Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist nach vorherrschender Auffassung
auf Parkplätzen (bzw. in Parkhäusern) grundsätzlich nur dann
anwendbar, wenn die angelegten Fahrspuren (eindeutig) Straßencharakter
haben. Ist das nicht gegeben, werden von Parkplatz- oder auch Parkhausbetreibern
häufig Verkehrsschilder montiert bzw. aufgestellt. Durch den Regelungsgehalt
der verwendeten Verkehrszeichen (hier: Vorfahrt gewähren) erhöhen
sich die Sorgfaltsanforderungen im Rahmen des in der StVO gebotenen gegenseitigen
Rücksichtnahmen. Zwar geht von ihnen keine bindende Wirkung i. S. einer
straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Haftung aus. Zivilrechtlich können
sie allerdings eine Mithaftung begründen, da ihr Regelungsgehalt jedenfalls
im Rahmen des gegenseitigen Rücksichtnahmegebots entsprechend zu beachten
ist.
Im entschiedenen Fall hatte ein Mercedes-Fahrer in einem Parkhaus ein "Vorfahrt
gewähren"-Schild missachtet und stieß daraufhin mit einem für
ihn von links kommenden Peugeot zusammen. Das Gericht sah eine Haftungsverteilung
von 75 % zu 25 % zu Lasten des Mercedes-Fahrers als angemessen an.
Aktuelles
Mitverschulden durch Falschparken
Verkehrsrecht
Das Halteverbot an Bushaltestellen in Verbindung mit dem Bushalteverkehrsschild
(Parkverbot von 15 m vor und hinter einer Bushaltestelle) betrifft nicht nur
die Fahrbahn der Haltestelle, sondern auch den angrenzenden Seitenstreifen,
um neben dem Schutz der ein- und aussteigenden Fahrgäste auch ein gefahrloses
Ein- und Ausfahren seitlich ausschwenkender Busse zu gewährleisten.
Kommt es infolge des verbotswidrigen und verkehrsbehindernden Parkens im Bushaltestellenbereich zu einem Unfall, trifft den Falschparker ein Mitverschulden.
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Kommt es infolge des verbotswidrigen und verkehrsbehindernden Parkens im Bushaltestellenbereich zu einem Unfall, trifft den Falschparker ein Mitverschulden.
Gefahren auf Wirtschaftsweg mit Schlaglöchern
Verkehrsrecht
Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm muss ein Radfahrer auf einem
Wirtschaftsweg grundsätzlich mit Fahrbahnunebenheiten rechnen. Stürzt
er mit seinem Rad beim Durchfahren eines 50 bis 60 cm langen und 8 cm tiefen
Schlaglochs, das für ihn deutlich zu erkennen und gefahrlos zu umfahren
war, stellt das Schlagloch keine Gefahrenstelle dar, vor der zu warnen oder
die zu beseitigen gewesen wäre.
Dieser Entscheidung vom 11.11.2020 lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: In der Mitte eines 5 Meter breiten Wirtschaftsweges befand sich im Sommer 2019 ein Schlagloch, das später durch die Stadt, die für diese Straße verantwortlich war, ausgebessert wurde. Ein Radfahrer will zur Mittagszeit in dieses Schlagloch gefahren und deshalb zu Fall gekommen sein. Bei dem Sturz erlitt er Prellungen und Schürfwunden und sein Fahrrad sowie die getragene Kleidung wurden beschädigt. Er verlangte von der Stadt Schadensersatz und Schmerzensgeld von ca. 3.500 €. Das Gericht lehnte diese Forderung jedoch ab.
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Dieser Entscheidung vom 11.11.2020 lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: In der Mitte eines 5 Meter breiten Wirtschaftsweges befand sich im Sommer 2019 ein Schlagloch, das später durch die Stadt, die für diese Straße verantwortlich war, ausgebessert wurde. Ein Radfahrer will zur Mittagszeit in dieses Schlagloch gefahren und deshalb zu Fall gekommen sein. Bei dem Sturz erlitt er Prellungen und Schürfwunden und sein Fahrrad sowie die getragene Kleidung wurden beschädigt. Er verlangte von der Stadt Schadensersatz und Schmerzensgeld von ca. 3.500 €. Das Gericht lehnte diese Forderung jedoch ab.
