Aktuelles

Keine Kürzung von BAföG um gewährte Unterhaltsvorschussleistungen

Sozialrecht

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, die ein Auszubildender für sich selbst bekommt, sind bis zur Höhe des allgemeinen Einkommensfreibetrages nicht auf Leistungen anzurechnen, die er nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhält.

Unterhaltsvorschussleistungen gehören zu den sonstigen Einnahmen und dienen dem Lebensbedarf des Auszubildenden und sind in der Einkommensverordnung zum BAföG eigens als sonstige Einnahmen benannt. Als solche unterfallen sie dem allgemeinen Einkommensfreibetrag, wonach vom Einkommen des Auszubildenden (zzt. 290 €/mtl.) anrechnungsfrei bleiben.
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Nachträgliche Erbschaftsteuer für Familienwohnheim

Mietrecht

Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer ist der Vermögensanfall zu ermitteln, der sich aus dem vererbten Vermögen ergibt. Wird ein bebautes Grundstück auf den verbleibenden Ehegatten von Todes wegen übertragen, so unterliegt dieser Vorgang nicht der Besteuerung, wenn der Ehegatte das Gebäude in den folgenden zehn Jahren selbst bewohnt. Dies gilt nicht, wenn er aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert ist.

Der (Bundesfinanzhof) BFH hat mit Urteil vom 11.7.2019 entschieden, wie die Vorschrift anzuwenden ist, wenn das Grundstück innerhalb der Frist verkauft, aber durch ein Nießbrauchsrecht trotzdem weiter vom verbleibenden Ehegatten bewohnt wird. Im entschiedenen Fall verschenkte die Ehefrau des Verstorbenen innerhalb der zehn Jahre nach dem Tod des Mannes das Gebäude an die Tochter, behielt sich selbst jedoch ein Nießbrauchsrecht vor und blieb weiterhin dort wohnen. Für das Finanzamt war damit die Frist unterbrochen und die Steuerbefreiung für den Erwerb des Gebäudes nicht mehr zu gewähren.

Gestützt wurde die Entscheidung durch das Urteil des BFH. Dieser legt das Gesetz zugrunde, welches von "Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken" spricht, so hat sowohl eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken als auch die Eigentümerstellung vorzuliegen. Die Vorschrift sollte durch die Steuerbefreiung das Familienheim schützen, was durch eine vorzeitige Veräußerung nicht erreicht werden kann, ebenso wenig wie die förderungswürdige Bildung von Wohneigentum durch Familie.
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Teileigentumseinheit – Verstoß gegen die vereinbarte Nutzung

Mietrecht

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 25.10.2019 entschiedenen Fall wurde in einer Teilungserklärung über die Nutzung der Einheit diese als "Laden" bezeichnet. Tatsächlich wurde darin eine Eisverkaufsstelle betrieben. Neben Eis wurden auch Kaffeespezialitäten und Erfrischungsgetränke angeboten. Ferner befanden sich in den Räumlichkeiten Tische mit ausliegenden Speisekarten sowie Stühle. Der Vermieter verlangte die Unterlassung der Nutzung der Teileigentumseinheit als Eisdiele.

Die Nutzung einer Teileigentumseinheit als Eisverkaufsstelle (Eisdiele) mit Bestuhlung verstößt gegen die in der Teilungserklärung enthaltene Zweckbestimmung, nach der die Einheit nur als "Laden" genutzt werden darf. Bei typisierender Betrachtung stört diese Nutzung jedenfalls dann mehr als eine Nutzung als Ladengeschäft, wenn Außenflächen in Anspruch genommen werden, sei es durch eine Außenbestuhlung oder durch den Verkauf nach außen, entschieden die BGH-Richter. Somit hatten die Wohnungseigentümer gegen den Mieter der Wohnungs- oder Teileigentumseinheit einen Unterlassungsanspruch, da die Nutzung die der in der Teilungserklärung für diese Einheit getroffenen Zweckbestimmung widersprach.
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Muffiger bzw. modrig-feuchter Geruch im Haus – Sachmangel

Mietrecht

Bei Häusern, die zu einer Zeit errichtet wurden, als Kellerabdichtungen noch nicht üblich waren, begründet nicht jede Feuchtigkeit im Keller einen Sachmangel. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an, namentlich darauf, ob das Haus in einem sanierten Zustand verkauft wurde, der Keller Wohnzwecken diente, welcher Zustand bei der Besichtigung erkennbar war und wie stark die Feuchtigkeitserscheinungen sind.

