Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) darf ein Fahrstreifen nur gewechselt
werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen
ist. Das Oberlandesgericht München (OLG) hatte in einem Fall zu entscheiden,
bei dem ein Pkw-Fahrer mittels des Reißverschlussverfahrens von der linken
auf die rechte Spur wechselte und dabei mit einem Lkw kollidierte.
Die OLG-Richter kamen zu der Entscheidung, dass der Beweis des ersten Anscheins
dafür spricht, dass der Pkw-Fahrer schuldhaft gegen die o. g. Vorschriften
der StVO verstoßen hatte. Die Richter des Landgericht hatte eine Haftungsverteilung
50:50 als angemessen angesehen. Das OLG entschied jedoch zugunsten des Lkw-Fahrers
und kam zu der Entscheidung, dass dem Pkw-Fahrer kein Schadensersatz zusteht.
Aktuelles
Kollision zwischen einem Linienbus und Motorradfahrer an einer Engstelle
Verkehrsrecht
Das Verbot der Durchfahrt bei Gegenverkehr gemäß Verkehrszeichen
208 (Vorrang des Gegenverkehrs) verpflichtet den Verkehrsteilnehmer zum Unterlassen
des Befahrens einer Engstelle, wenn nicht gewiss ist, dass der Gegenverkehr
nicht behindert wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vorrang des
Gegenverkehrs nicht dadurch entfällt, wenn das entgegenkommende Fahrzeug
ein Motorrad ist. Es ist also unerheblich, ob es sich um ein- oder mehrspurige
Fahrzeuge handelt. Dies gilt auch, wenn angesichts der Fahrbahnbreite (hier:
7,4 m) ein Motorrad ungehindert an einem Bus vorbeifahren kann.
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Ausparken in Einbahnstraße
Verkehrsrecht
Wer aus einer Parklücke in einer Einbahnstraße ausparkt, muss beide
Fahrtrichtungen absichern. Ein Fahrzeugführer muss damit rechnen, dass
ein Fahrzeug mit Sonderrechten (hier: Transporter einer Straßenbaubehörde)
oder auch ein Fußgänger die Einbahnstraße in der entgegengesetzten
Richtung nutzt. Im Übrigen muss sich der Führer eines Fahrzeugs beim
Rückwärtsausparken laufend darüber vergewissern, dass niemand
zu Schaden kommt. Der übrige Verkehr darf darauf vertrauen, dass der Ausparkende
auch bei einem bereits begonnenen Ausparkmanöver andere Verkehrsteilnehmer
wahrnimmt und darauf reagiert.
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Auffahrunfall in einer Waschstraße
Verkehrsrecht
In einem vom Bundesgerichtshof am 19.7.2018 entschiedenen Fall befand sich
ein Fahrer mit seinem BMW in einer Waschstraße. Bei dieser handelte es
sich um eine vollautomatisierte Anlage, durch die die Fahrzeuge während
des Waschvorgangs von einem Schleppband mit einer geringen Geschwindigkeit gezogen
werden. Vor dem BMW befand sich ein Mercedes, hinter dem BMW befand sich ein
Hyundai. Während des Waschvorgangs betätigte der Fahrer des Mercedes
grundlos die Bremse, wodurch dieses Fahrzeug aus dem Schleppband geriet und
stehen blieb, während der BMW sowie der dahinter befindliche Hyundai weitergezogen
wurden. Hierbei wurde der BMW auf den Mercedes und der Hyundai auf den BMW geschoben.
Bei einem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs besteht die Schutzpflicht des Betreibers der Waschstraße, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Dabei kann allerdings nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Es sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind. Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit den Sicherungsvorkehrungen einhergeht. Zu den gebotenen Sicherungsvorkehrungen kann auch die Erfüllung von Hinweispflichten gehören.
Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es, dass von dem Betreiber der Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt wird. Sind Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage – zwar selten, aber vorhersehbar – nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.
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Bei einem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs besteht die Schutzpflicht des Betreibers der Waschstraße, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Dabei kann allerdings nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Es sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind. Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit den Sicherungsvorkehrungen einhergeht. Zu den gebotenen Sicherungsvorkehrungen kann auch die Erfüllung von Hinweispflichten gehören.
Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es, dass von dem Betreiber der Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt wird. Sind Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage – zwar selten, aber vorhersehbar – nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.
Nicht immer Mietwagen nach Verkehrsunfall
Verkehrsrecht
Bei einer geringen Fahrleistung kann das Anmieten eines Ersatzwagens nach einem
Verkehrsunfall nicht erforderlich sein. Dem Geschädigten steht dann nur
eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Das hat das Oberlandesgericht Hamm
(OLG) am 23.1.2018 entschieden.
Im entschiedenen Fall hatte der Geschädigte nach Abschluss der Reparaturarbeiten einen Mietwagen 11 Tage in Anspruch genommen. In dieser Zeit legte er mit dem Mietwagen 239 km zurück. Der Unfallgegner lehnte die Erstattung der Mietwagenkosten ab, weil er das Anmieten eines Ersatzfahrzeugs bei der geringen Fahrleistung nicht für erforderlich erachtete.
