Über den nachfolgenden Sachverhalt hatte das Oberlandesgericht Dresden
im Januar 2018 zu entscheiden: Hoch über einem Wanderweg lag ein Grundstück.
Eine Seite des Grundstücks lag an einer Felskante. An dieser befand sich
bis zur Höhe des Grundstücks eine Trockenmauer und auf dieser wiederrum
ein Holzzaun. Dadurch, dass sich die Trockenmauer absenkte fielen einzelne Steine
und Felsbrocken auf den Wanderweg. Hiergegen nahm der Eigentümer Sicherungsmaßnahmen
vor. Die entstandenen Kosten von ca. 13.000 € verlangte er von seiner Wohngebäudeversicherung
erstattet.
Als Grundstückseinfriedung im Sinne der Wohngebäudeversicherung zählen
nur solche Grenzeinrichtungen, die an oder auf der Grundstücksgrenze stehen und dazu
bestimmt sind, das Grundstück gegen störende Einwirkungen abzuschirmen.
Eine Trockenmauer, die ausschließlich Stützfunktion hat, ist hiervon
nach Auffassung des OLG nicht umfasst. Der Eigentümer bekam daher die Kosten
von der Versicherung nicht erstattet.
Aktuelles
Arbeitnehmer-Entsendegesetz – Bauherrenhaftung
Mietrecht
Nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz haftet ein Unternehmer, der einen anderen
Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für
dessen Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts an seine Arbeitnehmer wie
ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Dieser Haftung
unterliegen allerdings nicht Unternehmer, die lediglich als bloße Bauherren
eine Bauleistung in Auftrag geben.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Bauherr auf einem ihm gehörenden Grundstück ein Einkaufszentrum errichten ließ, das er verwaltete und in dem er Geschäftsräume an Dritte vermietete. Für den Bau des Gebäudes beauftragte er einen Generalunternehmer, der mehrere Subunternehmer einschaltete. Bei einem dieser Subunternehmer war ein Arbeitnehmer als Bauhelfer beschäftigt. Dieser Subunternehmer blieb ihm – trotz rechtskräftiger Verurteilung in einem Arbeitsgerichtsprozess – Lohn schuldig. Über das Vermögen des Generalunternehmers wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Arbeitnehmer hatte deshalb wegen des ihm für seine Arbeit auf der Baustelle des Einkaufszentrums noch zustehenden Nettolohns den Bauherrn in Anspruch genommen und gemeint, auch dieser hafte nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz als Unternehmer für die Lohnschulden eines Subunternehmers.
Die Richter des BAG entschieden mit Urteil vom 16.10.2019, dass der Erbauer des Einkaufszentrums als bloßer Bauherr nicht der Bürgenhaftung des Unternehmers nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz unterliegt.
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Bauherr auf einem ihm gehörenden Grundstück ein Einkaufszentrum errichten ließ, das er verwaltete und in dem er Geschäftsräume an Dritte vermietete. Für den Bau des Gebäudes beauftragte er einen Generalunternehmer, der mehrere Subunternehmer einschaltete. Bei einem dieser Subunternehmer war ein Arbeitnehmer als Bauhelfer beschäftigt. Dieser Subunternehmer blieb ihm – trotz rechtskräftiger Verurteilung in einem Arbeitsgerichtsprozess – Lohn schuldig. Über das Vermögen des Generalunternehmers wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Arbeitnehmer hatte deshalb wegen des ihm für seine Arbeit auf der Baustelle des Einkaufszentrums noch zustehenden Nettolohns den Bauherrn in Anspruch genommen und gemeint, auch dieser hafte nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz als Unternehmer für die Lohnschulden eines Subunternehmers.
Die Richter des BAG entschieden mit Urteil vom 16.10.2019, dass der Erbauer des Einkaufszentrums als bloßer Bauherr nicht der Bürgenhaftung des Unternehmers nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz unterliegt.
„Düsseldorfer Tabelle“ seit dem 1.1.2020
Familienrecht
Die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene "Düsseldorfer
Tabelle" ist zum 1.1.2020 geändert worden. U. a. wurden die Bedarfssätze
minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben. Die Regelsätze
betragen bei Nettoeinkommen bis 1.900 € nun:
369 € für Kinder von 0 – 5 Jahren,
424 € für Kinder von 6?- 11 Jahren,
497 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
530 € für Kinder ab 18 Jahren und steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.
