Aktuelles

Smartphone als Personalausweis

Wirtschaftsrecht

Die eID-Funktion des Personalausweises, des elektronischen Aufenthaltstitels und der eID-Karte ermöglicht die sichere Identifizierung einer Person bei der Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen. Bislang werden hierzu Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel oder eID-Karte, eine PIN sowie ein Kartenlesegerät benötigt.

Mit dem vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf für das Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät (SmarteID-Gesetz) will die Bundesregierung den Bürgern ermöglichen, die benötigten Informationen dauerhaft auf ihren mobilen Endgeräten zu speichern und sich ausschließlich mit einem mobilen Endgerät und PIN zu identifizieren. Der Nachweis der Identität soll also mit dem Smartphone möglich sein. Das Gesetz soll zum 1.9.2021 in Kraft treten.
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Arbeitszeiterfassung

Arbeitsrecht

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 müssen die Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Eine nationale Regelung hat die Bundesregierung jedoch noch nicht getroffen.

Die Gerichte legen die Entscheidung unterschiedlich aus. In einigen Entscheidungen wird das Urteil dahingehend verstanden, dass es unmittelbare Auswirkung auf den Arbeitgeber hat und dieser die Arbeitszeiten entsprechend erfassen muss. In anderen Entscheidungen sehen die Richter darin eher eine Handlungsempfehlung an den Gesetzgeber. Aufgrund dieser unterschiedlichen Sichtweisen kann es bei gerichtlichen Streitigkeiten z.B. bei Überstundenvergütungen zu hohen Gehalts- bzw. Lohnnachzahlungen kommen.

Vor diesem Hintergrund ist es für Arbeitgeber u. U. sinnvoll, sich über ein für das Unternehmen pragmatisches und geeignetes Zeiterfassungssystem Gedanken zu machen.
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Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)

Mietrecht

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Abschreibung von Gebäuden ist es in der Praxis häufig erforderlich, den Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits, sowie das Gebäude andererseits aufzuteilen.

Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern stellen eine Arbeitshilfe zur Verfügung, die es ermöglicht, in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Zusätzlich steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung.

Die Excel-Datei kann von der Homepage des Bundesfinanzministeriums heruntergeladen werden: https://www.bundesfinanzministerium.de — Themen — Steuern — Steuerarten — Einkommensteuer — Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück
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Rücksichtnahmegebot bei neuem Bauvorhaben

Mietrecht

Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch verpflichten zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen des anderen. Dies bedeutet, dass man nicht nur manches unterlassen sollte, was den Nachbarn stören kann, sondern im Einzelfall auch handeln muss, um eine Störung zu beseitigen. Ebenso muss man im Interesse des Nachbarn unter Umständen Beeinträchtigungen dulden.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem auf einem Grundstück ein Mehrfamilienhaus mit 3 Wohneinheiten errichtet werden sollte. Der Nachbar sah darin einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da durch den Bau eine Einsichtnahme auf sein Grundstück besteht.

Das OVG stellte dazu fest, dass der Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks nicht beanspruchen kann, dass ihm auf den Freiflächen seines Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt. Wäre jeder Bauherr unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Öffnungen, Balkone und Freisitze des geplanten Gebäudes keine Blicke auf die umliegenden bebauten Grundstücke eröffnen, die die dort möglicherweise gegebenen „Rückzugsmöglichkeiten„ zunichtemachen, würde dies die Bautätigkeit in vielen Fällen erheblich erschweren, wenn nicht gar zum Erliegen bringen.
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Zeitweise Vermietung der Wohnung als genehmigungsfähige Zweckentfremdung

Mietrecht

Die Eigentümerin einer Zwei-Zimmer-Maisonette-Wohnung in München arbeitete als Stewardess. Aufgrund ihrer Tätigkeit war sie häufig auf Reisen, sodass sie ihre Wohnung zeitweise, während ihrer Abwesenheit, über airbnb vermietete. Aufgrund einer ano-nymen Anzeige leitete die Stadt Ermittlungen im Hinblick auf die Zweckentfremdung von Wohnraum ein und forderte die Fremdenbeherbergung unverzüglich zu beenden.

Die Richter des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof kamen zu der Entscheidung, dass hier eine genehmigungsfähige Zweckentfremdung vorliegt. Hier überwiegen schutzwürdige private Interessen das Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums. Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung von Wohnraum kann trotz Wohnungsnot dann nicht bestehen, wenn der in Rede stehende Wohnraum dem Eigentümer außerhalb von Abwesenheitszeiten selbst als Wohnung dient und somit zumindest zeitweise als „Heimstatt im Alltag„ genutzt wird.

In derartigen Fällen ist der materielle Regelungszweck des Zweckentfremdungsrechts von vornherein nicht berührt, weil es an einer dauerhaften Umwandlung von eigengenutztem Wohn- oder Mietwohnraum in eine gewerbliche Fremdenbeherbergung fehlt.
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Überlassung der Ehewohnung nach Scheidung – Ehewohnungszuweisungsverfahren

Familienrecht

Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte. Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter oder mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort.

Einem Antrag auf Überlassung der Ehewohnung nach den oben aufgeführten Regelungen fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich die Eheleute zwar prinzipiell über die künftige Nutzung der Ehewohnung einig sind, der Antragsgegner jedoch nicht an der Entlassung aus dem Mietverhältnis mitwirkt, denn Ziel des Antrags ist eine endgültige Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung.

Der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung erlischt ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.
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