Aktuelles

Notdienstpauschale keine Betriebskosten

Mietrecht

Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum an dem Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Von den umlagefähigen Betriebskosten abzugrenzen sind einerseits Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung sowie andererseits Verwaltungskosten.

Als umlagefähige Kosten des Hauswarts kommen dabei zum einen Aufwendungen für bestimmte Wartungs-, Reinigungs- und Pflegetätigkeiten in Betracht. Diese Aufgaben sind dadurch gekennzeichnet, dass es sich um jeweils ohne konkreten Anlass ("routinemäßig") in bestimmten zeitlichen Intervallen im Sicherheitsinteresse durchzuführende Maßnahmen der Kontrolle und Überwachung handelt, wie z. B. Überwachung, dass Rettungs- oder Fluchtwege nicht zugestellt sind, Außentüren ordnungsgemäß schließen, die Beleuchtung von Gemeinschaftsflächen ordnungsgemäß funktioniert, haustechnische Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand sind usw.

Bei einer Notdienstpauschale werden jedoch Tätigkeiten abgegolten, die der Grundstücksverwaltung und nicht etwa dem vorstehend beschriebenen Sicherheits- oder Ordnungsbereich zuzuordnen sind. Denn es handelt sich nicht um eine Vergütung für eine allgemeine Kontroll- und Überwachungstätigkeit, sondern um Aufwendungen für die als Verwaltungstätigkeiten einzuordnende Entgegennahme von Störungsmeldungen und erforderlichenfalls die Veranlassung von Reparaturmaßnahmen durch Dritte.
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Kaufpreisprämie für Elektro- und Hybridfahrzeuge verlängert und erhöht

Wirtschaftsrecht

Um einen nennenswerten Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft zu erreichen, hat sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, mithilfe des Förderprogramms Elektromobilität (Umweltbonus) den Absatz neuer Pkw mit Elektro-, Hybrid- und Wasserstoff-/Brennstoffzellenantrieb mit einer Prämie zu fördern.

Die Kaufprämie für Pkw mit Elektro-, Hybrid- und Wasserstoff-/Brennstoffzellenantrieb gilt rückwirkend für alle Fahrzeuge, die ab dem 5.11.2019 zugelassen wurden. Die Förderung erfolgt bis zur vollständigen Auszahlung dieser Mittel, längstens bis zum 31.12.2025. Sobald die zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind, können nach Informationen der Bundesregierung keine weiteren Fördergelder bewilligt werden.

Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die ein Neufahrzeug zugelassen wird und die sich verpflichten, das Fahrzeug sechs Monate zu halten. Zuwendungsempfänger ist der Antragsteller.
  • Die Prämie für rein elektrisch betriebene Pkw unter 40.000 € erhöht sich von 4.000 € auf 6.000 € und für sog. Plug-In-Hybride von 3.000 € auf 4.500 €.
  • Reine E-Autos mit einem Listenpreis über 40.000 € werden dann mit 5.000 € und Plug-In-Hybride mit 3.750 € bezuschusst.
  • Für Pkw, die mehr als 65.000 € kosten, entfällt die Förderung.
Anmerkung: Künftig werden – unter weiteren Voraussetzungen – auch junge gebrauchte Elektrofahrzeuge, die weder als Firmen- noch als Dienstwagen des Ersterwerbers eine staatliche Förderung erhalten haben, bei der Zweitveräußerung eine Umweltprämie erhalten. Das Fahrzeug muss sich auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA-Liste) befinden.
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Haftung für Kundenbewertungen bei Amazon

Wirtschaftsrecht

In seinem Urteil vom 20.2.2020 stellte der Bundesgerichtshof klar, dass den Anbieter eines auf der Online-Handelsplattform Amazon angebotenen Produkts für Bewertungen des Produkts durch Kunden grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche Haftung trifft.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über die Plattform Amazon wurden Kinesiologie-Tapes angeboten. Unter dem Angebot waren Kundenrezensionen abrufbar, die unter anderem die Hinweise "schmerzlinderndes Tape!", "This product is perfect for pain…", "Schnell lässt der Schmerz nach", "Linderung der Schmerzen ist spürbar", "Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg" und "Schmerzen lindern" enthielten. Ein Wettbewerbsverein forderte von dem Händler die Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Löschung der Kundenrezensionen lehnte Amazon auf Anfrage des Händlers ab.

