Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch verpflichten zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen des anderen. Dies bedeutet, dass man nicht nur manches unterlassen sollte, was den Nachbarn stören kann, sondern im Einzelfall auch handeln muss, um eine Störung zu beseitigen. Ebenso muss man im Interesse des Nachbarn unter Umständen Beeinträchtigungen dulden.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem auf einem Grundstück ein Mehrfamilienhaus mit 3 Wohneinheiten errichtet werden sollte. Der Nachbar sah darin einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da durch den Bau eine Einsichtnahme auf sein Grundstück besteht.
Das OVG stellte dazu fest, dass der Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks nicht beanspruchen kann, dass ihm auf den Freiflächen seines Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt. Wäre jeder Bauherr unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Öffnungen, Balkone und Freisitze des geplanten Gebäudes keine Blicke auf die umliegenden bebauten Grundstücke eröffnen, die die dort möglicherweise gegebenen „Rückzugsmöglichkeiten„ zunichtemachen, würde dies die Bautätigkeit in vielen Fällen erheblich erschweren, wenn nicht gar zum Erliegen bringen.
Aktuelles
Zeitweise Vermietung der Wohnung als genehmigungsfähige Zweckentfremdung
Mietrecht
Die Eigentümerin einer Zwei-Zimmer-Maisonette-Wohnung in München arbeitete als Stewardess. Aufgrund ihrer Tätigkeit war sie häufig auf Reisen, sodass sie ihre Wohnung zeitweise, während ihrer Abwesenheit, über airbnb vermietete. Aufgrund einer ano-nymen Anzeige leitete die Stadt Ermittlungen im Hinblick auf die Zweckentfremdung von Wohnraum ein und forderte die Fremdenbeherbergung unverzüglich zu beenden.
Die Richter des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof kamen zu der Entscheidung, dass hier eine genehmigungsfähige Zweckentfremdung vorliegt. Hier überwiegen schutzwürdige private Interessen das Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums. Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung von Wohnraum kann trotz Wohnungsnot dann nicht bestehen, wenn der in Rede stehende Wohnraum dem Eigentümer außerhalb von Abwesenheitszeiten selbst als Wohnung dient und somit zumindest zeitweise als „Heimstatt im Alltag„ genutzt wird.
In derartigen Fällen ist der materielle Regelungszweck des Zweckentfremdungsrechts von vornherein nicht berührt, weil es an einer dauerhaften Umwandlung von eigengenutztem Wohn- oder Mietwohnraum in eine gewerbliche Fremdenbeherbergung fehlt.
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Die Richter des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof kamen zu der Entscheidung, dass hier eine genehmigungsfähige Zweckentfremdung vorliegt. Hier überwiegen schutzwürdige private Interessen das Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums. Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung von Wohnraum kann trotz Wohnungsnot dann nicht bestehen, wenn der in Rede stehende Wohnraum dem Eigentümer außerhalb von Abwesenheitszeiten selbst als Wohnung dient und somit zumindest zeitweise als „Heimstatt im Alltag„ genutzt wird.
In derartigen Fällen ist der materielle Regelungszweck des Zweckentfremdungsrechts von vornherein nicht berührt, weil es an einer dauerhaften Umwandlung von eigengenutztem Wohn- oder Mietwohnraum in eine gewerbliche Fremdenbeherbergung fehlt.
Pflicht zur Mietzahlung trotz staatlicher Schließungsanordnung
Mietrecht
Vor den Oberlandesgerichten in Dresden und Karlsruhe wurden Einzelfallentscheidungen bezüglich eventueller Mietanpassungen getroffen, die aufgrund der Bestimmungen zum Schutz vor den Auswirkungen der Corona-Pandemie entstehen. Während das OLG in Dresden einer Verminderung der Kaltmiete um 50 % zustimmte, gab das OLG Karlsruhe einer Mietminderung keine Chance.
In beiden Fällen mussten Einzelhandelsgeschäfte aufgrund der behördlichen Schließungsanordnung im ersten Corona-Lockdown vom 18.3. bis zum 19.4.2020 geschlossen bleiben. Die Zahlung der vereinbarten Miete für die jeweiligen Ladenlokale wollten beide Betreiber für den April 2020 nicht an ihre Vermieter leisten.