Neben den Bedarfssätzen für minderjährige und volljährige Kinder wurde auch der Bedarf eines Studierenden, der nicht mehr bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, sowie die sogenannten Selbstbehalte angepasst.
Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnellzugriff – Düsseldorfer Tabelle.
Die nächste Änderung der "Düsseldorfer Tabelle" wird voraussichtlich zum 1.1.2021 erfolgen.
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369 € für Kinder von 0 – 5 Jahren,
424 € für Kinder von 6?- 11 Jahren,
497 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
530 € für Kinder ab 18 Jahren und steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.
Neben den Bedarfssätzen für minderjährige und volljährige Kinder wurde auch der Bedarf eines Studierenden, der nicht mehr bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, sowie die sogenannten Selbstbehalte angepasst.
Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnellzugriff – Düsseldorfer Tabelle.
Die nächste Änderung der "Düsseldorfer Tabelle" wird voraussichtlich zum 1.1.2021 erfolgen.
Kindergeldbezug beim sog. paritätischen Wechselmodell
Familienrecht
Werden nach der Trennung der Eltern die Kinder zu annähernd gleichen Zeitanteilen
in beiden Haushalten betreut, versorgt und erzogen, handelt es sich um ein sog.
paritätisches Wechselmodell. Nun hatten die Richter des Oberlandesgerichts
Celle über die Berechtigung des Kindergeldbezugs in einem solchen Wechselmodell
zu entscheiden. Sie kamen zu dem Urteil, dass hier das Kindeswohl entscheidend
ist. Danach steht dem Elternteil das Kindergeld zu, welches die Gewähr
dafür bietet, dass das Kindergeld zum Wohl des Kindes verwendet wird.
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Unterhaltsvorschuss für Kinder Alleinerziehender
Familienrecht
Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder von Alleinerziehenden,
die keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil
erhalten. Eine Einkommensgrenze des alleinerziehenden Elternteils gibt es nicht.
Hat der Antragsteller erneut geheiratet, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Die Zahlung erfolgt monatlich und kann rückwirkend längstens für
den Monat vor Antragstellung beantragt werden.
Seit dem 1.7.2018 gilt:
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Seit dem 1.7.2018 gilt:
- Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten.
- Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss erhalten.
- für Kinder bis zu 5 Jahren: 154 €/Monat,
- für Kinder von 6 Jahren bis 11 Jahren: 205 €/Monat,
- für Kinder von 12 Jahren bis 17 Jahren: 273 €/Monat.
Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkelkindern
Familienrecht
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt mit Urteil vom 31.5.2018 fest,
dass der Begriff "Umgangsrecht" auch das Umgangsrecht der Großeltern
mit ihren Enkelkindern umfasst.
In seiner Entscheidung stellt der EuGH zunächst fest, dass der Begriff "Umgangsrecht" im Sinne der Brüssel-IIa-Verordnung autonom auszulegen ist. Nach einem Hinweis darauf, dass diese Verordnung für alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung gilt und das Umgangsrecht als Priorität angesehen wird, weist er darauf hin, dass sich der Gesetzgeber dazu entschieden hat, den Kreis der Personen, die die elterliche Verantwortung ausüben oder denen ein Umgangsrecht zukommt, nicht einzuschränken. Demnach erfasst der Begriff "Umgangsrecht" somit nicht nur das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern, sondern auch das anderer Personen, hinsichtlich deren es für das Kind wichtig ist, persönliche Beziehungen zu unterhalten, insbesondere seine Großeltern.
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In seiner Entscheidung stellt der EuGH zunächst fest, dass der Begriff "Umgangsrecht" im Sinne der Brüssel-IIa-Verordnung autonom auszulegen ist. Nach einem Hinweis darauf, dass diese Verordnung für alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung gilt und das Umgangsrecht als Priorität angesehen wird, weist er darauf hin, dass sich der Gesetzgeber dazu entschieden hat, den Kreis der Personen, die die elterliche Verantwortung ausüben oder denen ein Umgangsrecht zukommt, nicht einzuschränken. Demnach erfasst der Begriff "Umgangsrecht" somit nicht nur das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern, sondern auch das anderer Personen, hinsichtlich deren es für das Kind wichtig ist, persönliche Beziehungen zu unterhalten, insbesondere seine Großeltern.