Zeigt sich innerhalb eines Jahres nach der Übergabe der Ware ein Mangel, wird grundsätzlich vermutet, dass dieser bereits bei der Übergabe vorhanden war. In diesem Fall muss nicht der Käufer beweisen, dass die Ware von Anfang an mangelhaft war. Vielmehr ist es Sache des Verkäufers nachzuweisen, dass der Mangel erst später entstanden ist. Die Vermutung gilt nur dann nicht, wenn sie aufgrund der Art der Ware oder des konkreten Mangels offensichtlich nicht passt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dazu in zwei Fällen zu entscheiden. In dem ersten Fall ging es um einen Fahrzeugbrand wenige Wochen nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens und im zweiten um gefährliche Pendelschwingungen eines neu erworbenen Motorrollers. Die Vorinstanzen hatten die Klagen abgewiesen, weil die Käufer keinen Nachweis für einen bereits bei Übergabe vorhandenen Mangel erbringen konnten. Der BGH hob die Entscheidungen auf und verwies die Verfahren zur erneuten Verhandlung an die Berufungsgerichte zurück. Denn diese hatten die im Bürgerlichen Gesetzbuch zugunsten der Käufer vorgesehene Beweislastumkehr verkannt und zu Unrecht abgelehnt.
Aktuelles
Alle Verkaufsstellen müssen Einweg-Vapes zurücknehmen
Wirtschaftsrecht
Die Einweg-Vapes werden von vielen Verbrauchern nicht als Elektroaltgeräte wahrgenommen und daher fälschlicherweise über die Restmülltonne oder den Gelben Sack/Gelbe Tonne entsorgt.
Gelangen Einweg-Vapes in den Hausmüll können sie während der Sammlung oder in Sortieranlagen beschädigt werden. Wird ein Lithium-Ionen-Akku gequetscht oder beschädigt, kann er sich erhitzen und Feuer fangen. Bislang ist die Rückgabe bei kommunalen Wertstoff- und Recyclinghöfen, bei Sammelstellen für Elektroaltgeräte, in größeren Super- und Drogeriemärkten mit Rücknahmesystemen sowie in Elektronikfachmärkten möglich.
Ab 1.7.2026 muss generell jede Verkaufsstelle, die Einweg-Vapes verkauft, die ausgedienten Geräte kostenlos zurücknehmen. Das betrifft nicht nur Fachgeschäfte, sondern auch Kioske, Tankstellen und Tabakläden.
Wichtig: Die Rückgabe ist nicht an einen Neukauf gekoppelt. Verbraucher können alte Geräte unabhängig davon abgeben, wo sie ursprünglich gekauft wurden.
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Gelangen Einweg-Vapes in den Hausmüll können sie während der Sammlung oder in Sortieranlagen beschädigt werden. Wird ein Lithium-Ionen-Akku gequetscht oder beschädigt, kann er sich erhitzen und Feuer fangen. Bislang ist die Rückgabe bei kommunalen Wertstoff- und Recyclinghöfen, bei Sammelstellen für Elektroaltgeräte, in größeren Super- und Drogeriemärkten mit Rücknahmesystemen sowie in Elektronikfachmärkten möglich.
Ab 1.7.2026 muss generell jede Verkaufsstelle, die Einweg-Vapes verkauft, die ausgedienten Geräte kostenlos zurücknehmen. Das betrifft nicht nur Fachgeschäfte, sondern auch Kioske, Tankstellen und Tabakläden.
Wichtig: Die Rückgabe ist nicht an einen Neukauf gekoppelt. Verbraucher können alte Geräte unabhängig davon abgeben, wo sie ursprünglich gekauft wurden.
Keine grundsätzliche Pflicht einer WEG zur Einholung von Vergleichsangeboten
Mietrecht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Wohnungseigentümer vor der Beauftragung von Erhaltungsmaßnahmen nicht allgemein verpflichtet sind, mehrere Vergleichsangebote einzuholen. Damit hat der BGH der langjährigen gerichtlichen Praxis, Beschlüsse über Erhaltungsmaßnahmen allein wegen fehlender Vergleichsangebote für ungültig zu erklären, eine Absage erteilt. Ob eine entsprechende Beschlussfassung hinsichtlich der vorliegenden Informationen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab; dazu enthält die Entscheidung nähere Vorgaben.
