Aktuelles
Keine Abweichung von gerichtlich geregeltem Umgang mit Kindern wegen der Corona-Pandemie
Familienrecht
Ein familiengerichtlich geregelter Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil
darf ohne rechtfertigende Änderungsentscheidung des Familiengerichts nicht
unter Hinweis auf die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Corona-Virus
verweigert werden. Gegen einen Elternteil, der den Umgang gleichwohl nicht gewährt,
kann ein Ordnungsgeld verhängt werden, entschied das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main mit seinem Beschluss v. 8.7.2020. Der Umgang zwischen dem
nicht betreuenden Elternteil und dem Kind gehört zum absolut notwendigen
Minimum zwischenmenschlicher Kontakte und erfüllt damit einem Ausnahmetatbestand.
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Neubestellung eines Verwalters in einer Eigentümerversammlung
Mietrecht
Bei der Neubestellung eines Verwalters ist es regelmäßig geboten,
den Wohnungseigentümern die Angebote der Bewerber oder jedenfalls deren
Namen und die Eckdaten ihrer Angebote grundsätzlich innerhalb der Einladungsfrist
zukommen zu lassen.
Um den Wohnungseigentümern bei der Neubestellung eines Verwalters, der für sie wichtige und weitreichende Funktionen wahrnimmt und regelmäßig für mehrere Jahre bestellt wird, eine Wahl auf einer fundierten Tatsachengrundlage zu ermöglichen, ist es nicht nur erforderlich, Alternativangebote einzuholen. Vielmehr müssen diese den Wohnungseigentümern auch bekannt gemacht werden, damit sie Erkundigungen über die Bewerber – etwa über das Internet – einziehen und sich ein Bild darüber verschaffen können, ob der jeweilige Bewerber fachlich geeignet ist, die Wohnungseigentümergemeinschaft zu verwalten.
Für eine hinreichende Befassungsmöglichkeit mit den Bewerbern und deren Angeboten reicht es regelmäßig nicht aus, den Wohnungseigentümern die Namen der zur Wahl stehenden Bewerber und deren Angebote oder die Eckdaten der Angebote erstmals in der Eigentümerversammlung vor der Verwalterwahl bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe der Namen der Interessenten für das Verwalteramt erst in der Eigentümerversammlung macht es den Wohnungseigentümern unmöglich, über diese vorab Erkundigungen einzuziehen.
Bitte beachten Sie! Wurden die Eigentümer nicht entsprechend informiert, kann ein gefasster Beschluss in der Versammlung zur Verwalterbestellung ungültig sein.
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Um den Wohnungseigentümern bei der Neubestellung eines Verwalters, der für sie wichtige und weitreichende Funktionen wahrnimmt und regelmäßig für mehrere Jahre bestellt wird, eine Wahl auf einer fundierten Tatsachengrundlage zu ermöglichen, ist es nicht nur erforderlich, Alternativangebote einzuholen. Vielmehr müssen diese den Wohnungseigentümern auch bekannt gemacht werden, damit sie Erkundigungen über die Bewerber – etwa über das Internet – einziehen und sich ein Bild darüber verschaffen können, ob der jeweilige Bewerber fachlich geeignet ist, die Wohnungseigentümergemeinschaft zu verwalten.
Für eine hinreichende Befassungsmöglichkeit mit den Bewerbern und deren Angeboten reicht es regelmäßig nicht aus, den Wohnungseigentümern die Namen der zur Wahl stehenden Bewerber und deren Angebote oder die Eckdaten der Angebote erstmals in der Eigentümerversammlung vor der Verwalterwahl bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe der Namen der Interessenten für das Verwalteramt erst in der Eigentümerversammlung macht es den Wohnungseigentümern unmöglich, über diese vorab Erkundigungen einzuziehen.
Bitte beachten Sie! Wurden die Eigentümer nicht entsprechend informiert, kann ein gefasster Beschluss in der Versammlung zur Verwalterbestellung ungültig sein.
Auslistungsbegehren gegen Internet-Suchdienst
Wirtschaftsrecht
Im Jahr 2011 wies ein Regionalverband einer Wohlfahrtsorganisation ein finanzielles
Defizit von knapp 1 Mio. Euro auf. Der Geschäftsführer dieses Regionalverbandes
meldete sich kurz vor Veröffentlichung des Berichtes dazu in der Tagespresse
krank. In den Berichten wurde der volle Name des Geschäftsführers
genannt. Dieser verlangte nun von den Verantwortlichen für die Internetsuchmaschine
"Google", es zu unterlassen, diese Presseartikel bei einer Suche nach
seinem Namen in der Ergebnisliste nachzuweisen.
