Eine Patientin wurde von ihrem Hausarzt nach Beschwerden im Darm an einen Facharzt
zur Untersuchung überwiesen. Dieser fertigte am Tag nach der Untersuchung
einen Arztbericht (Arztbrief) an, erhielt am Tag darauf den histologischen Befund
und sandte anschließend den Arztbrief und den histologischen Befund per
Post an den Hausarzt. Die Patientin warf dem Facharzt daraufhin u. a. einen
Behandlungsfehler vor, weil er den Brief nicht rechtzeitig an den Hausarzt verschickt
hatte.
Der hinzugezogene Arzt ist grundsätzlich gehalten, den behandelnden Arzt
in einem Arztbrief über das Ergebnis des Überweisungsauftrages zu
unterrichten. Diese Pflicht gehört zu den Schutzpflichten gegenüber
dem Patienten. Im Übrigen gehört sie als Bestandteil der gegenseitigen
Informationspflicht auch zu den Berufspflichten des Arztes.
Der Arzt war nicht verpflichtet einen anderen Informationsweg als die postalische
Übersendung (z. B. Telefax) zu wählen oder den Zugang beim Hausarzt
zu überprüfen. Der Arztbrief ist ein gängiges Mittel zur gebotenen
Aufrechterhaltung des Informationsflusses zwischen den an der Behandlung beteiligten
Ärzten. Allerdings gilt in dringenden Fällen, dass der Absender überprüfen
muss, ob die Information beim Empfänger angekommen ist, z. B. bei hochpathologischen
Befunden oder Befunden, die weitere, zeitkritische Behandlungsschritte erforderlich
machen. Eine derartige Konstellation lag hier jedoch nicht vor.
Aktuelles
Urlaubsgewährung, Betriebsferien, Urlaub während Kurzarbeit
Arbeitsrecht
Grundsätzlich obliegt es dem Arbeitnehmer seinen Urlaub nach seinen Wünschen
zu planen. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche
des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung
dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer,
die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Solche Belange können beispielsweise in der betrieblichen Organisation, im technischen Ablauf oder auch in der Auftragslage liegen, sodass der Arbeitgeber berechtigt ist Betriebsferien anzuordnen. Dabei darf das Betriebsrisiko jedoch nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Ein kurzfristiger Auftragsmangel stellt z. B. keinen Grund für die Anordnung von Betriebsferien dar. Ferner gilt zu beachten, dass nur ein Teils des Urlaubs durch Betriebsferien fremdverplant werden darf. Das Bundesarbeitsgericht hat eine Aufteilung des Urlaubsanspruchs von 3/5 (Betriebsferien) und 2/5 (individuelle Planung durch den Arbeitnehmer) als angemessen beurteilt.
Aufgrund der Coronavirus-Pandemie arbeiten viele Arbeitnehmer zzt. in Kurzarbeit. Bei Urlaubsnahme während dieser Zeit wird der Urlaub mit dem üblichen Gehalt vergütet. Die Bundesagentur für Arbeit sieht bis zum 31.12.2020 davon ab, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern, sofern individuelle Urlaubswünsche/-planungen der Arbeitnehmer bestehen.
Die individuellen Urlaubswünsche sind in der aktuellen Situation besonders zu schützen, damit es Eltern z. B. möglich bleibt, Urlaubstage für die Betreuung ihrer Kinder zu nutzen. Resturlaub hingegen soll wie gehabt zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden. Das heißt Arbeitgeber sollen mit Beschäftigten, die noch "alte", bisher unverplante Urlaubansprüche haben, den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb vereinbaren. Aber auch hier gehen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer vor.
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Solche Belange können beispielsweise in der betrieblichen Organisation, im technischen Ablauf oder auch in der Auftragslage liegen, sodass der Arbeitgeber berechtigt ist Betriebsferien anzuordnen. Dabei darf das Betriebsrisiko jedoch nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Ein kurzfristiger Auftragsmangel stellt z. B. keinen Grund für die Anordnung von Betriebsferien dar. Ferner gilt zu beachten, dass nur ein Teils des Urlaubs durch Betriebsferien fremdverplant werden darf. Das Bundesarbeitsgericht hat eine Aufteilung des Urlaubsanspruchs von 3/5 (Betriebsferien) und 2/5 (individuelle Planung durch den Arbeitnehmer) als angemessen beurteilt.
Aufgrund der Coronavirus-Pandemie arbeiten viele Arbeitnehmer zzt. in Kurzarbeit. Bei Urlaubsnahme während dieser Zeit wird der Urlaub mit dem üblichen Gehalt vergütet. Die Bundesagentur für Arbeit sieht bis zum 31.12.2020 davon ab, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern, sofern individuelle Urlaubswünsche/-planungen der Arbeitnehmer bestehen.
Die individuellen Urlaubswünsche sind in der aktuellen Situation besonders zu schützen, damit es Eltern z. B. möglich bleibt, Urlaubstage für die Betreuung ihrer Kinder zu nutzen. Resturlaub hingegen soll wie gehabt zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden. Das heißt Arbeitgeber sollen mit Beschäftigten, die noch "alte", bisher unverplante Urlaubansprüche haben, den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb vereinbaren. Aber auch hier gehen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer vor.
Höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege
Arbeitsrecht
Die Pflegekommission hat sich auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte
in der Alten- und ambulanten Krankenpflege geeinigt. Danach steigen die Mindestlöhne
bis 1.4.2022 in vier Schritten:
Zusätzlich zum gesetzlichen Urlaubsanspruch wird es für alle Beschäftigte in der Pflege weitere bezahlte Urlaubstage geben: bei Beschäftigten mit einer Fünf-Tage-Woche für das Jahr 2020 fünf Tage (für 2021 und 2022 jeweils sechs zusätzliche Tage)
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Pflegehilfskräfte
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qualifizierte
Pflegehilfskräfte (mind. 1-jährige Ausbildung) |
Pflegefachkräfte
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ab
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alte BL
|
neue BL
|
alte BL
|
neue BL
|
alte BL
|
neue BL
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1.5.2020
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11,35 €
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10,85 €
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||||
1.7.2020
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11,60 €
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11,20 €
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1.4.2021
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11,80 €
|
11,50 €
|
12,50 €
|
12,20 €
|
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1.7.2021
|
15,00 €
|
15,00 €
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1.9.2021
|
12,00 €
|
12,00 €
|
12,50 €
|
12,50 €
|
||
1.4.2022
|
12,55 €
|
12,55 €
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13,20 €
|
13,20 €
|
15,40 €
|
15,40 €
|
Zusätzlich zum gesetzlichen Urlaubsanspruch wird es für alle Beschäftigte in der Pflege weitere bezahlte Urlaubstage geben: bei Beschäftigten mit einer Fünf-Tage-Woche für das Jahr 2020 fünf Tage (für 2021 und 2022 jeweils sechs zusätzliche Tage)
Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)
Mietrecht
Mit dem vom Kabinett beschlossenen Gesetzesentwurf soll das Wohnungseigentumsgesetz
aus dem Jahr 1951 in wesentlichen Teilen modernisiert werden. Hier einmal die
wichtigsten Punkte aus dem vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzesentwurf.
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- Bauliche Maßnahmen durch den Mieter: Jeder Mieter soll einen
Anspruch gegen den Vermieter erhalten, dass ihm bauliche Maßnahmen zur
Errichtung einer Lademöglichkeit für elektrisch betriebene Fahrzeuge,
zur Barrierereduzierung sowie zum Einbruchsschutz auf seine Kosten erlaubt
werden.
- Grundlegende bauliche Maßnahmen sollen mit einfacher Stimmenmehrheit
beschlossen werden können. Die Wohnungseigentumsanlage darf jedoch durch
die bauliche Veränderung nicht grundlegend umgestaltet und kein Wohnungseigentümer
darf durch die Baumaßnahme unbillig benachteiligt werden. Die Kosten,
insbesondere die Kosten von energetischen Sanierungsmaßnahmen, die sich
innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren, sollen von allen Wohnungseigentümern
zu tragen sein. Andere bauliche Veränderungen sind hingegen nur von den
Wohnungseigentümern zu bezahlen, die für die bauliche Veränderung
stimmten.
