Aktuelles

Gesetz für faire Verbraucherverträge

Wirtschaftsrecht

Seit dem 1.3.2022 sind strengere Regelungen für stillschweigende Vertragsverlängerungen in Kraft. Für Verträge, die ab diesem Datum geschlossen wurden, ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach sich ein Verbrauchervertrag stillschweigend verlängert, nur dann wirksam, wenn dem Verbraucher das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen. Ferner darf auch für die Kündigung zum Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer nur eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat vorgesehen werden.

Bitte beachten Sie: Für Verträge, die vor dem 1.3.2022 abgeschlossen wurden, gilt weiterhin die alte Regelung, dass stillschweigende Vertragsverlängerungen bis zu einem Jahr und Kündigungsfristen von bis zu 3 Monaten Dauer möglich sind.
zum Artikel

Beweislast für den Zugang einer Mail

Wirtschaftsrecht

Den Absender einer E-Mail trifft die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zugute, auch wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält. Zu dieser Entscheidung kam das Landesarbeitsgericht Köln am 11.1.2022.

Wie auch bei einfacher Post ist es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankommt. Dieses Risiko kann nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Denn der Versender wählt die Art der Übermittlung der Willenserklärung und trägt damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, hat der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, „eine Lesebestätigung“ anzufordern.

In dem Rechtsstreit stritten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer um die Verpflichtung des Arbeitnehmers, ein ihm zur Finanzierung einer Fortbildung gewährtes Darlehen an das Unternehmen zurückzuzahlen. In dem Darlehensvertrag war geregelt, dass die Firma auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet, wenn sie ihm aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb von 5 Jahren nach Beendigung der Fortbildung die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis anbietet. Ob der Arbeitnehmer eine E-Mail des Arbeitgebers mit einem Beschäftigungsangebot als Anlage am letzten Tag der Frist erhalten hat, war streitig. Die Firma verwies auf ihr Postausgangs- und Posteingangskonto, wonach die E-Mail verschickt wurde und sie keine Meldung der Unzustellbarkeit bekommen hatte. Laut Arbeitnehmer ging eine solche E-Mail erst 3 Tage später bei ihm ein. Die Firma hatte vor Gericht keinen Erfolg.
zum Artikel

Grundversorgung mit Strom und Gas – gesplittete Neukundentarife können zulässig sein

Wirtschaftsrecht

Das Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) soll die Grundversorgung der Haushalte mit Strom und Gas sichern. Es enthält einen Kontrahierungszwang für den Grundversorger. Ein Energieversorgungsunternehmen kann in seiner Preisgestaltung bei der Grund- und Ersatzversorgung zulässigerweise zwischen Alt- und Neukunden unterscheiden. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 2.3.2022 entschieden.

Eine Diskriminierung durch unterschiedliche Preise bei Alt- und Neukunden findet nicht statt. Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn die unterschiedlichen Tarife unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls darauf gerichtet sind, die Neukunden ohne sachlich gerechtfertigten Grund zu benachteiligen. Dies ist nicht der Fall.

Vielmehr sind die Neukunden verpflichtet, die Preise zu zahlen, die zum Zeitpunkt des Beginns der Grundversorgung angemessen sind. Insoweit ist allgemein bekannt, dass die Preise auf dem Energiemarkt erheblich gestiegen sind. Ebenfalls allgemein bekannt ist, dass die Einkaufspreise eines Energieversorgers sich maßgeblich unterscheiden und erheblich niedriger sind, wenn er die geschätzte Verbrauchsmenge im Voraus und damit langfristig bestellen kann. Der Wechsel von zahlreichen Haushaltskunden in den Grundversorgertarif kann daher dazu führen, dass der Grundversorger den Strom zu erheblich höheren Preisen beziehen muss.
zum Artikel

Beweislast bei Flugverspätung

Wirtschaftsrecht

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) steht dem Fluggast nach der FluggastrechteVO ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zu, wenn der Flug an seinem Zielort mit einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr eintrifft. Maßgeblich für das Vorliegen einer solchen Verspätung ist der Zeitpunkt, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird und den Fluggästen das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist. Die Beweislast für das Vorliegen einer großen Ankunftsverspätung trifft den Fluggast.

Für den Fluggast ist regelmäßig nicht ohne Weiteres zu erkennen, zu welchem Zeitpunkt nach der Landung eine Tür des Flugzeugs geöffnet und den Fluggästen das Verlassen des Flugzeugs gestattet worden ist. Das Luftfahrtunternehmen ist deshalb gehalten, die ihm zur Verfügung stehenden Informationen mitzuteilen, die Rückschlüsse auf den maßgeblichen Zeitpunkt ermöglichen.

Im einem vom BGH am 9.9.2021 entschiedenen Fall genügte die Fluggesellschaft dieser Darlegungslast, indem sie unter Vorlage eines Auszugs aus dem Bordbuch den Zeitpunkt der Landung (18:14 Uhr) und des Erreichens der Parkposition (18:20 Uhr) dargelegt und gestützt auf diese Angaben vorgetragen hat, die Tür sei unmittelbar danach, jedenfalls vor 18:25 Uhr geöffnet worden. Die ursprüngliche Ankunftszeit sollte 15:25 Uhr sein.
zum Artikel

Einseitiger Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz

Wirtschaftsrecht

Handelt es sich bei den zu erbringenden Arbeiten um solche, die nur ein Meisterbetrieb hätte vornehmen dürfen, führt eine fehlende Meistereigenschaft nur zu einem einseitigen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz (SchwarzArbG), der nicht die Nichtigkeit des Vertrags nach sich zieht.

Die Annahme der Nichtigkeit im Falle eines einseitigen Verstoßes würde nämlich zu der nicht hinnehmbaren Konsequenz führen, dass der Besteller einer Werkleistung weder Erfüllungs- noch Gewährleistungsansprüche geltend machen könnte, wenn sich nachträglich ein Verstoß des Unternehmers gegen das SchwarzArbG herausstellt.
zum Artikel

Aufhebungsvertrag auch ohne Bedenkzeit

Arbeitsrecht

Ein Aufhebungsvertrag kann unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen sein. Ob das der Fall ist, ist anhand der Gesamtumstände der konkreten Verhandlungssituation im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme seines Angebots abhängig macht, stellt für sich genommen keine Pflichtverletzung dar, auch wenn dies dazu führt, dass dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit verbleibt, noch der Arbeitnehmer erbetenen Rechtsrat einholen kann.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 24.2.2022 wird die Entscheidungsfreiheit eines Arbeitnehmers nicht verletzt, wenn der Aufhebungsvertrag nur zur sofortigen Annahme unterbreitet wird und der Arbeitnehmer über die Annahme deswegen sofort entscheiden muss.
zum Artikel