Das Oberlandesgericht Celle hat am 13.2.2020 entschieden, dass über mehrere
Jahre monatlich geleistete Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau
keine "privilegierten Schenkungen" darstellen und der Sozialhilfeträger
diese deshalb von den beschenkten Familienangehörigen zurückfordern
kann, wenn der Schenker selbst bedürftig wird und deshalb Leistungen von
einem Sozialhilfeträger bezieht.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte eine Großmutter
für ihre beiden Enkel nach deren Geburt jeweils ein für 25 Jahre angelegtes
Sparkonto eröffnet und darauf über einen Zeitraum von ca. elf bzw.
neun Jahren jeweils monatlich 50 € eingezahlt, um für die Enkel Kapital
anzusparen. Die Großmutter bezog eine Rente von etwa 1.250 €. Als
sie vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden musste,
hatte sie die Zahlungen an ihre Enkel zwar bereits eingestellt, die für
die Heimunterbringung von ihr anteilig zu tragenden Kosten konnte sie aber nicht
aus eigenen Mitteln aufbringen. Deshalb kam der Sozialhilfeträger für
diese Kosten auf und verlangte von den Enkeln die Rückzahlung der Beträge,
die die Großmutter in den letzten zehn Jahren auf die Sparkonten der Enkel
eingezahlt hatte.
Die OLG-Richter gaben dem Sozialhilfeträger recht. Weiterhin führten
sie aus, dass es für den geltend gemachten Rückforderungsanspruch
nicht darauf ankommt, ob es bei Beginn der Zahlungen für die Großmutter
absehbar war, dass sie später einmal pflegebedürftig werden würde.
Aktuelles
Rückforderung regelmäßiger Sparzahlungen an Kinder bzw. Enkelkinder durch Sozialhilfeträger
Sozialrecht
zum ArtikelRadfahrer – Mindestabstand von 50 cm zu geparkten Fahrzeugen
Versicherungsrecht
Wenn die Kollision eines Fahrradfahrers mit der geöffneten Fahrertür
im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Öffnen der Fahrertür erfolgte,
spricht dies dafür, dass der Pkw-Fahrer den Unfall verursacht hat.
Ein die Alleinhaftung des Pkw-Fahrers ausschließendes Mitverschulden des Radfahrers kann in einem zu geringen seitlichen Abstand des Fahrradfahrers zum geparkten Pkw liegen. Je nach den örtlichen Verhältnissen sollte dieser mindestens 50 cm betragen.
Die Darlegungs- und Beweislast für eine ein Mitverschulden begründende Unterschreitung des Seitenabstandes eines Fahrradfahrers zu einem geparkten Pkw obliegt dem Pkw-Fahrer.
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Ein die Alleinhaftung des Pkw-Fahrers ausschließendes Mitverschulden des Radfahrers kann in einem zu geringen seitlichen Abstand des Fahrradfahrers zum geparkten Pkw liegen. Je nach den örtlichen Verhältnissen sollte dieser mindestens 50 cm betragen.
Die Darlegungs- und Beweislast für eine ein Mitverschulden begründende Unterschreitung des Seitenabstandes eines Fahrradfahrers zu einem geparkten Pkw obliegt dem Pkw-Fahrer.
Weltweite Reisewarnung bleibt bestehen
Wirtschaftsrecht
Da die Voraussetzungen für Reisen ins Ausland noch nicht wieder gegeben
sind, verlängert die Bundesregierung die weltweite Reisewarnung für
nicht notwendige touristische Reisen bis 14.6.2020. Bei Reisen im Inland gelten
die Regeln der Bundesländer. Bei allen eventuellen Reisen gilt es die Kontaktbeschränkungen
und Abstandsregeln einzuhalten.
Ob die Stornierung einer gebuchten Reise möglich ist, kann nicht pauschal beantwortet werden, denn die Situationen sind vielfältig. Entscheidend ist unter anderem, ob es sich um eine Pauschal- oder Individualreise handelt, ob es ins In- oder Ausland geht und welche Verkehrsmittel genutzt werden.
Wenn zum Reisezeitpunkt "unvermeidbare außergewöhnliche Umstände" oder "höhere Gewalt" vorliegen, also Umstände, die bei der Buchung nicht vorhersehbar waren – wie z. B. die Corona-Pandemie -, sollte die Reise kostenlos stornierbar sein.
Bei Auslandsreisen gilt die vom Auswärtigen Amt verhängte weltweite Reisewarnung als "höhere Gewalt". Derzeit ist noch nicht absehbar, wie lange diese aufrechterhalten werden muss (zzt. bis zum 14.6.2020).
Für Reisen innerhalb Deutschlands müssen ebenfalls entsprechende außergewöhnliche Umstände vorliegen, die zum kostenfreien Rücktritt von einem Reisevertrag berechtigen. Zur Beurteilung, ob diese Umstände vorliegen, können die Äußerungen der zuständigen Behörden in den Bundesländern herangezogen werden.
Entscheidend für die Stornierung geplanter Urlaube (z. B. des Sommerurlaubs) sind die Umstände der "höheren Gewalt" zum Reisezeitpunkt. Ist beispielsweise der Urlaub erst in einigen Wochen oder Monaten geplant, kann nicht ohne Weiteres auf eine kostenfreie Stornierung vertraut werden. Die reine Angst an Covid 19 zu erkranken reicht nicht aus, um eine Reise kostenfrei abzusagen. Sagt hingegen der Reiseveranstalter die Reise von sich aus ab, muss er den Reisepreis erstatten.
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Ob die Stornierung einer gebuchten Reise möglich ist, kann nicht pauschal beantwortet werden, denn die Situationen sind vielfältig. Entscheidend ist unter anderem, ob es sich um eine Pauschal- oder Individualreise handelt, ob es ins In- oder Ausland geht und welche Verkehrsmittel genutzt werden.
Wenn zum Reisezeitpunkt "unvermeidbare außergewöhnliche Umstände" oder "höhere Gewalt" vorliegen, also Umstände, die bei der Buchung nicht vorhersehbar waren – wie z. B. die Corona-Pandemie -, sollte die Reise kostenlos stornierbar sein.
Bei Auslandsreisen gilt die vom Auswärtigen Amt verhängte weltweite Reisewarnung als "höhere Gewalt". Derzeit ist noch nicht absehbar, wie lange diese aufrechterhalten werden muss (zzt. bis zum 14.6.2020).
Für Reisen innerhalb Deutschlands müssen ebenfalls entsprechende außergewöhnliche Umstände vorliegen, die zum kostenfreien Rücktritt von einem Reisevertrag berechtigen. Zur Beurteilung, ob diese Umstände vorliegen, können die Äußerungen der zuständigen Behörden in den Bundesländern herangezogen werden.
Entscheidend für die Stornierung geplanter Urlaube (z. B. des Sommerurlaubs) sind die Umstände der "höheren Gewalt" zum Reisezeitpunkt. Ist beispielsweise der Urlaub erst in einigen Wochen oder Monaten geplant, kann nicht ohne Weiteres auf eine kostenfreie Stornierung vertraut werden. Die reine Angst an Covid 19 zu erkranken reicht nicht aus, um eine Reise kostenfrei abzusagen. Sagt hingegen der Reiseveranstalter die Reise von sich aus ab, muss er den Reisepreis erstatten.
Gutscheinlösung für abgesagte Kulturveranstaltungen
Wirtschaftsrecht
Die sog. Gutscheinlösung als Ersatz von Tickets für abgesagte Kulturveranstaltungen
wurde beschlossen. Danach können Veranstalter den Inhabern ihrer Eintrittskarten
für Veranstaltungen, die aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden
konnten oder können, einen Gutschein (Eintrittspreis oder das gesamte Entgelt
einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren) ausstellen. Dieser Wertgutschein
kann entweder für die Nachholveranstaltung oder alternativ für ein
anderes gleichwertiges Angebot des Veranstalters eingelöst werden.
Der Gutscheininhaber kann jedoch die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen, wenn ihm die Annahme des Gutscheins aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst wird.
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Der Gutscheininhaber kann jedoch die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen, wenn ihm die Annahme des Gutscheins aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst wird.
Unzulässige Werbung mit „perfekten Zähnen“
Wirtschaftsrecht
Ein unzulässiges Erfolgsversprechen im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes
kann auch dann vorliegen, wenn die beworbene Wirkung (hier: perfekte Zähne)
zwar nicht vollständig objektivierbar ist, ihr jedoch jedenfalls ein objektiver
Tatsachenkern zu entnehmen ist.