Straßenbäume – Abwehr von Gefahren
Verkehrsrecht
Zur Abwehr der von Straßenbäumen ausgehenden Gefahren müssen
diejenigen Maßnahmen getroffen werden, die einerseits zum Schutz gegen
Astbruch und Umsturz erforderlich, andererseits unter Berücksichtigung
des umfangreichen Baumbestands der Städte und Gemeinden diesen auch zumutbar
sind. Gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern
auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, müssen als unvermeidbar
hingenommen werden. Dennoch dürfen Anzeichen nicht übersehen werden,
die der Erfahrung nach auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen. Vor
diesem Hintergrund sind u. U. bloße Sichtkontrollen durch die Baumkontrolleure
einer Stadt unzureichend. Bei festgestellten Defektsymptomen und Krankheitsanzeichen
des Baumes wie z. B. Schrägstand, Pilzbefall, Morschung sind weitergehende
Untersuchungen ggf. unter Einsatz von Hilfsmitteln erforderlich.
In einem vom Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 30.10.2020 entschiedenen Fall war im Juni 2016 ein Stämmling einer mehrstämmigen, ca. 16 m hohen Esche abgebrochen und quer über die Straße gefallen und beschädigte einen Porsche. Baumkontrolleure der Stadt hatten im August 2015 und im April 2016 jeweils nach einer Sichtprüfung festgestellt, dass der Baum morsch war und Pilzbefall hatte. Die Esche sollte deshalb spätestens Ende Januar 2017 gefällt werden.
Aufgrund der Feststellungen bei der Baumbesichtigung hätte die unverzügliche Fällung des Baumes innerhalb der nächsten 14 Tage angeordnet werden müssen. Die Richter des OLG sprachen dem Porschebesitzer Schadensersatz von gut 38.000 € zu.
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In einem vom Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 30.10.2020 entschiedenen Fall war im Juni 2016 ein Stämmling einer mehrstämmigen, ca. 16 m hohen Esche abgebrochen und quer über die Straße gefallen und beschädigte einen Porsche. Baumkontrolleure der Stadt hatten im August 2015 und im April 2016 jeweils nach einer Sichtprüfung festgestellt, dass der Baum morsch war und Pilzbefall hatte. Die Esche sollte deshalb spätestens Ende Januar 2017 gefällt werden.
Aufgrund der Feststellungen bei der Baumbesichtigung hätte die unverzügliche Fällung des Baumes innerhalb der nächsten 14 Tage angeordnet werden müssen. Die Richter des OLG sprachen dem Porschebesitzer Schadensersatz von gut 38.000 € zu.
Keine Berücksichtigung der Instandhaltungsrücklage bei Berechnung der Grunderwerbsteuer
Mietrecht
Bei der Berechnung von Grunderwerbsteuer sind einige Faktoren zu berücksichtigen,
während andere nicht mit in die Berechnung einfließen dürfen.
Zu diesem Thema musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage beschäftigen,
ob eine Instandhaltungsrücklage beim Eigentumsübergang des entsprechenden
Grundstücks bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer steuermindernd zu
berücksichtigen ist oder nicht.
Es ging dabei um den Kauf von Sondereigentum an bestimmten Objekten und Miteigentum am gemeinschaftlichen Eigentum der Objekte. Daneben ging auch der Anteil an gemeinschaftlichen Geldern auf den Käufer über. Dazu gehörte auch eine Instandhaltungsrücklage. Diese wurde vom Finanzamt nicht kaufpreismindernd berücksichtigt. Dagegen wehrte sich der Käufer, der Kaufpreis müsse um den Betrag der Rücklage gemindert werden, sodass letztendlich auch weniger Grunderwerbsteuer zu zahlen sei.
Nach Auffassung des BFH ist beim Erwerb von Teileigentum der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrücklage zu mindern. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der vereinbarte Kaufpreis einschließlich sonstiger Leistungen des Käufers und vorbehaltenen Nutzungen des Verkäufers, die unmittelbar mit dem Eigentumsübergang in Verbindung stehen. Zudem gehört die Rücklage zum Verwaltungsvermögen, welches wiederum der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft gehört und nicht nur dem einzelnen Veräußerer. Für diesen besteht keine Möglichkeit die Rücklage beim Verkauf zu übertragen. Auch dadurch fällt eine Berücksichtigung bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer weg.