Das OLG Karlsruhe stellt in seinem Urteil vom 24.2.2021 fest, dass die Mietzahlung nicht einfach auszusetzen oder zu reduzieren ist. Eine allgemeine Schließungsanordnung aufgrund der pandemischen Lage genügt nicht als Begründung eines Sachmangels des Mietobjekts, der zu einer Mietminderung berechtigt. Ein „Wegfall der Geschäftsgrundlage” kommt laut dem OLG Karlsruhe zwar grundsätzlich in Frage, dieser setzt allerdings den Nachweis besonderer Umstände voraus, die im Einzelfall zu prüfen sind. Diese Umstände lagen im verhandelten Fall nicht in ausreichender Weise vor.
Demgegenüber hat das OLG Dresden in einem Urteil vom 24.2.2021 entschieden, dass ein angepasster Mietzins gezahlt werden kann, wenn auf der Grundlage von Corona-Schutzmaßnahmen eine staatliche Schließungsanordnung erlassen wurde. Das OLG Dresden geht davon aus, dass es auf das Vorliegen eines Mangels des Mietobjekts nicht ankommt und es sich bei einer Schließungsanordnung um eine sog. Störung der Geschäftsgrundlage handelt, die sehr wohl eine Reduzierung der Kaltmiete für die Dauer der angeordneten Schließung auf die Hälfte rechtfertigt, da weder Mieter noch Vermieter diese Störung verursacht haben.
Bitte beachten Sie! Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Oberlandesgerichte in Karlsruhe und Dresden haben die Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen.
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In beiden Fällen mussten Einzelhandelsgeschäfte aufgrund der behördlichen Schließungsanordnung im ersten Corona-Lockdown vom 18.3. bis zum 19.4.2020 geschlossen bleiben. Die Zahlung der vereinbarten Miete für die jeweiligen Ladenlokale wollten beide Betreiber für den April 2020 nicht an ihre Vermieter leisten.
Das OLG Karlsruhe stellt in seinem Urteil vom 24.2.2021 fest, dass die Mietzahlung nicht einfach auszusetzen oder zu reduzieren ist. Eine allgemeine Schließungsanordnung aufgrund der pandemischen Lage genügt nicht als Begründung eines Sachmangels des Mietobjekts, der zu einer Mietminderung berechtigt. Ein „Wegfall der Geschäftsgrundlage” kommt laut dem OLG Karlsruhe zwar grundsätzlich in Frage, dieser setzt allerdings den Nachweis besonderer Umstände voraus, die im Einzelfall zu prüfen sind. Diese Umstände lagen im verhandelten Fall nicht in ausreichender Weise vor.
Demgegenüber hat das OLG Dresden in einem Urteil vom 24.2.2021 entschieden, dass ein angepasster Mietzins gezahlt werden kann, wenn auf der Grundlage von Corona-Schutzmaßnahmen eine staatliche Schließungsanordnung erlassen wurde. Das OLG Dresden geht davon aus, dass es auf das Vorliegen eines Mangels des Mietobjekts nicht ankommt und es sich bei einer Schließungsanordnung um eine sog. Störung der Geschäftsgrundlage handelt, die sehr wohl eine Reduzierung der Kaltmiete für die Dauer der angeordneten Schließung auf die Hälfte rechtfertigt, da weder Mieter noch Vermieter diese Störung verursacht haben.
Bitte beachten Sie! Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Oberlandesgerichte in Karlsruhe und Dresden haben die Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen.
Fristlose Kündigung eines Mietvertrags aufgrund wiederholt aufgetretener Mängel
Mietrecht
Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Auf eine Abmahnung kann aufgrund einer voraussichtlichen Erfolglosigkeit jedoch nicht verzichtet werden, wenn der Vermieter bei wiederholt aufgetretenen Mängeln immer um deren Beseitigung bemüht war.
In einem Fall aus der Praxis kam es in Gewerberäumen seit 2003 trotz Mängelbeseitigungsarbeiten von Seiten des Vermieters zu insgesamt 7 Wassereintritten. Der Mieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos mit der Begründung, dass der Vermieter nicht in der Lage war, die Mängel zu beseitigen. Die Richter des Oberlandesgerichts Brandenburg entschieden, dass die fristlose Kündigung unwirksam war, denn es hätte hier einer vorherigen Abmahnung bedurft.
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In einem Fall aus der Praxis kam es in Gewerberäumen seit 2003 trotz Mängelbeseitigungsarbeiten von Seiten des Vermieters zu insgesamt 7 Wassereintritten. Der Mieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos mit der Begründung, dass der Vermieter nicht in der Lage war, die Mängel zu beseitigen. Die Richter des Oberlandesgerichts Brandenburg entschieden, dass die fristlose Kündigung unwirksam war, denn es hätte hier einer vorherigen Abmahnung bedurft.
„Fiktive“ Mängelbeseitigungskosten können im Kaufrecht weiterhin verlangt werden
Mietrecht
Die Richter des Bundesgerichtshofs haben in ihrem Urteil vom 12.3.2021 entschieden,
dass ein kaufvertraglicher Anspruch auf Schadensersatz wegen Mängeln der
erworbenen Immobilie weiterhin anhand der voraussichtlich entstehenden, aber
bislang nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten
berechnet werden kann.
Der Käufer kann im Rahmen des kleinen Schadensersatzes entweder Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts oder Ersatz der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen, wobei es unerheblich ist, ob der Mangel tatsächlich beseitigt wird.
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Der Käufer kann im Rahmen des kleinen Schadensersatzes entweder Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts oder Ersatz der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen, wobei es unerheblich ist, ob der Mangel tatsächlich beseitigt wird.
Ersatzloser Abriss ist keine wirtschaftliche Verwertung
Mietrecht
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat ein Vermieter ein berechtigtes Interesse
an der Beendigung des Mietverhältnisses u. a. dann, wenn er durch die Fortsetzung
des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung
des Grundstücks gehindert wird und dadurch erhebliche Nachteile erleiden
würde. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte dazu klar, dass der ersatzlose
Abriss eines Gebäudes keine wirtschaftliche Verwertung darstellt.
Dieser Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter bewohnten mehrere Jahrzehnte ein ehemaliges Landarbeiterhaus für 60 € Nettomiete/Monat. Das Badezimmer befand sich nicht im Hauptgebäude, sondern in einem ansonsten ungenutzten Seitenflügel und im Haupthaus war noch eine weitere vermietete Wohnung. Der Erbe der Liegenschaft erklärte dem Mieter die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Zur Begründung führte er aus, der Seitenflügel müsste aus "wirtschaftlichen und statischen Gründen" abgerissen werden, denn eine Wiederherstellung ist "nicht ansatzweise darstellbar". Der Bereich, in dem sich das Badezimmer befindet, ist "sehr baufällig" und nur "unter erheblichen Gefahren begehbar". Der Anbau eines neuen Badezimmers würde rund 26.000 € kosten, was in Anbetracht der geringen Miete sich wirtschaftlich nicht trägt.
Die Richter folgten den Argumenten des Vermieters nicht und gaben dem Mieter Recht, sodass der Vermieter keinen Anspruch auf Räumung der Wohnung hatte.
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Dieser Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter bewohnten mehrere Jahrzehnte ein ehemaliges Landarbeiterhaus für 60 € Nettomiete/Monat. Das Badezimmer befand sich nicht im Hauptgebäude, sondern in einem ansonsten ungenutzten Seitenflügel und im Haupthaus war noch eine weitere vermietete Wohnung. Der Erbe der Liegenschaft erklärte dem Mieter die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Zur Begründung führte er aus, der Seitenflügel müsste aus "wirtschaftlichen und statischen Gründen" abgerissen werden, denn eine Wiederherstellung ist "nicht ansatzweise darstellbar". Der Bereich, in dem sich das Badezimmer befindet, ist "sehr baufällig" und nur "unter erheblichen Gefahren begehbar". Der Anbau eines neuen Badezimmers würde rund 26.000 € kosten, was in Anbetracht der geringen Miete sich wirtschaftlich nicht trägt.
Die Richter folgten den Argumenten des Vermieters nicht und gaben dem Mieter Recht, sodass der Vermieter keinen Anspruch auf Räumung der Wohnung hatte.