Der Verbraucher ist bei Werbeaussagen von Ärzten wenig geneigt, von reklamehaften Übertreibungen auszugehen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. und untersagte einer Kieferorthopädin die folgende Werbeaussagen: "x ist eine kostengünstige individuelle Zahnspange für Leute, die wenig Zeit haben und trotzdem perfekte Zähne haben möchten. Sie sehen sofort beim 1. Termin, welche Ergebnisse sie innerhalb von sechs Monaten erreichen können." "… man (erhält) 14 Schienen für jeden Kiefer, die man jeweils zwei Wochen trägt, jede Schiene ist anders und verändert ihre Zähne Schritt für Schritt … Und bald werden Sie auf Fotos deutlich schöner lächeln."
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Der Verbraucher ist bei Werbeaussagen von Ärzten wenig geneigt, von reklamehaften Übertreibungen auszugehen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. und untersagte einer Kieferorthopädin die folgende Werbeaussagen: "x ist eine kostengünstige individuelle Zahnspange für Leute, die wenig Zeit haben und trotzdem perfekte Zähne haben möchten. Sie sehen sofort beim 1. Termin, welche Ergebnisse sie innerhalb von sechs Monaten erreichen können." "… man (erhält) 14 Schienen für jeden Kiefer, die man jeweils zwei Wochen trägt, jede Schiene ist anders und verändert ihre Zähne Schritt für Schritt … Und bald werden Sie auf Fotos deutlich schöner lächeln."
Versand von Arztberichten per Post
Wirtschaftsrecht
Eine Patientin wurde von ihrem Hausarzt nach Beschwerden im Darm an einen Facharzt
zur Untersuchung überwiesen. Dieser fertigte am Tag nach der Untersuchung
einen Arztbericht (Arztbrief) an, erhielt am Tag darauf den histologischen Befund
und sandte anschließend den Arztbrief und den histologischen Befund per
Post an den Hausarzt. Die Patientin warf dem Facharzt daraufhin u. a. einen
Behandlungsfehler vor, weil er den Brief nicht rechtzeitig an den Hausarzt verschickt
hatte.
Der hinzugezogene Arzt ist grundsätzlich gehalten, den behandelnden Arzt in einem Arztbrief über das Ergebnis des Überweisungsauftrages zu unterrichten. Diese Pflicht gehört zu den Schutzpflichten gegenüber dem Patienten. Im Übrigen gehört sie als Bestandteil der gegenseitigen Informationspflicht auch zu den Berufspflichten des Arztes.
Der Arzt war nicht verpflichtet einen anderen Informationsweg als die postalische Übersendung (z. B. Telefax) zu wählen oder den Zugang beim Hausarzt zu überprüfen. Der Arztbrief ist ein gängiges Mittel zur gebotenen Aufrechterhaltung des Informationsflusses zwischen den an der Behandlung beteiligten Ärzten. Allerdings gilt in dringenden Fällen, dass der Absender überprüfen muss, ob die Information beim Empfänger angekommen ist, z. B. bei hochpathologischen Befunden oder Befunden, die weitere, zeitkritische Behandlungsschritte erforderlich machen. Eine derartige Konstellation lag hier jedoch nicht vor.
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Der hinzugezogene Arzt ist grundsätzlich gehalten, den behandelnden Arzt in einem Arztbrief über das Ergebnis des Überweisungsauftrages zu unterrichten. Diese Pflicht gehört zu den Schutzpflichten gegenüber dem Patienten. Im Übrigen gehört sie als Bestandteil der gegenseitigen Informationspflicht auch zu den Berufspflichten des Arztes.
Der Arzt war nicht verpflichtet einen anderen Informationsweg als die postalische Übersendung (z. B. Telefax) zu wählen oder den Zugang beim Hausarzt zu überprüfen. Der Arztbrief ist ein gängiges Mittel zur gebotenen Aufrechterhaltung des Informationsflusses zwischen den an der Behandlung beteiligten Ärzten. Allerdings gilt in dringenden Fällen, dass der Absender überprüfen muss, ob die Information beim Empfänger angekommen ist, z. B. bei hochpathologischen Befunden oder Befunden, die weitere, zeitkritische Behandlungsschritte erforderlich machen. Eine derartige Konstellation lag hier jedoch nicht vor.