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Es ging dabei um den Kauf von Sondereigentum an bestimmten Objekten und Miteigentum am gemeinschaftlichen Eigentum der Objekte. Daneben ging auch der Anteil an gemeinschaftlichen Geldern auf den Käufer über. Dazu gehörte auch eine Instandhaltungsrücklage. Diese wurde vom Finanzamt nicht kaufpreismindernd berücksichtigt. Dagegen wehrte sich der Käufer, der Kaufpreis müsse um den Betrag der Rücklage gemindert werden, sodass letztendlich auch weniger Grunderwerbsteuer zu zahlen sei.
Nach Auffassung des BFH ist beim Erwerb von Teileigentum der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrücklage zu mindern. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der vereinbarte Kaufpreis einschließlich sonstiger Leistungen des Käufers und vorbehaltenen Nutzungen des Verkäufers, die unmittelbar mit dem Eigentumsübergang in Verbindung stehen. Zudem gehört die Rücklage zum Verwaltungsvermögen, welches wiederum der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft gehört und nicht nur dem einzelnen Veräußerer. Für diesen besteht keine Möglichkeit die Rücklage beim Verkauf zu übertragen. Auch dadurch fällt eine Berücksichtigung bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer weg.
Berücksichtigung der Instandhaltungsrückstellung bei Berechnung der Grunderwerbsteuer
Mietrecht
Bei der Berechnung von Grunderwerbsteuer sind einige Faktoren zu berücksichtigen,
während andere nicht mit in die Berechnung einfließen dürfen.
Zu diesem Thema musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage beschäftigen,
ob eine Instandhaltungsrücklage beim Eigentumsübergang des entsprechenden
Grundstücks bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer steuermindernd zu
berücksichtigen ist oder nicht.
Es ging dabei um den Kauf von Sondereigentum an bestimmten Objekten und Miteigentum am gemeinschaftlichen Eigentum der Objekte. Daneben ging auch der Anteil an gemeinschaftlichen Geldern auf den Käufer über. Dazu gehörte auch eine Instandhaltungsrücklage. Diese wurde vom Finanzamt nicht kaufpreismindernd berücksichtigt. Dagegen wehrte sich der Käufer, der Kaufpreis müsse um den Betrag der Rücklage gemindert werden, sodass letztendlich auch weniger Grunderwerbsteuer zu zahlen sei.
Nach Auffassung des BFH ist beim Erwerb von Teileigentum der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der vereinbarte Kaufpreis einschließlich sonstiger Leistungen des Käufers und vorbehaltenen Nutzungen des Verkäufers, die unmittelbar mit dem Eigentumsübergang in Verbindung stehen. Zudem gehört die Rückstellung zum Verwaltungsvermögen, welches wiederum der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft gehört und nicht nur dem einzelnen Veräußerer. Für diesen besteht keine Möglichkeit die Rückstellung beim Verkauf zu übertragen. Auch dadurch fällt eine Berücksichtigung bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer weg.
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Es ging dabei um den Kauf von Sondereigentum an bestimmten Objekten und Miteigentum am gemeinschaftlichen Eigentum der Objekte. Daneben ging auch der Anteil an gemeinschaftlichen Geldern auf den Käufer über. Dazu gehörte auch eine Instandhaltungsrücklage. Diese wurde vom Finanzamt nicht kaufpreismindernd berücksichtigt. Dagegen wehrte sich der Käufer, der Kaufpreis müsse um den Betrag der Rücklage gemindert werden, sodass letztendlich auch weniger Grunderwerbsteuer zu zahlen sei.
Nach Auffassung des BFH ist beim Erwerb von Teileigentum der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der vereinbarte Kaufpreis einschließlich sonstiger Leistungen des Käufers und vorbehaltenen Nutzungen des Verkäufers, die unmittelbar mit dem Eigentumsübergang in Verbindung stehen. Zudem gehört die Rückstellung zum Verwaltungsvermögen, welches wiederum der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft gehört und nicht nur dem einzelnen Veräußerer. Für diesen besteht keine Möglichkeit die Rückstellung beim Verkauf zu übertragen. Auch dadurch fällt eine Berücksichtigung bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer weg.