Der Auslistungsanspruch aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfordert nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts eine umfassende Grundrechtsabwägung. Diese ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits, der Grundrechte des Suchmaschinenbetreibers, der Interessen der Suchmaschinennutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits vorzunehmen.
Es gibt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keine Vermutung eines Vorrangs der Schutzinteressen des Betroffenen, sondern es sind die sich gegenüberstehenden Grundrechte gleichberechtigt miteinander abzuwägen. In diesem Fall hatte der Geschäftsführer keinen Anspruch auf die Auslistung des Pressebeitrags aus der Suchmaschine.
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Der Auslistungsanspruch aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfordert nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts eine umfassende Grundrechtsabwägung. Diese ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits, der Grundrechte des Suchmaschinenbetreibers, der Interessen der Suchmaschinennutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits vorzunehmen.
Es gibt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keine Vermutung eines Vorrangs der Schutzinteressen des Betroffenen, sondern es sind die sich gegenüberstehenden Grundrechte gleichberechtigt miteinander abzuwägen. In diesem Fall hatte der Geschäftsführer keinen Anspruch auf die Auslistung des Pressebeitrags aus der Suchmaschine.
Rückkehr aus einem Corona-Virus-Risikogebiet
Arbeitsrecht
Trotz der Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes aufgrund der Corona-Pandemie
verbringen viele den Urlaub in ihrem Wunschland. Viele Unternehmen sehen es
jedoch nicht gern, wenn die Mitarbeiter ihren Urlaub in einem sog. Risikoland
buchen. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber jedoch keinen Einfluss auf die
Urlaubsplanung des Reiselandes seiner Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer ist jedoch
verpflichtet mitzuteilen, ob er sich in den letzten 14 Tagen in einem Corona-Risiko-Gebiet
aufgehalten hat und ob er Kontakt zu jemandem hatte, der unter Infektionsverdacht
steht oder bei dem eine Corona-Infektion nachgewiesen wurde.
In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber verlangen, dass sich der Urlaubsrückkehrer – auch ohne Corona-Symptome – untersuchen lässt, bevor er an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt.
Bitte beachten Sie! Abhängig von den Regelungen der einzelnen Bundesländer müssen Rückkehrer aus Risikogebieten zunächst 14 Tage in häusliche Quarantäne. Die genauen Regelungen finden sie in den Corona-Verordnungen der jeweiligen Bundesländer.
Für die betriebliche Praxis empfiehlt es sich, Regelungen für einen Rückkehr-Prozess festzulegen. Hier könnte z. B. der Arbeitnehmer in einem Rückkehr-Formular erklären, ob und in welchem Risikogebiet er sich während seines Urlaubs aufgehalten hat.
Einem Arbeitnehmer, der wissentlich in ein Land reist, für das eine Reisewarnung besteht, ist bekannt, dass er sich nach der Rückkehr in Quarantäne begeben muss. Für die Quarantänezeit sollte der Arbeitnehmer sicherstellen, dass er seine Arbeitsleistung auch erbringen kann, z. B. im Homeoffice. Ist das nicht der Fall und er fällt durch eine selbstverschuldete Quarantäne aus, kann er seinen Lohnfortzahlungsanspruch verlieren.
Anmerkung: Wird das Urlaubsland erst nach dem Reiseantritt wieder zum Risikogebiet erklärt, hat der Arbeitnehmer mit seiner Reise nicht schuldhaft gehandelt und hätte für einen vorübergehenden Zeitraum einen Lohnfortzahlungsanspruch.
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In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber verlangen, dass sich der Urlaubsrückkehrer – auch ohne Corona-Symptome – untersuchen lässt, bevor er an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt.
Bitte beachten Sie! Abhängig von den Regelungen der einzelnen Bundesländer müssen Rückkehrer aus Risikogebieten zunächst 14 Tage in häusliche Quarantäne. Die genauen Regelungen finden sie in den Corona-Verordnungen der jeweiligen Bundesländer.
Für die betriebliche Praxis empfiehlt es sich, Regelungen für einen Rückkehr-Prozess festzulegen. Hier könnte z. B. der Arbeitnehmer in einem Rückkehr-Formular erklären, ob und in welchem Risikogebiet er sich während seines Urlaubs aufgehalten hat.
Einem Arbeitnehmer, der wissentlich in ein Land reist, für das eine Reisewarnung besteht, ist bekannt, dass er sich nach der Rückkehr in Quarantäne begeben muss. Für die Quarantänezeit sollte der Arbeitnehmer sicherstellen, dass er seine Arbeitsleistung auch erbringen kann, z. B. im Homeoffice. Ist das nicht der Fall und er fällt durch eine selbstverschuldete Quarantäne aus, kann er seinen Lohnfortzahlungsanspruch verlieren.
