Aktuelles

Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)

Mietrecht

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Abschreibung von Gebäuden ist es in der Praxis häufig erforderlich, den Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits, sowie das Gebäude andererseits aufzuteilen.

Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern stellen eine Arbeitshilfe zur Verfügung, die es ermöglicht, in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Zusätzlich steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung.

Die Excel-Datei kann von der Homepage des Bundesfinanzministeriums heruntergeladen werden: https://www.bundesfinanzministerium.de — Themen — Steuern — Steuerarten — Einkommensteuer — Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück
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Rücksichtnahmegebot bei neuem Bauvorhaben

Mietrecht

Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch verpflichten zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen des anderen. Dies bedeutet, dass man nicht nur manches unterlassen sollte, was den Nachbarn stören kann, sondern im Einzelfall auch handeln muss, um eine Störung zu beseitigen. Ebenso muss man im Interesse des Nachbarn unter Umständen Beeinträchtigungen dulden.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem auf einem Grundstück ein Mehrfamilienhaus mit 3 Wohneinheiten errichtet werden sollte. Der Nachbar sah darin einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da durch den Bau eine Einsichtnahme auf sein Grundstück besteht.

Das OVG stellte dazu fest, dass der Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks nicht beanspruchen kann, dass ihm auf den Freiflächen seines Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt. Wäre jeder Bauherr unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Öffnungen, Balkone und Freisitze des geplanten Gebäudes keine Blicke auf die umliegenden bebauten Grundstücke eröffnen, die die dort möglicherweise gegebenen „Rückzugsmöglichkeiten„ zunichtemachen, würde dies die Bautätigkeit in vielen Fällen erheblich erschweren, wenn nicht gar zum Erliegen bringen.
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Zeitweise Vermietung der Wohnung als genehmigungsfähige Zweckentfremdung

Mietrecht

Die Eigentümerin einer Zwei-Zimmer-Maisonette-Wohnung in München arbeitete als Stewardess. Aufgrund ihrer Tätigkeit war sie häufig auf Reisen, sodass sie ihre Wohnung zeitweise, während ihrer Abwesenheit, über airbnb vermietete. Aufgrund einer ano-nymen Anzeige leitete die Stadt Ermittlungen im Hinblick auf die Zweckentfremdung von Wohnraum ein und forderte die Fremdenbeherbergung unverzüglich zu beenden.

Die Richter des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof kamen zu der Entscheidung, dass hier eine genehmigungsfähige Zweckentfremdung vorliegt. Hier überwiegen schutzwürdige private Interessen das Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums. Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung von Wohnraum kann trotz Wohnungsnot dann nicht bestehen, wenn der in Rede stehende Wohnraum dem Eigentümer außerhalb von Abwesenheitszeiten selbst als Wohnung dient und somit zumindest zeitweise als „Heimstatt im Alltag„ genutzt wird.

In derartigen Fällen ist der materielle Regelungszweck des Zweckentfremdungsrechts von vornherein nicht berührt, weil es an einer dauerhaften Umwandlung von eigengenutztem Wohn- oder Mietwohnraum in eine gewerbliche Fremdenbeherbergung fehlt.
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Überlassung der Ehewohnung nach Scheidung – Ehewohnungszuweisungsverfahren

Familienrecht

Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte. Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter oder mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort.

Einem Antrag auf Überlassung der Ehewohnung nach den oben aufgeführten Regelungen fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich die Eheleute zwar prinzipiell über die künftige Nutzung der Ehewohnung einig sind, der Antragsgegner jedoch nicht an der Entlassung aus dem Mietverhältnis mitwirkt, denn Ziel des Antrags ist eine endgültige Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung.

