Aktuelles

Wohngebäudeversicherung – Schäden aufgrund Bodenabsenkung durch Austrocknung

Versicherungsrecht

In einem vom Oberlandesgericht Dresden entschiedenen Fall machte ein Versicherungsnehmer gegen seine Wohngebäudeversicherung Gebäudeschäden geltend. Nach seiner Auffassung waren diese durch Absenkung des Bodens durch Austrocknung entstanden und in der Versicherung wären Schäden durch Erdfall und Erdrutsch versichert.

Die OLG-Richter folgten dieser Auffassung nicht und entschieden, dass eine durch Austrocknung des Bodens erfolgende Bodenabsenkung mit der Folge von Gebäudeschäden weder als Erdfall noch als Erdrutsch anzusehen ist.

Ein Erdrutsch ist nach den Versicherungsbedingungen ein „plötzliches Abrutschen oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen, dessen Ursache ausschließlich naturbedingt ist“. Diese Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor, wenn sich der Boden unter einem Gebäude aufgrund von Austrocknung langsam senkt und dies zu Rissen an einem Gebäude führt.

Ein Erdfall ist „ein Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen, dessen Ursache ausschließlich naturbedingt ist“. Auch diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt. Schon unter dem Begriff „Einsturz“ kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht verstehen, dass sich der Erdboden unter dem Gebäude über einen längeren Zeitraum hinweg absenkt und dies zu Rissen an einem Bauwerk führt.
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Verkehrsunfall mit einem Rettungswagen

Verkehrsrecht

Ein Rettungsdienstfahrer darf eine Kreuzung bei Rot nur überqueren, wenn er sich überzeugt hat, dass er von den anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen wird. Kommt es zur Kollision mit einem bei Grün querenden Fahrzeug, weil dessen Fahrer den Rettungswagen aus Unachtsamkeit übersehen bzw. überhört hat, kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht. Zu dieser Entscheidung kam das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG) in seinem Urteil v. 20.11.2023.

Zwar ist ein Fahrzeug des Rettungsdienstes bei einer Einsatzfahrt von den Vorschriften der StVO befreit. Dennoch kommt den Erfordernissen der Verkehrssicherheit stets Vorrang gegenüber den Interessen des Einsatzfahrzeugs am raschen Vorwärtskommen zu, führte das OLG aus. Je mehr der Sonderrechtsfahrer von Verkehrsregeln abweicht, umso höher sind die Anforderungen an seine Sorgfalt.
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Lkw-Maut – künftig Staffelung nach CO2-Ausstoß

Verkehrsrecht

In seiner Sitzung v. 20.10.2023 hat nun auch der Bundesrat den Änderungen bei der Lkw-Maut zugestimmt. Das Dritte Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften konnte daher weitgehend zum 1.12.2023 in Kraft treten.

Nun enthält die Maut – zusätzlich zu den bereits geltenden Teilsätzen für Infrastruktur, Luft und Lärm – einen Teilsatz für verkehrsbedingte CO2-Emissionen. Nach den Vorgaben einer EU-Richtlinie werden Fahrzeuge in Emissionsklassen eingeordnet. Emissionsfreie Lkw sind bis 31.12.2025 von der Mautpflicht befreit. Anschließend entrichten sie einen um 75 % reduzierten Mautteilsatz für Infrastruktur- sowie Lärm- und Luftverschmutzungskosten.

Ab 1.7.2024 gilt die Maut für die Benutzung von Bundesfernstraßen schon für Fahrzeuge ab 3,5 t. Ausnahmen gibt es für Fahrzeuge von Handwerksbetrieben aus dem ländlichen Raum, die in Großstädten oder am Stadtrand tätig sind.
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Keine Verbindlichkeit bei der Formulierung „Voraussichtlicher Baubeginn …“

Mietrecht

Nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) ist die Ausführung nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. Bei einer Formulierung „voraussichtlich (Datum)“ fehlt es jedoch für die Annahme einer verbindlichen Vertragsfrist an der erforderlichen Eindeutigkeit.

Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen.