Eine Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn den Wohnungseigentümern ausreichend Informationen für eine sachgerechte Entscheidung vorliegen. Vergleichsangebote sind dabei nicht zwingend erforderlich. Insbesondere bei kleineren Maßnahmen können Eigentümer den angebotenen Preis selbst beurteilen, zudem hat der Verwalter die Pflicht, Angebote auf Eignung und Wirtschaftlichkeit zu prüfen.
Auch bei größeren Maßnahmen können andere Erkenntnisquellen, etwa die Beratung durch Architekten oder Sachverständige, genügen. Von weiteren Angeboten kann zudem wegen besonderer Dringlichkeit oder mangelnder Verfügbarkeit anderer Handwerker abgesehen werden.
Schließlich kann es gerechtfertigt sein, ein bereits bewährtes Unternehmen ohne Einholung weiterer Angebote zu beauftragen. Neben dem Preis dürfen die Eigentümer auch Zuverlässigkeit, Arbeitsqualität, Termintreue, Reaktionsgeschwindigkeit bei Mängeln sowie die bereits vorhandene Kenntnis der Anlage durch den Auftragnehmer berücksichtigen.
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Eine Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn den Wohnungseigentümern ausreichend Informationen für eine sachgerechte Entscheidung vorliegen. Vergleichsangebote sind dabei nicht zwingend erforderlich. Insbesondere bei kleineren Maßnahmen können Eigentümer den angebotenen Preis selbst beurteilen, zudem hat der Verwalter die Pflicht, Angebote auf Eignung und Wirtschaftlichkeit zu prüfen.
Auch bei größeren Maßnahmen können andere Erkenntnisquellen, etwa die Beratung durch Architekten oder Sachverständige, genügen. Von weiteren Angeboten kann zudem wegen besonderer Dringlichkeit oder mangelnder Verfügbarkeit anderer Handwerker abgesehen werden.
Schließlich kann es gerechtfertigt sein, ein bereits bewährtes Unternehmen ohne Einholung weiterer Angebote zu beauftragen. Neben dem Preis dürfen die Eigentümer auch Zuverlässigkeit, Arbeitsqualität, Termintreue, Reaktionsgeschwindigkeit bei Mängeln sowie die bereits vorhandene Kenntnis der Anlage durch den Auftragnehmer berücksichtigen.
Zweitunfall bleibt für fiktive Abrechnung des Erstschadens ohne Bedeutung
Versicherungsrecht
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde nach einem Unfall ein Schadensgutachten erstellt. Es bezifferte den Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs auf 2.900 € und den Restwert auf 685 €. Der Schaden wurde zunächst teilweise mit 860 € reguliert. Nach Erstellung des Gutachtens erlitt das unreparierte Fahrzeug bei einem weiteren Verkehrsunfall zusätzliche Schäden. Ein weiteres Gutachten ermittelte daraufhin nur noch einen Wiederbeschaffungswert von 2.100 €. Für den zweiten Unfall wurden 1.900 € von dessen Haftpflichtversicherer gezahlt. Zudem wurde das Fahrzeug für 200 € an einen Restwertkäufer veräußert.
Die zuständige Versicherung für den Erstschaden lehnte nach einer Teilzahlung von 860 € weitere Leistungen ab. Zur Begründung führte sie an, dass die Geschädigte durch den Ausgleich des zweiten Schadens keinen finanziellen Vorteil erlangen dürfe. Sie dürfe also nicht besser stehen, als wenn die beiden Schadensereignisse nicht eingetreten wären. Die nach dem späteren Verkehrsunfall erhaltenen Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.100 € waren daher im Wege des Vorteilsausgleichs auf den Schaden anzurechnen. Zusammen mit der bereits geleisteten Zahlung von 860 € hatte die Geschädigte damit einen Betrag erhalten, der den ursprünglich durch den Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 2.900 € übersteigt.