- Wohnungseigentümerversammlung: Die Ladungsfrist für eine
Versammlung wird von zwei auf vier Wochen verlängert und Niederschriften
sind unverzüglich nach der jeweiligen Versammlung zu erstellen. Unabhängig
von der Zahl der vertretenen Miteigentumsanteile soll die Versammlung beschlussfähig
sein. Über die Verteilung einzelner Kosten oder bestimmter Arten von
Kosten reicht eine einfache Stimmenmehrheit der Wohnungseigentümer. Der
Verwalter hat jährlich einen Vermögensbericht zu erstellen, der
über die wirtschaftliche Lage der Wohnungseigentümergemeinschaft
informiert. Das Recht jedes Wohnungseigentümers zur Einsicht in die Verwaltungsunterlagen
wird ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben.
- Die Haftung der Mitglieder des Verwaltungsbeirats beschränken
die neuen Regelungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Des Weiteren
können die Wohnungseigentümer die Größe des Verwaltungsbeirats
nach den Bedürfnissen ihrer konkreten Gemeinschaft festlegen.
- Die Digitalisierung wird in das WEG aufgenommen. Somit können
Wohnungseigentümer ihre Versammlungen einer sog. Online-Teilnahme öffnen.
Bei Umlaufbeschlüssen ist nicht mehr zwingend die Unterschrift der Wohnungseigentümer
erforderlich, sondern es genügt die Textform.
- Für eilbedürftige Maßnahmen und für Maßnahmen,
die eine Entscheidung durch die Wohnungseigentümer aus objektiver Sicht
nicht erfordern, soll der Verwalter zuständig sein. Durch Beschluss können
die Wohnungseigentümer die Zuständigkeiten des Verwalters bestimmen,
indem sie seinen Aufgabenkreis erweitern oder einschränken.
- Sondereigentum kann nun auch auf Freiflächen erstreckt werden.
Bisher ist es nicht möglich, das Sondereigentum auf außerhalb des
Gebäudes liegende Teile des Grundstücks zu erstrecken, etwa auf
Terrassen, Gartenflächen oder Stellplätze für Fahrzeuge im
Freien.
Kein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch für Pflegekosten eines Elternteils
Familienrecht
In einem Fall aus der Praxis hatte ein Sohn eine Bürgschaft für die
Pflegekosten der Mutter übernommen. Nach ihrem Tod verlangte er von seinem
Bruder eine anteilige Kostenübernahme. Da unter Geschwistern keine Erstattungsansprüche
von für die gemeinsame Mutter gezahlten Pflegekosten bestehen, blieb der
bürgende Sohn an den Kosten hängen.
Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch wird lediglich für Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil allein für den Unterhalt eines gemeinsamen ehelichen Kindes aufgekommen ist, obwohl auch der andere Elternteil dem Kind unterhaltspflichtig war. Dieser Ausgleichsanspruch beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kind.
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Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch wird lediglich für Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil allein für den Unterhalt eines gemeinsamen ehelichen Kindes aufgekommen ist, obwohl auch der andere Elternteil dem Kind unterhaltspflichtig war. Dieser Ausgleichsanspruch beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kind.
Widerrufsrecht für Handy-Kunden bei Preiserhöhung
Wirtschaftsrecht
In dem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) am 9.4.2020 entschiedenen
Fall konnten Kunden eines Mobilfunkanbieters einer Preiserhöhung des Anbieters
widersprechen, wenn die Erhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der
Erhöhung geltenden Preises beträgt. Die OLG-Richter erklärten
diese Klausel für unwirksam.
Bei einseitigen Preiserhöhungen durch den Mobilfunkanbieter haben Kunden stets -auch bei Erhöhungen unter 5 % – ein Widerspruchsrecht.
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Bei einseitigen Preiserhöhungen durch den Mobilfunkanbieter haben Kunden stets -auch bei Erhöhungen unter 5 % – ein Widerspruchsrecht.