Die Richter des BGH führten aus, dass die Werbung für Medizinprodukte mit irreführenden Äußerungen Dritter grundsätzlich verboten ist. Die Kundenbewertungen sind zwar irreführende Äußerungen Dritter, weil die behauptete Schmerzlinderung durch Kinesiologie-Tapes medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist. Der Händler hat mit den Kundenbewertungen aber nicht geworben oder diese veranlasst, noch hat er sich die Kundenbewertungen zu eigen gemacht, indem er die inhaltliche Verantwortung dafür übernommen hat. Die Kundenbewertungen sind vielmehr als solche gekennzeichnet, finden sich bei Amazon getrennt vom Angebot des Händlers und werden von den Nutzern nicht der Sphäre des Händlers als Verkäufer zugerechnet.
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Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf einem Internet-Bewertungsportal

Wirtschaftsrecht

Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten über die Zulässigkeit eines Bewertungsportals zu entscheiden, in dem angemeldete Nutzer Unternehmen durch die Vergabe von einem bis zu fünf Sternen und einen Text bewerten konnten. Das Internetportal zeigte alle Nutzerbeiträge an und stufte sie ohne manuelle Kontrolle durch eine Software automatisiert und tagesaktuell entweder als "empfohlen" oder als "(momentan) nicht empfohlen" ein.

Die BGH-Richter beurteilten das Portal für zulässig. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und der Einstufung von Nutzerbewertungen als "empfohlen" oder "nicht empfohlen" durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt sind. So muss ein Gewerbetreibender Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen.
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Schwarzgeldabrede im WhatsApp-Chat

Wirtschaftsrecht

In den Jahren 2016 und 2017 hatte ein Bauunternehmer umfangreiche Sanierungsarbeiten für einen Auftraggeber erbracht. Während der Bauarbeiten zahlte er an den Unternehmer ohne Rechnung mehrere hunderttausend Euro als Abschläge. Bezüglich einer weiteren Abschlagszahlung bat der Bauunternehmer per WhatsApp, die Zahlung per Überweisung auf zwei verschiedene Konten aufzuteilen, "damit nicht so viel an die Augen von F…. kommt". Nach Abschluss der Arbeiten meinte der Bauunternehmer, ihm stünden noch rund 275.000 € zu. Der Auftraggeber verweigerte jedoch die Zahlung und der Fall landete vor Gericht.

Die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf waren davon überzeugt, dass mit "F…." in der WhatsApp-Nachricht das Finanzamt gemeint war. Der zugrundeliegende Vertrag verstieß damit gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, weil sich die Parteien einig waren, dass die Arbeiten ohne Erteilung einer Rechnung und unter Verkürzung des Werklohns um die Mehrwertsteuer erbracht werden sollten. Es handelte sich also um eine sog. "Schwarzgeldabrede". Somit hatte der Auftragnehmer keinen Anspruch auf die weitere Abschlagszahlung.
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Neuregelung der EU-Entsenderichtlinie

Wirtschaftsrecht

Zusätzlich zu den Vorschriften über "Mindestentgelte" sollen künftig auch die Vorschriften über alle Elemente der "Entlohnung" gelten. Dieses Gesetz soll sicherstellen, dass ganze Lohngitter, Überstundensätze oder auch Zulagen (z. B. Schmutz- und Gefahrenzulagen) und Sachleistungen des Arbeitgebers künftig für alle in Deutschland arbeitenden Arbeitnehmer geleistet werden müssen. Zugleich kann die Vergütung stärker nach Tätigkeit, Qualifikation und Berufserfahrung differenzieren. Ferner regelt der Gesetzentwurf auch die Anforderungen an Unterkünfte, die vom Arbeitgeber gestellt werden (müssen).

Wenn die aufgelisteten Arbeitsbedingungen in deutschlandweit geltenden allgemeinverbindlichen Tarifverträgen geregelt sind, gelten sie künftig auch für entsandte Arbeitnehmer – und zwar in allen Branchen. Bislang galt dies nur für das Baugewerbe.
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