Der Schadensersatzanspruch aus dem Erstschaden bleibt unberührt, wenn das Fahrzeug später durch ein weiteres Ereignis erneut beschädigt wird, da das weitere Schicksal eines beschädigten Fahrzeugs bei der fiktiven Schadensabrechnung grundsätzlich unbeachtlich ist. Die für den Zweitschaden erhaltenen Zahlungen waren deshalb nicht auf den Schadensersatzanspruch aus dem ersten Schadensfall anzurechnen. Unerheblich ist dabei auch, ob die Geschädigte durch die zweite Regulierung wirtschaftlich bessergestellt wurde. Das weitere Schicksal des Fahrzeugs nach dem Erstschaden spielt bei dessen fiktiver Schadensabrechnung keine Rolle. Aufgrund von auffälligen Differenzen zwischen den in den Gutachten aufgeführten Werten verwies der BGH den Fall an das Berufungsgericht zurück.
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Die zuständige Versicherung für den Erstschaden lehnte nach einer Teilzahlung von 860 € weitere Leistungen ab. Zur Begründung führte sie an, dass die Geschädigte durch den Ausgleich des zweiten Schadens keinen finanziellen Vorteil erlangen dürfe. Sie dürfe also nicht besser stehen, als wenn die beiden Schadensereignisse nicht eingetreten wären. Die nach dem späteren Verkehrsunfall erhaltenen Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.100 € waren daher im Wege des Vorteilsausgleichs auf den Schaden anzurechnen. Zusammen mit der bereits geleisteten Zahlung von 860 € hatte die Geschädigte damit einen Betrag erhalten, der den ursprünglich durch den Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 2.900 € übersteigt.
Der Schadensersatzanspruch aus dem Erstschaden bleibt unberührt, wenn das Fahrzeug später durch ein weiteres Ereignis erneut beschädigt wird, da das weitere Schicksal eines beschädigten Fahrzeugs bei der fiktiven Schadensabrechnung grundsätzlich unbeachtlich ist. Die für den Zweitschaden erhaltenen Zahlungen waren deshalb nicht auf den Schadensersatzanspruch aus dem ersten Schadensfall anzurechnen. Unerheblich ist dabei auch, ob die Geschädigte durch die zweite Regulierung wirtschaftlich bessergestellt wurde. Das weitere Schicksal des Fahrzeugs nach dem Erstschaden spielt bei dessen fiktiver Schadensabrechnung keine Rolle. Aufgrund von auffälligen Differenzen zwischen den in den Gutachten aufgeführten Werten verwies der BGH den Fall an das Berufungsgericht zurück.
Kiga-Platz – kein ausnahmsloser Anspruch auf durchgängige Betreuung
Sozialrecht
Der gesetzliche Anspruch auf einen Kiga-Platz wird häufig mit einer bestimmten täglichen Betreuungszeit gleichgesetzt. Eine bundesweit verbindliche Mindeststundenzahl existiert jedoch nicht. Nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches Achtes Buch haben Kinder ab dem ersten Lebensjahr einen Anspruch auf frühkindliche Förderung. Für Kinder ab dem dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt besteht ein Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Konkrete zeitliche Vorgaben für den Umfang der täglichen Betreuung lassen sich dem Gesetz jedoch nicht entnehmen. Es handelt sich vielmehr um einen bedarfsgerechten Förderanspruch, dessen konkrete Ausgestaltung – insbesondere hinsichtlich der Betreuungszeiten – den Ländern überlassen ist.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellt in einem Urteil klar, dass selbst landesrechtliche Regelungen keinen starren Anspruch auf bestimmte Betreuungszeiten begründen. In dem Fall besuchte ein im Jahr 2022 geborenes Kind eine Kindertagesstätte mit Betreuungszeiten von montags bis freitags jeweils von 7 bis 12 Uhr sowie von 14 bis 16 Uhr. Die Mutter befand sich nach der Geburt eines weiteren Kindes noch bis Juli 2027 in Elternzeit. Im Mai 2025 beantragten die Eltern eine durchgängige Betreuung von 7 Stunden täglich. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, ein entsprechender Betreuungsplatz stehe nicht zur Verfügung. Vor Gericht hatten die Eltern keinen Erfolg.
Zwar ist in Rheinland-Pfalz „regelmäßig“ eine siebenstündige Betreuung vorgesehen, das Gericht stellt jedoch klar, dass es sich dabei lediglich um einen Regelfall handelt. Im Einzelfall kann der Anspruch auf einen Betreuungsplatz auch durch eine in der Mittagszeit unterbrochene Betreuungszeit erfüllt werden, insbesondere wenn – wie hier – ein Erziehungsberechtigter keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder keine pflegerischen Pflichten erfüllen muss.