Anmerkung: Wird das Urlaubsland erst nach dem Reiseantritt wieder zum Risikogebiet erklärt, hat der Arbeitnehmer mit seiner Reise nicht schuldhaft gehandelt und hätte für einen vorübergehenden Zeitraum einen Lohnfortzahlungsanspruch.
Kündigung während der Kurzarbeit nicht ausgeschlossen
Arbeitsrecht
Wird in einem Unternehmen Kurzarbeit geleistet, so spricht dies dafür,
dass die Betriebsparteien nur von einem vorübergehenden Arbeitsmangel und
nicht von einem dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf ausgehen. Entfällt
die Beschäftigungsmöglichkeit für einzelne von der Kurzarbeit
betroffene Arbeitnehmer aufgrund später eingetretener Umstände oder
veränderter wirtschaftlicher und/oder organisatorischer Rahmenbedingungen
auf Dauer, so kann trotz der Kurzarbeit ein dringendes betriebliches Erfordernis
für eine Kündigung bestehen.
An die Begründung einer betriebsbedingten Kündigung werden hier hohe Anforderungen gestellt. So kann ein dringendes betriebliches Kündigungserfordernis regelmäßig erst dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit zur Arbeitszeitreduzierung voll ausgeschöpft hat und gleichwohl noch ein Beschäftigungsüberhang besteht.
Ein Rückgang des Arbeitskräftebedarfs kann sich aber auch daraus ergeben, dass sich eine im Betrieb tatsächlich umgesetzte unternehmerische Organisationsentscheidung auf die Anzahl der verbliebenen Arbeitsplätze auswirkt. Unternehmerische Entscheidungen sind von den Gerichten nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind. Nachzuprüfen ist aber, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist.
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An die Begründung einer betriebsbedingten Kündigung werden hier hohe Anforderungen gestellt. So kann ein dringendes betriebliches Kündigungserfordernis regelmäßig erst dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit zur Arbeitszeitreduzierung voll ausgeschöpft hat und gleichwohl noch ein Beschäftigungsüberhang besteht.
Ein Rückgang des Arbeitskräftebedarfs kann sich aber auch daraus ergeben, dass sich eine im Betrieb tatsächlich umgesetzte unternehmerische Organisationsentscheidung auf die Anzahl der verbliebenen Arbeitsplätze auswirkt. Unternehmerische Entscheidungen sind von den Gerichten nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind. Nachzuprüfen ist aber, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist.
Neuregelungen der EU-Entsenderichtlinie
Arbeitsrecht
Arbeitnehmer, die nach Deutschland entsendet werden, verdienen häufig
weniger als ihre einheimischen Kollegen. Mit dem Inkrafttreten der Neuregelungen
im EU-Entsendegesetz soll sich das ändern.
Das Gesetz zur Umsetzung der geänderten EU-Entsenderichtlinie soll dafür sorgen, dass es den gleichen Lohn für die gleiche Arbeit am gleichen Ort gibt und dass ausländische Arbeitnehmer künftig stärker als bislang von den in Deutschland geltenden Arbeitsbedingungen profitieren. Hier die Neuregelungen im Überblick:
Anmerkung: Die Neuregelung ist am 30.7.2020 in Kraft getreten.
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Das Gesetz zur Umsetzung der geänderten EU-Entsenderichtlinie soll dafür sorgen, dass es den gleichen Lohn für die gleiche Arbeit am gleichen Ort gibt und dass ausländische Arbeitnehmer künftig stärker als bislang von den in Deutschland geltenden Arbeitsbedingungen profitieren. Hier die Neuregelungen im Überblick:
- Entsandte Arbeitnehmer haben nicht mehr nur Anspruch auf den Mindestlohn, sondern auch auf den Tariflohn aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen.
- Arbeitnehmer aus dem Ausland erhalten künftig Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Schmutz- und Gefahrenzulagen, sofern diese allgemein gezahlt werden.
- Zahlt der Arbeitgeber seinen Beschäftigten eine Zulage für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, darf dieser Betrag nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.
- Der Arbeitgeber zahlt die Reisekosten, wenn er entsandte Arbeitnehmer im Inland dienstlich auf Reisen schickt.
- Künftig gelten für Beschäftigte aus dem Ausland nach zwölf Monaten grundsätzlich alle in Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen. Eine Fristverlängerung um sechs Monate kann jedoch in begründeten Ausnahmefällen beantragt werden.
- Der Straßenverkehrssektor ist von den Änderungen ausgenommen, sodass die geplanten Regelungen nicht für Fernfahrer gelten.
Anmerkung: Die Neuregelung ist am 30.7.2020 in Kraft getreten.