Ein Sachmangel liegt aber im Allgemeinen vor, wenn bedingt durch die Feuchtigkeit des Kellers ein muffiger bzw. modrig-feuchter Geruch durch die übrigen Bereiche des Hauses zieht, der von Besuchern beim Öffnen der Tür sofort wahrgenommen wird.
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Werkstatt haftet wegen unterlassener Aufklärung

Wirtschaftsrecht

Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte am 17.10.2019 eine Werkstatt zu Schadensersatzleistungen, weil sie einen Kunden nicht auf den weiteren Reparaturbedarf an seinem SUV hingewiesen hatte.

Die Werkstatt hatte das Fahrzeug repariert und dabei umfangreiche Arbeiten am Motor durchgeführt. Unter anderem wurden alle hydraulischen Ventilspielausgleichselemente und ein Kettenspanner erneuert. Den Zustand der zu diesem Zeitpunkt bereits stark gelängten und austauschbedürftigen Steuerketten untersuchte sie jedoch nicht. Deshalb erlitt der Motor nach einigen hundert Kilometern einen Totalschaden.

Die Werkstatt hätte den Zustand der Steuerketten überprüfen und dem Kunden einen Austausch empfehlen müssen. Denn sie musste auch auf Unzulänglichkeiten an den Teilen des Fahrzeugs achten, mit denen sie sich im Zuge der durchgeführten Reparatur befasste und deren Mängel danach nicht mehr ohne Weiteres entdeckt und behoben werden konnten. Wegen Verletzung dieser Prüf- und Hinweispflicht muss sie ihrem Kunden die ihm dadurch entstandenen Kosten für den Erwerb und Einbau eines Austauschmotors erstatten. Davon abzuziehen sind jedoch die Kosten, die dem Kunden ohnehin durch den Austausch der Steuerketten entstanden wären.
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Ärztebewertungsportal „Jameda“ teilweise unzulässig

Wirtschaftsrecht

Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat entschieden, dass mehrere frühere bzw. aktuelle Ausgestaltungen der Plattform "Jameda" unzulässig sind. Mit ihnen verließ "Jameda" die zulässige Rolle des "neutralen Informationsmittlers" und gewährte den an die Plattform zahlenden Ärzten auf unzulässige Weise "verdeckte Vorteile". Andere von den Ärzten gerügte Funktionen waren dagegen zulässig.

Insbesondere beanstandeten die OLG-Richter, dass auf den ohne Einwilligung eingerichteten Profilen der Ärzte (sog. "Basiskunden") auf eine Liste mit weiteren Ärzten verwiesen wurde, während auf den Profilen der Ärzte, die Beiträge an die Plattform bezahlten (sog. "Premium-" oder "Platinkunden"), ein solcher Hinweis unterblieben ist. Unzulässig sei ebenfalls, dass die zahlenden Ärzte in Auflistungen mit Bild dargestellt wurden, während bei den anderen Ärzten nur ein grauer Schattenriss zu sehen ist. Dasselbe gelte für den Verweis auf Fachartikel von zahlenden Ärzten, während auf den Profilen von sog. Platinkunden ein solcher Verweis unterbleibt. Schließlich sei auch der Hinweis auf eine Liste mit Ärzten für spezielle Behandlungsgebiete unzulässig, der ebenfalls auf den Profilen zahlender Ärzte nicht zu sehen ist.
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