Ist der Auftragnehmer zur Erbringung von Bauleistungen verpflichtet, kommt es für den Beginn der Ausführung grundsätzlich auf die tatsächliche Arbeitsaufnahme auf der Baustelle an. Haben beispielsweise die Vertragsparteien die ständige Anwesenheit von mindestens vier Arbeitskräften auf der Baustelle festgelegt, reicht der Einsatz von nur einer Arbeitskraft durch den Auftragnehmer für den Arbeitsbeginn nicht aus.

Sollte der Auftragnehmer den Start der Arbeiten hinauszögern, ist es dem Auftraggeber möglich, ihm eine angemessene Zeitspanne für den Arbeitsbeginn zu setzen und im Falle der Nichteinhaltung mit Vertragsauflösung zu drohen. Diese Zeitspanne darf durchaus kurz ausfallen und muss nicht die gesamte üblicherweise benötigte Zeit für die Vorbereitung der Arbeiten umfassen.
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Mitteilungspflicht bei Schwammbefall

Mietrecht

Ein vorsätzliches Verschweigen von Tatsachen kann als betrügerisches Verhalten angesehen werden, sofern eine Verpflichtung zur Offenlegung dieser Tatsachen besteht. Eine Offenlegungspflicht tritt jedoch nur dann in Kraft, wenn der andere Vertragspartner im Rahmen von Treu und Glauben sowie den gängigen gesellschaftlichen Normen vernünftigerweise mit einer Aufklärung rechnen kann. Im Allgemeinen liegt es in der Verantwortung jedes Beteiligten, sich um die eigenen Interessen zu kümmern. Es gibt keine generelle Verpflichtung, alle potenziell entscheidenden Informationen für den Entschluss des anderen Vertragsteils von sich aus preiszugeben. Es ist vielmehr so, dass ein Vertragspartner lediglich dazu verpflichtet ist, den anderen über jene Umstände in Kenntnis zu setzen, die den eigentlichen Zweck des Vertrags zunichtemachen könnten und somit für dessen Entscheidungsfindung erheblich sind – und das auch nur dann, wenn eine solche Mitteilung nach allgemeinem gesellschaftlichen Verständnis zu erwarten wäre.

Vor diesem Hintergrund entschieden die Richter des OLG Rostock, dass der Befall eines Hauses mit Hausschwamm dem Käufer vom Verkäufer selbst dann mitzuteilen ist, wenn er diesen hat fachgerecht beseitigen lassen.

Ferner besteht die Mitteilungspflicht auch dann, wenn der Schwammbefall für den Käufer möglicherweise erkennbar ist.
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Umgangskontakt – Verstoß gegen formlose Telefonvereinbarung

Familienrecht

In einem vom Kammergericht Berlin entschiedenen Fall hatte ein Vater gegen eine mit der Mutter des Kindes informelle Telefonvereinbarung verstoßen. Die Mutter stellte einen Ordnungsgeldantrag, welchen das Amtsgericht zurückwies. Die Richter des Kammergerichts Berlin bestätigten diese Entscheidung.

Welche Formen des Umgangskontakts von einer konkreten Umgangsregelung ausgeschlossen sind, muss im Einzelfall entschieden werden. Bei der Interpretation solcher Regelungen ist es wichtig, dass klar ist, was von der betroffenen Person erwartet wird. Die Person muss bei vernünftiger Betrachtung genau verstehen können, was die Regelung von ihr fordert. Dabei sollten die Anforderungen nicht zu streng sein. Es muss sowohl die Durchsetzbarkeit der Regelungen als auch die Verpflichtung der Eltern, sich angemessen und fair zu verhalten, berücksichtigt werden.

Wenn ein Elternteil sein Kind anruft, verstößt dies nicht gegen eine gerichtliche Vereinbarung, die nur die Zeiten für den persönlichen Kontakt und die Urlaubsbesuche festlegt, besonders wenn die Eltern sich informell auch auf Telefonzeiten geeinigt haben und diese informelle Vereinbarung bewusst nicht in die offizielle gerichtliche Vereinbarung aufgenommen wurde.
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