Der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung erlischt ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.
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Ausländische Rechtsvorschriften – geschlechterbezogene Diskriminierung im Erbrecht

Erbrecht

Eine ausländische Rechtsvorschrift, wonach im Erbfall männliche Kinder einen doppelt so hohen Anteil am Nachlass erhalten als weibliche, verstößt gegen das Grundgesetz und fällt daher unter die Vorbehaltsklausel des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Der danach erforderliche Inlandsbezug liegt jedenfalls vor, wenn sich die wesentlichen Nachlasswerte im Inland befinden und (auch) deutsche Staatsangehörige beteiligt sind. Sofern nicht positiv festgestellt werden kann, dass die unterschiedliche Erbfolge dem Willen des Erblassers entspricht, bleibt eine solche Rechtsvorschrift unangewendet. Ein Erbschein, der aufgrund dessen materiell unrichtig ist, ist einzuziehen.

Das Amtsgericht München zog 2020 einen Erbschein aus dem Jahr 1970 ein. Dem Erbschein zufolge erhielten die männlichen Kinder des Verstorbenen einen höheren Anteil am Nachlass als das weibliche Kind. Der Erblasser war ausschließlich iranischer Staatsbürger und die Erbfolge richtete sich nach iranischen Recht. Danach erhalten männliche einen doppelt so hohen Anteil am Nachlass als weibliche Kinder. Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde vom Oberlandesgericht München bestätigt, da hier das iranische Erbrecht nicht zur Anwendung kommt.
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Private Krankenversicherung: „Anomalien„ in Bezug auf Zahnfehlstellungen

Versicherungsrecht

Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) hat die Frage nach „Anomalien„ im Antragsformular auf Abschluss einer privaten Krankheitskostenversicherung in Bezug auf Zahnfehlstellungen als unklar erachtet, weil sie dem Versicherungsnehmer in unzulässiger Weise eine Wertung abverlangte, und deshalb die Krankenversicherung zur Übernahme von kieferorthopädischen Aufwendungen verurteilt.

Dieser Entscheidung vom 24.3.2021 lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Ein Vater beantragte im März 2017 den Abschluss einer privaten Krankheitskosten- und Pflegeversicherung. Hinsichtlich seiner mitzuversichernden, neun Jahre alten Tochter beantwortete er folgende Frage mit „nein„: Bestehen/bestanden in den letzten 3 Jahren Beschwerden, Krankheiten, Anomalien (auch Implantate – z. B. Brustimplantate – und/oder Unfallfolge …), die nicht ärztlich … behandelt wurden?

Die Tochter befand sich seit 2011 in regelmäßiger zahnärztlicher Kontrolle, da bei ihr ein Engstand der Backenzähne vorlag. Im Sommer 2017 erlitt die Tochter einen Unfall, bei dem sie sich einen Zahn abbrach. Im Zusammenhang mit dieser Behandlung wurde die Indikation für eine kieferorthopädische Behandlung gestellt. Die Versicherung war der Ansicht, dass dies eine anzeigepflichtige „Anomalie„ im Sinne der Antragsfrage darstellt. Bei Kenntnis hätte sie den Vertrag nicht einschränkungslos angenommen, sondern einen Leistungsausschluss für die kieferorthopädische Behandlung vereinbart.

Soweit die Versicherung meint, es liege eine „Anomalie„ vor, ist die Antragsfrage unklar. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist nicht erkennbar, was unter einer Anomalie im Zahnbereich zu verstehen ist. Gemäß der Definition im Duden versteht man unter einer Anomalie eine Abweichung vom Normalen, eine körperliche Fehlbildung. Darunter dürfte der durchschnittliche Versicherungsnehmer eher eine Missbildung, eine Behinderung verstehen, als eine Zahn- und Kieferfehlstellung.

Die OLG Frankfurt a. M. kam daher zu der Entscheidung, dass der Vater keine Anzeigepflichten verletzt hatte und die Versicherung nicht zur Vertragsanpassung unter Aufnahme eines Risikoausschlusses für die Behandlung von Zahnfehlstellungen/Anomalien berechtigt war.
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