Die Erben haben gegen den Betreiber eines sozialen Netzwerks (hier Facebook)
einen Anspruch, ihnen den Zugang zum Benutzerkonto des Erblassers und den darin
vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren. Dies ergibt sich aus
dem Nutzungsvertrag zwischen dem Erblasser und dem sozialen Netzwerkbetreiber,
der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergegangen ist.
Eine Differenzierung des Kontozugangs nach vermögenswerten und höchstpersönlichen
Inhalten scheidet aus. Nach der gesetzgeberischen Wertung gehen auch Rechtspositionen
mit höchstpersönlichen Inhalten auf die Erben über. So werden
analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe vererbt. Es
besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders
zu behandeln.
Datenschutzrechtliche Belange des Erblassers sind nicht betroffen, da die Verordnung
nur lebende Personen schützt. Die der Übermittlung und Bereitstellung
von Nachrichten und sonstigen Inhalten immanente Verarbeitung der personenbezogenen
Daten der Kommunikationspartner des Erblassers ist nach der Datenschutz-Grundverordnung
zulässig.
Aktuelles
Schenkungen nach Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Ehegattentestament
Erbrecht
Ehegatten bestimmen in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament ihr gemeinsames
Kind zum Schlusserben des Längstlebenden. Nach dem Tode eines Ehegatten
verschenkt der Überlebende einen Großteil des Vermögens an einen
Dritten und vermindert so das Erbe. Kann das erbende Kind von dem Dritten die
Geschenke nach dem Tode des überlebenden Elternteils herausverlangen?
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat die Frage in dem von ihm zu beurteilenden Fall wie folgt entschieden: Beeinträchtigt der überlebende Ehegatte die Erberwartung eines in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament verbindlich eingesetzten Schlusserben durch Schenkungen an einen Dritten, kann der Dritte nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten zur Herausgabe an den Schlusserben verpflichtet sein, wenn der Erblasser kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Zuwendung hatte.
Im entschiedenen Fall war der Sohn Erbe seines verstorbenen Vaters. Dieser und die verstorbene Mutter hatten ihn in einem gemeinschaftlichen Testament zum Schlusserben des längstlebenden Ehegatten eingesetzt. Nach dem Tode der Mutter lernte der Vater eine Frau kennen, mit der er in einem Haushalt zusammenlebte. Auf Wunsch des Vaters vereinbarte der Sohn mit der Frau ein lebenslanges Wohnrecht an einer im Eigentum des Sohnes stehenden Wohnung unter der Bedingung, dass die Frau den Vater bis zum Tode oder bis zu einer Heimaufnahme pflege und in Bezug auf das von ihr und dem Vater bewohnte Haus keine Besitzansprüche stelle. In der Folgezeit übertrug der Vater der Frau verschiedene Vermögensgegenstände (u. a. Fondsbeteiligungen, Schuldverschreibungen Genussrechte, Lebensversicherungen) im Wert von ca. 222.000 €. Durch Barabhebungen erlangte die Frau weitere 50.000 € aus dem Vermögen des Erblassers.
Das OLG Hamm hat die Frau zur Übertragung der ihr zugewandten Vermögenswerte und zur Rückzahlung der von ihr erlangten Gelder verurteilt. Diese Schenkungen haben die Erberwartung des Sohnes beeinträchtigt und sind nicht durch ein – eine Benachteiligungsabsicht ausschließendes – anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Vaters veranlasst gewesen.
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Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat die Frage in dem von ihm zu beurteilenden Fall wie folgt entschieden: Beeinträchtigt der überlebende Ehegatte die Erberwartung eines in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament verbindlich eingesetzten Schlusserben durch Schenkungen an einen Dritten, kann der Dritte nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten zur Herausgabe an den Schlusserben verpflichtet sein, wenn der Erblasser kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Zuwendung hatte.
Im entschiedenen Fall war der Sohn Erbe seines verstorbenen Vaters. Dieser und die verstorbene Mutter hatten ihn in einem gemeinschaftlichen Testament zum Schlusserben des längstlebenden Ehegatten eingesetzt. Nach dem Tode der Mutter lernte der Vater eine Frau kennen, mit der er in einem Haushalt zusammenlebte. Auf Wunsch des Vaters vereinbarte der Sohn mit der Frau ein lebenslanges Wohnrecht an einer im Eigentum des Sohnes stehenden Wohnung unter der Bedingung, dass die Frau den Vater bis zum Tode oder bis zu einer Heimaufnahme pflege und in Bezug auf das von ihr und dem Vater bewohnte Haus keine Besitzansprüche stelle. In der Folgezeit übertrug der Vater der Frau verschiedene Vermögensgegenstände (u. a. Fondsbeteiligungen, Schuldverschreibungen Genussrechte, Lebensversicherungen) im Wert von ca. 222.000 €. Durch Barabhebungen erlangte die Frau weitere 50.000 € aus dem Vermögen des Erblassers.
