtung dar. Verunglückt ein
Versicherter hierbei, ist dies daher kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen
Unfallversicherung. Zu dieser Entscheidung kam das Hessische Landessozialgericht
in seinem Urteil vom 24.7.2019.
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Private Tätigkeit auf Dienstreise nicht gesetzlich unfallversichert
Versicherungsrecht
Beschäftigte sind auch auf Dienstreisen gesetzlich unfallversichert. Dies
gilt jedoch nur während der Betätigungen, die einen inneren Zusammenhang
mit der beruflichen Tätigkeit aufweisen.
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem eine Frau im Anschluss an die Dienstreise Urlaub machen wollte und telefonisch ein Taxi rief, um einen Mietwagen für den Urlaub abzuholen. Im Hotelzimmer stürzte sie jedoch auf dem Weg vom Bad zum Telefon und zog sich eine Oberschenkelfraktur zu.
Hier handelte es sich nach Auffassung des LSG um eine private Verrichtung, die nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fällt.
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Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem eine Frau im Anschluss an die Dienstreise Urlaub machen wollte und telefonisch ein Taxi rief, um einen Mietwagen für den Urlaub abzuholen. Im Hotelzimmer stürzte sie jedoch auf dem Weg vom Bad zum Telefon und zog sich eine Oberschenkelfraktur zu.
Hier handelte es sich nach Auffassung des LSG um eine private Verrichtung, die nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fällt.
Fußgänger haben Vorrang vor Elektrokleinstfahrzeugen
Verkehrsrecht
Auf einem kombinierten Fuß- und Radweg haben Fußgänger gegenüber
Elektrokleinstfahrzeugen (hier: Segway) absoluten Vorrang. Der Fußgänger
muss deshalb dort nicht fortwährend nach Fahrzeugen Ausschau halten, um
ihnen ausweichen zu können.
Vielmehr haben die Fahrer ihre Fahrweise und Fahrgeschwindigkeit so anzupassen, dass es nicht zu einer Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers kommt. Hierzu gehört es auch, durch Warnsignale, Blickkontakt oder auf andere Weise eine Verständigung mit dem Fußgänger zu suchen. Achtet oder reagiert ein Fußgänger nicht auf Warnsignale, muss das Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst werden, wenn dies erforderlich ist, um eine Behinderung oder Gefährdung zu vermeiden. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Beschluss vom 16.4.2019 entschieden.
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Vielmehr haben die Fahrer ihre Fahrweise und Fahrgeschwindigkeit so anzupassen, dass es nicht zu einer Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers kommt. Hierzu gehört es auch, durch Warnsignale, Blickkontakt oder auf andere Weise eine Verständigung mit dem Fußgänger zu suchen. Achtet oder reagiert ein Fußgänger nicht auf Warnsignale, muss das Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst werden, wenn dies erforderlich ist, um eine Behinderung oder Gefährdung zu vermeiden. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Beschluss vom 16.4.2019 entschieden.
Kollision beim Spurwechsel – Anscheinsbeweis und Haftungsverteilung
Verkehrsrecht
Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) darf ein Fahrstreifen nur gewechselt
werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen
ist. Das Oberlandesgericht München (OLG) hatte in einem Fall zu entscheiden,
bei dem ein Pkw-Fahrer mittels des Reißverschlussverfahrens von der linken
auf die rechte Spur wechselte und dabei mit einem Lkw kollidierte.
Die OLG-Richter kamen zu der Entscheidung, dass der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Pkw-Fahrer schuldhaft gegen die o. g. Vorschriften der StVO verstoßen hatte. Die Richter des Landgericht hatte eine Haftungsverteilung 50:50 als angemessen angesehen. Das OLG entschied jedoch zugunsten des Lkw-Fahrers und kam zu der Entscheidung, dass dem Pkw-Fahrer kein Schadensersatz zusteht.
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Die OLG-Richter kamen zu der Entscheidung, dass der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Pkw-Fahrer schuldhaft gegen die o. g. Vorschriften der StVO verstoßen hatte. Die Richter des Landgericht hatte eine Haftungsverteilung 50:50 als angemessen angesehen. Das OLG entschied jedoch zugunsten des Lkw-Fahrers und kam zu der Entscheidung, dass dem Pkw-Fahrer kein Schadensersatz zusteht.
Kollision zwischen einem Linienbus und Motorradfahrer an einer Engstelle
Verkehrsrecht
Das Verbot der Durchfahrt bei Gegenverkehr gemäß Verkehrszeichen
208 (Vorrang des Gegenverkehrs) verpflichtet den Verkehrsteilnehmer zum Unterlassen
des Befahrens einer Engstelle, wenn nicht gewiss ist, dass der Gegenverkehr
nicht behindert wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vorrang des
Gegenverkehrs nicht dadurch entfällt, wenn das entgegenkommende Fahrzeug
ein Motorrad ist. Es ist also unerheblich, ob es sich um ein- oder mehrspurige
Fahrzeuge handelt. Dies gilt auch, wenn angesichts der Fahrbahnbreite (hier:
7,4 m) ein Motorrad ungehindert an einem Bus vorbeifahren kann.
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