Aktuelles

Keine Änderung des Bebauungsplans wegen Erhalt der freien Aussicht

Mietrecht

Der freie Blick in die Landschaft und der Erhalt des Landschaftsbildes sind ggf. keine Belange, die eine Stadt oder Gemeinde in ihrer Abwägung zur Änderung eines Bebauungsplans berücksichtigen muss.

Der Erhalt der freien Aussicht auf ein Feld sowie den Kamm des Wesergebirges in weiter Entfernung begründet keinen abwägungserheblichen Belang, der in der Planung zu berücksichtigen wäre. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (OVG) in ihrem Beschluss vom 3.3.2021.

Bei dem entschiedenen Fall ging der Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks mit mehreren Normenkontrollanträgen beim OVG gegen einen Bebauungsplan vor. Dieser sah vor, dass auf den neuen Wohnbauflächen Einzel- und Doppelhäuser in einem Abstand von etwa 11 m zur Grundstücksgrenze errichtet werden durften. Die Anträge begründete er damit, dass im Zuge der Bebauung die bisherige Aussicht auf einen Acker und das weit entfernte Wesergebirge wegfallen würde.
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Hausratversicherung – Unterlassen des Abdrehens des Hauptwasserhahns

Mietrecht

Ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers kann zu einem anspruchsmindernden, ggf. sogar anspruchsausschließenden Mitverschulden führen.

Das Abdrehen des Hauptwasserhahns stellt keine Obliegenheit dar, die der Versicherungsnehmer nach dem Verlassen einer Wohnung vornehmen muss, um einem Schaden aus einem Rohrbruch entgegenzuwirken, wenn keinerlei Anhaltspunkte für einen drohenden Schaden bestehen. Gegen versteckte mangelhafte Werkleistungen muss ein Versicherungsnehmer keine Vorkehrungen treffen.

Dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (OLG) vom 7.4.2021 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Zahnarzt ließ im Oktober 2016 eine Desinfektionsanlage in das Frischwassersystem seiner Praxis einbauen und diese zuletzt im November 2017 warten. Im Juli 2018 schloss er seine Praxis für einen dreiwöchigen Urlaub, ohne das Hauptwasserventil abzusperren. Als die Nutzer anderer Räumlichkeiten in diesem Haus Ende Juli 2018 das Treppenhaus betraten, kam ihnen schwallartig Wasser aus der Praxis entgegen. Es hatte sich ein Verbindungsstück zu der Desinfektionsanlage gelöst. Die Versicherung des Zahnarztes ersetzte den Schaden von mehr als 200.000 €, verlangte aber von dem Installationsunternehmen Ersatz, weil dieses das Verbindungsstück unsachgemäß montiert hatte. Dieses Unternehmen verweigerte eine Zahlung unter anderem aus dem Grund, weil den Zahnarzt ein Mitverschulden trifft. Dieses haben die Richter des OLG jedoch verneint. Es gab keinen zwingenden Grund, die Wasserzufuhr abzustellen.
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WarnWetter-Apps

Mietrecht

Unwetter haben in den vergangenen Jahren zugenommen und teilweise große Schäden angerichtet. In den Wettervorhersagen wird bei drohendem Unwetter gewarnt. Eine weitere Möglichkeit sich zu informieren bieten Apps, die man sich auf das Smartphone herunterladen kann. Das sind beispielsweise die für die ganze Bundesrepublik ausgelegten Apps Katwarn und WarnWetter.
Bei der WarnWetter-App des Deutschen Wetterdienstes wählt der Nutzer, für welche Wetterelemente die Warnungen ausgegeben werden sollen. Für Schlechtwetterfronten und Gewitter werden die möglichen Zugbahnen angezeigt. Ferner kann ein Wetterradar angezeigt werden.

Mit dieser technischen Unterstützung können u. U. frühzeitig Vorkehrungen getroffen werden, damit keine größeren Schäden entstehen (z. B. Einfahren der ausgefahrenen Markise und Schließen von geöffneten Dachfenstern).
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Wartungskosten für Rauchmelder als Betriebskosten

Mietrecht

Grundsätzlich können Betriebskosten nur dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies vorher im Einzelnen vereinbart wurde. Da dem Mieter deutlich gemacht werden muss, welche Betriebskosten auf ihn übergewälzt werden, ist es erforderlich, auch die „sonstigen Betriebskosten“ im Einzelnen zu benennen.

Die Umlage von „sonstigen Betriebskosten“, die nach Mietvertragsabschluss neu entstanden und im Mietvertrag nicht im Einzelnen benannt sind – hier: Wartungskosten für Rauchwarnmelder – erfordert eine entsprechende Erklärung des Vermieters gegenüber dem Mieter, in welcher der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.
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Kleine Rutschungen sind kein Erdrutsch

Mietrecht

Der Begriff des Erdrutsches meint einen Vorgang, bei dem sich ein Teil der Erdoberfläche aus seinem natürlichen Zusammenhang mit seiner Umgebung löst und in Bewegung übergeht, wobei ein nur allmähliches Lösen und Verlagern von Bodenbestandteilen – sei deren Zahl auch sehr groß – nicht genügt. Erst wenn diese ihrer Art nach langsam wirkenden Vorgänge (Gesteinsverwitterungen, Unterspülungen usw.) dazu führen, dass sich ganze Teile lösen und ihrerseits in Bewegung übergehen, ist der Tatbetand des Erdrutsches erfüllt.

Nicht augenscheinliche Rutschungen des Untergrunds von wenigen Zentimetern pro Jahr fallen nicht unter den Begriff des Erdrutsches als naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.
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Pflicht zur Rechnungslegung gegenüber den Erben

Erbrecht

Kümmert sich ein Sohn um die Bankangelegenheiten seiner Mutter, ist er nach deren Tod den Miterben gegenüber nicht in jedem Fall zur Rechnungslegung über die vorgenommenen Geschäfte verpflichtet. Das entschied das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) in seinem Urteil vom 28.4.2021.

In dem vom OLG entschiedenen Fall besorgte der Sohn für die Mutter zu ihren Lebzeiten die Bankgeschäfte. Hierfür hatte diese ihm nicht nur eine Bankvollmacht, sondern auch eine Vorsorgevollmacht für den Fall ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit erteilt. Voraussetzung für einen Anspruch auf Rechnungslegung ist, so die Richter, dass die Mutter den Sohn rechtsverbindlich mit der Vornahme der Bankgeschäfte beauftragt hat. Ein solcher Auftrag ergibt sich nicht aus der Vollmacht an sich.

Die Richter stellten klar, dass die Mutter dem Sohn einen Auftrag erteilt hatte, allerdings erst für den Zeitpunkt, als sie pflege- und betreuungsbedürftig wurde. Denn in diesem Zustand konnte sie ihre Bankgeschäfte weder selbst wahrnehmen noch deren Vornahme durch den Sohn kontrollieren. Weil sich für die Zeit davor keine Auftragserteilung feststellen ließ, muss der Sohn der Erbengemeinschaft nur für diesen Zeitraum Auskünfte geben. Eine zusätzliche schriftliche Abrechnung schuldete er nicht.
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