Das OLG Hamm hat die Frau zur Übertragung der ihr zugewandten Vermögenswerte und zur Rückzahlung der von ihr erlangten Gelder verurteilt. Diese Schenkungen haben die Erberwartung des Sohnes beeinträchtigt und sind nicht durch ein – eine Benachteiligungsabsicht ausschließendes – anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Vaters veranlasst gewesen.
Kein Unfallversicherungsschutz bei Sägearbeiten für Nachbarn
Versicherungsrecht
Grundsätzlich können auch arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten
(Wie-Beschäftigung) außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses
unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. In einem vom Thüringischen
Landessozialgericht (LSG) am 5.9.2019 entschiedenen Fall führte ein Mann
für seine Nachbarin Sägearbeiten (Brennholz zuschneiden) aus. Dabei
zog er sich an der linken Hand erhebliche Schnittverletzungen zu. Die Berufsgenossenschaft
hatte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint.
Das LSG stellte dazu fest, dass der Nachbar frei verantwortlich und nicht nach Anweisung arbeitete und ausschließlich er die Leitung hatte. Ferner hatte er das erforderliche Werkzeug mitgebracht und war im Umgang mit Sägearbeiten nicht unerfahren. Insofern entschieden die Richter, dass nicht – wie für die Annahme einer Wie-Beschäftigung gefordert – von einer arbeitnehmerähnlichen sondern im Gegenteil unternehmerähnlichen Tätigkeit auszugehen war.
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Das LSG stellte dazu fest, dass der Nachbar frei verantwortlich und nicht nach Anweisung arbeitete und ausschließlich er die Leitung hatte. Ferner hatte er das erforderliche Werkzeug mitgebracht und war im Umgang mit Sägearbeiten nicht unerfahren. Insofern entschieden die Richter, dass nicht – wie für die Annahme einer Wie-Beschäftigung gefordert – von einer arbeitnehmerähnlichen sondern im Gegenteil unternehmerähnlichen Tätigkeit auszugehen war.
Unfall in der Waschstraße
Versicherungsrecht
Ein Kraftfahrzeug, das ohne eigene Motorkraft auf dem Förderband durch
eine automatische Waschanlage gezogen wird, befindet sich nicht "in Betrieb",
da bei diesem Vorgang weder die Fortbewegungs- noch die Transportfunktion des
Fahrzeugs zum Tragen kommt. Ereignet sich während des automatisierten Wasch-
und Transportvorgangs ein Unfall, haftet der Halter des Kraftfahrzeugs daher
nicht aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Das entschieden
die Richter des Oberlandesgerichts Rheinland-Pfalz.
Im konkreten Fall befanden sich zwei Fahrzeuge mit Fahrer hintereinander in einer Waschstraße. Die Fahrzeuge wurden bei ausgeschaltetem Motor mit Hilfe von Rollen durch die Waschstraße gezogen. Eine der Rollen zog kurz vor dem Ende der Waschstraße unter dem Hinterrad des ersten Pkw durch, woraufhin das Fahrzeug nicht mehr vorwärts gezogen wurde. Hierauf bremste der Fahrer des zweiten Fahrzeugs, das zu diesem Zeitpunkt unter der Gebläsetrocknung stand, bis zum Stillstand ab. Durch das Bremsen wollte er eine Kollision vermeiden. Allerdings hatte sich infolge des Bremsvorgangs die Gebläsetrocknung der Waschstraße auf das Heck seines Fahrzeugs gedrückt und dieses beschädigt.
Nun verlangte er unter anderem die veranschlagten Reparaturkosten in Höhe von ca. 4.500 € netto als Schadensersatz vom Halter des ersten Fahrzeugs. Die Richter kamen jedoch zu dem Urteil, dass hier kein Schadensanspruch entstanden ist, da sich das erste Auto nicht "in Betrieb" befand, sondern vollständig abhängig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der Waschstraße war.
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Im konkreten Fall befanden sich zwei Fahrzeuge mit Fahrer hintereinander in einer Waschstraße. Die Fahrzeuge wurden bei ausgeschaltetem Motor mit Hilfe von Rollen durch die Waschstraße gezogen. Eine der Rollen zog kurz vor dem Ende der Waschstraße unter dem Hinterrad des ersten Pkw durch, woraufhin das Fahrzeug nicht mehr vorwärts gezogen wurde. Hierauf bremste der Fahrer des zweiten Fahrzeugs, das zu diesem Zeitpunkt unter der Gebläsetrocknung stand, bis zum Stillstand ab. Durch das Bremsen wollte er eine Kollision vermeiden. Allerdings hatte sich infolge des Bremsvorgangs die Gebläsetrocknung der Waschstraße auf das Heck seines Fahrzeugs gedrückt und dieses beschädigt.
Nun verlangte er unter anderem die veranschlagten Reparaturkosten in Höhe von ca. 4.500 € netto als Schadensersatz vom Halter des ersten Fahrzeugs. Die Richter kamen jedoch zu dem Urteil, dass hier kein Schadensanspruch entstanden ist, da sich das erste Auto nicht "in Betrieb" befand, sondern vollständig abhängig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der Waschstraße war.