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Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellt in einem Urteil klar, dass selbst landesrechtliche Regelungen keinen starren Anspruch auf bestimmte Betreuungszeiten begründen. In dem Fall besuchte ein im Jahr 2022 geborenes Kind eine Kindertagesstätte mit Betreuungszeiten von montags bis freitags jeweils von 7 bis 12 Uhr sowie von 14 bis 16 Uhr. Die Mutter befand sich nach der Geburt eines weiteren Kindes noch bis Juli 2027 in Elternzeit. Im Mai 2025 beantragten die Eltern eine durchgängige Betreuung von 7 Stunden täglich. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, ein entsprechender Betreuungsplatz stehe nicht zur Verfügung. Vor Gericht hatten die Eltern keinen Erfolg.
Zwar ist in Rheinland-Pfalz „regelmäßig“ eine siebenstündige Betreuung vorgesehen, das Gericht stellt jedoch klar, dass es sich dabei lediglich um einen Regelfall handelt. Im Einzelfall kann der Anspruch auf einen Betreuungsplatz auch durch eine in der Mittagszeit unterbrochene Betreuungszeit erfüllt werden, insbesondere wenn – wie hier – ein Erziehungsberechtigter keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder keine pflegerischen Pflichten erfüllen muss.
Immobilienkauf – Antworten zum Zustand der Immobilie müssen vollständig sein
Mietrecht
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 23.3.2026 entschieden, dass ein Immobilienkauf wegen arglistiger Täuschung rückabgewickelt werden kann, wenn bekannte Feuchtigkeitsschäden verschwiegen oder verharmlost werden.
In dem Fall aus der Praxis hatten die Käufer vor dem Erwerb eines Hauses ausdrücklich nach Feuchtigkeitsproblemen im Keller gefragt. Der Sohn der Verkäuferin erklärte bei den Besichtigungen, es gebe keine erheblichen Probleme. Tatsächlich lag jedoch bereits eine fachliche Stellungnahme vor, die erhebliche Feuchtigkeits- und Schimmelschäden belegte. Gegenüber den Käufern wurden diese lediglich als kleinere „Stockflecken“ dargestellt.
Nachdem die tatsächlichen Schäden bekannt wurden, erklärten die Käufer die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung. Das OLG gab ihnen Recht. Nach Auffassung des Gerichts müssen Verkäufer Fragen zu bekannten Mängeln vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Bereits verharmlosende Angaben können eine arglistige Täuschung darstellen.
Die Verkäuferin wurde zur Rückzahlung des Kaufpreises (320.000 €) verurteilt, während die Käufer das Grundstück zurückübereignen müssen. Das Urteil zeigt erneut, dass ein Gewährleistungsausschluss nicht greift, wenn bekannte Mängel bewusst verschwiegen oder bagatellisiert werden.
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In dem Fall aus der Praxis hatten die Käufer vor dem Erwerb eines Hauses ausdrücklich nach Feuchtigkeitsproblemen im Keller gefragt. Der Sohn der Verkäuferin erklärte bei den Besichtigungen, es gebe keine erheblichen Probleme. Tatsächlich lag jedoch bereits eine fachliche Stellungnahme vor, die erhebliche Feuchtigkeits- und Schimmelschäden belegte. Gegenüber den Käufern wurden diese lediglich als kleinere „Stockflecken“ dargestellt.
Nachdem die tatsächlichen Schäden bekannt wurden, erklärten die Käufer die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung. Das OLG gab ihnen Recht. Nach Auffassung des Gerichts müssen Verkäufer Fragen zu bekannten Mängeln vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Bereits verharmlosende Angaben können eine arglistige Täuschung darstellen.
Die Verkäuferin wurde zur Rückzahlung des Kaufpreises (320.000 €) verurteilt, während die Käufer das Grundstück zurückübereignen müssen. Das Urteil zeigt erneut, dass ein Gewährleistungsausschluss nicht greift, wenn bekannte Mängel bewusst verschwiegen oder bagatellisiert werden.