Das OLG sprach dem Geschädigten einen Nutzungsausfallschaden in Höhe von 115 € (5 Tage zu je 23 €) zu. In der Begründung führten die Richter aus, dass bei der Beurteilung der Mietwagenkosten zudem zu berücksichtigen war, dass der Geschädigte in den elf Tagen nur 239 km gefahren war. Abzüglich der einmalig zurückgelegten Strecke von seinem Wohnhaus zur Kfz-Werkstatt war er damit nur ca. 16 km pro Tag gefahren. Das OLG geht davon aus, dass ein tägliches Fahrbedürfnis von weniger als 20 km am Tag ein Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellt, weil der Geschädigte dann nicht darauf angewiesen ist, ständig ein Fahrzeug zur Verfügung zu haben.
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Im entschiedenen Fall hatte der Geschädigte nach Abschluss der Reparaturarbeiten einen Mietwagen 11 Tage in Anspruch genommen. In dieser Zeit legte er mit dem Mietwagen 239 km zurück. Der Unfallgegner lehnte die Erstattung der Mietwagenkosten ab, weil er das Anmieten eines Ersatzfahrzeugs bei der geringen Fahrleistung nicht für erforderlich erachtete.
Das OLG sprach dem Geschädigten einen Nutzungsausfallschaden in Höhe von 115 € (5 Tage zu je 23 €) zu. In der Begründung führten die Richter aus, dass bei der Beurteilung der Mietwagenkosten zudem zu berücksichtigen war, dass der Geschädigte in den elf Tagen nur 239 km gefahren war. Abzüglich der einmalig zurückgelegten Strecke von seinem Wohnhaus zur Kfz-Werkstatt war er damit nur ca. 16 km pro Tag gefahren. Das OLG geht davon aus, dass ein tägliches Fahrbedürfnis von weniger als 20 km am Tag ein Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellt, weil der Geschädigte dann nicht darauf angewiesen ist, ständig ein Fahrzeug zur Verfügung zu haben.
Haftung nach Auffahrunfall
Verkehrsrecht
Bei einem Auffahrunfall spricht der erste Anschein gegen den Auffahrenden.
Es liegt nahe, dass er zu schnell, zu unaufmerksam oder ohne den erforderlichen
Abstand gefahren ist. Den Vorausfahrenden kann aber ein sog. Mitverschulden
treffen. Im Einzelfall muss dann eventuell ein Gericht die Verschuldensanteile
abwägen.
In einem vor dem Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) verhandelten Fall hatte ein Verkehrsteilnehmer stark abgebremst um in seine Hauseinfahrt einzubiegen. Die beiden nachfolgenden Fahrer konnten gerade noch rechtzeitig abbremsen. Der dritte nachfolgenden Fahrer fuhr auf das vorausfahrende Auto auf.
Im entschiedenen Fall gewichtete das OLG die Verschuldensanteile mit 2/3 auf Seiten des Auffahrenden und 1/3 auf Seiten des Abbremsers. Danach muss der Verkehrsteilnehmer immer damit rechnen, dass ein vorausfahrendes Auto abrupt anhält, weil z. B. ein Kind auf die Fahrbahn läuft. Den beiden vorausfahrenden Autos sei es schließlich auch gelungen, noch rechtzeitig abzubremsen.
In diesem Fall allerdings traf aber auch den Abbremser ein erhebliches Mitverschulden. Zeugen berichteten, dass er eine „Vollbremsung aus dem Nichts“ gemacht und dazu noch nicht einmal geblinkt hat. Hintergrund war wohl, dass sich der Fahrer durch einen Überholversuch seines Hintermannes provoziert gefühlt und diesen durch das plötzliche Abbremsen maßregeln wollte, so die OLG-Richter. Bei einem solchen Verhalten muss er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen.
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In einem vor dem Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) verhandelten Fall hatte ein Verkehrsteilnehmer stark abgebremst um in seine Hauseinfahrt einzubiegen. Die beiden nachfolgenden Fahrer konnten gerade noch rechtzeitig abbremsen. Der dritte nachfolgenden Fahrer fuhr auf das vorausfahrende Auto auf.
Im entschiedenen Fall gewichtete das OLG die Verschuldensanteile mit 2/3 auf Seiten des Auffahrenden und 1/3 auf Seiten des Abbremsers. Danach muss der Verkehrsteilnehmer immer damit rechnen, dass ein vorausfahrendes Auto abrupt anhält, weil z. B. ein Kind auf die Fahrbahn läuft. Den beiden vorausfahrenden Autos sei es schließlich auch gelungen, noch rechtzeitig abzubremsen.
In diesem Fall allerdings traf aber auch den Abbremser ein erhebliches Mitverschulden. Zeugen berichteten, dass er eine „Vollbremsung aus dem Nichts“ gemacht und dazu noch nicht einmal geblinkt hat. Hintergrund war wohl, dass sich der Fahrer durch einen Überholversuch seines Hintermannes provoziert gefühlt und diesen durch das plötzliche Abbremsen maßregeln wollte, so die OLG-Richter. Bei einem solchen Verhalten muss er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen.