Aktuelles

Neuregelungen beim Statusfeststellungsverfahren zum 1.4.2022

Sozialrecht

Mit dem Statusfeststellungsverfahren in der Sozialversicherung können sich die Beteiligten eines Auftragsverhältnisses frühzeitig Klarheit über den Erwerbsstatus verschaffen. Zuständig für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens ist die Clearingstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Mit diesem Verfahren können die Beteiligten eines Auftragsverhältnisses rechtlich verbindlich feststellen lassen, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.

Das Feststellungsverfahren wird durch die folgenden Reformbausteine weiterentwickelt:  Die Einführung einer Prognoseentscheidung ermöglicht die Feststellung des Erwerbsstatus schon vor der Aufnahme der Tätigkeit und damit frühzeitiger als bisher.
  • Anstelle der Versicherungspflicht wird künftig der Erwerbsstatus festgestellt.
  • Es wird eine Gruppenfeststellung für gleiche Vertragsverhältnisse ermöglicht.
  •  Zukünftig können bestimmte Dreieckskonstellationen geprüft werden.
  •  Im Widerspruchsverfahren ist eine mündliche Anhörung möglich.
Antragsformulare zur Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens sind auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung Bund (<a href=“https://www.deutsche-rentenversicherung.de“ www.deutsche-rentenversicherung.de – Suchbegriff: Formularpaket Statusfeststellung) aufrufbar.

Bitte beachten Sie! Für bestimmte Personengruppen ist das Statusfeststellungsverfahren zwingend durchzuführen. Handelt es sich bei angemeldeten Beschäftigten um den Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder um einen geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter, hat die Einzugsstelle einen Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus zu stellen.
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Altersvorsorgeunterhalt – Anlage in private Rentenversicherung erlaubt

Sozialrecht

Altersvorsorgeunterhalt ist ein zweckgebundener, in der Entscheidung besonders auszuweisender Bestandteil des nachehelichen Unterhalts, den der Berechtigte für eine entsprechende Versicherung zu verwenden hat.

Dem Empfänger von Altersvorsorgeunterhalt obliegt es, die erhaltenen Unterhaltsbeträge in einer für die spätere Erzielung von Alterseinkünften geeigneten Form anzulegen. Statt freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, kann er auch eine private Rentenversicherung abschließen. Dass diese ein Kapitalwahlrecht vorsieht, steht dem nicht entgegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die vertragliche Fälligkeit der Kapitalleistung der erstmaligen Fälligkeit der Rentenleistung entspricht und ein vorzeitiger Bezug der vertraglichen Versicherungsleistung nicht möglich ist.

Aufgrund des Unterhaltsrechtsverhältnisses obliegt es grundsätzlich beiden (geschiedenen) Ehegatten, ihre (Gesamt-)Einkommensteuerbelastung möglichst gering zu halten. Der Unterhaltsberechtigte ist aber, insbesondere im Rahmen des steuerlichen Realsplittings, nicht gehalten, den Altersvorsorgeunterhalt in einer zum Sonderausgabenabzug berechtigenden zertifizierten Rentenversicherung (z. B. sog. Rürup-Rente) anzulegen.
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Meldungen für kurzfristige Minijobs ab 2022

Sozialrecht

In den Anmeldungen für kurzfristig Beschäftigte (Personengruppe 110) muss der Arbeitgeber für Meldezeiträume nach dem 1.1.2022 angeben, wie die Aushilfe für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist.

In einem neuen Feld „KENNZEICHEN KRANKENVERSICHERUNG (KENNZKV)“ muss bei der Anmeldung mit Abgabegrund „10“ und auch bei gleichzeitiger An- und Abmeldung mit Abgabegrund „40“ Kennzeichen „1“ oder „2“ eingetragen werden.

•    Kennzeichen „1“: Beschäftigter ist gesetzlich krankenversichert. Krankenversicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland (z. B. als Rentenbezieher oder Student), einer freiwilligen Krankenversicherung oder einer Familienversicherung.
•    Kennzeichen „2“: Beschäftigter ist privat krankenversichert oder anderweitig im Krankheitsfall abgesichert.

Bitte beachten Sie! Einen Nachweis über den Krankenversicherungsschutz muss der Arbeitgeber in die Entgeltunterlagen des kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmers ab dem 1.1.2022 aufnehmen.
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Vereinbarung einer Platz-/Reservierungsgebühr für die Zeit vor dem Einzug in das Pflegeheim

Sozialrecht

Die Vereinbarung einer Platz-/Reservierungsgebühr für die Zeit vor dem tatsächlichen Einzug des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim ist unzulässig. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil v. 15.7.2021 entschieden, dass dies auch für Privatversicherte gilt.

Es ist mit den Regelungen im Sozialgesetzbuch unvereinbar, eine Platz- oder Reservierungsgebühr auf der Basis des vertraglichen Leistungsentgelts – ggf. vermindert um pauschalierte ersparte Aufwendungen – für die Zeit vor der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim bis zum tatsächlichen Einzugstermin vertraglich festzulegen.
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Altersklausel bei betrieblicher Altersversorgung

Sozialrecht

Eine Versorgungsregelung kann wirksam Beschäftigte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließen, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben. Diese Höchstaltersgrenze stellt weder eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters noch eine solche wegen des weiblichen Geschlechts dar. Zu dieser Entscheidung kam das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.9.2021.
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Änderungen am Ganztagsförderungsgesetz

Sozialrecht

Der Bundesrat hat am 10.9.2021 dem Ganztagsförderungsgesetz zur Betreuung von Kindern im Grundschulalter zugestimmt. Kern des Gesetzes ist die Einführung eines bedarfsunabhängigen Anspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung von mindestens 8 Stunden. Dieser gilt für jedes Kind ab der ersten Klassenstufe bis zum Beginn der 5. Klassenstufe. Anspruchsberechtigt sind Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/2027 die erste Klassenstufe besuchen.

Der Anspruch wird dann schrittweise auf die folgenden Klassenstufen ausgeweitet, sodass ab dem Schuljahr 2029/2030 allen Schulkindern der ersten bis vierten Klassenstufe mindestens 8 Stunden täglich Förderung in einer Tageseinrichtung zusteht.
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