Aktuelles

Anspruch auf Betreuungsplatz im Kindergarten

Sozialrecht

Aus den Regelungen des Achten Sozialgesetzbuches ergibt sich, dass ein Kind, welches das 3. Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung in einem Umfang von mindestens 6 Stunden werktäglich hat. Eine halbtägige Betreuung im Umfang von mindestens 4 Stunden ist demnach nicht ausreichend, um den bundesrechtlich begründeten Anspruch zu erfüllen.

Welche Entfernung zwischen Wohnort und Kindertagesstätte zumutbar ist, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls ab. Eine längere Entfernung als 30 Minuten pro Weg ist grundsätzlich unzumutbar.
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Schadensersatz wegen nicht rechtzeitig nachgewiesenem Betreuungsplatz

Sozialrecht

Kinder haben ab Vollendung des ersten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Daraus ergibt sich die Amtspflicht des Trägers der Jugendhilfe, jedem anspruchsberechtigten Kind, für welches rechtzeitig Bedarf angemeldet wurde, einen angemessenen Platz nachzuweisen.

Wegen verspäteter Zurverfügungstellung eines solchen Platzes hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit Urteil vom 28.5.2021 einen Landkreis zum Ausgleich des erlittenen Verdienstausfalls der Mutter in Höhe von gut 23.000 € verpflichtet. Diese Pflicht besteht auch nicht nur im Rahmen der vorhandenen, von den Gemeinden geschaffenen Kapazitäten, sondern der Landkreis ist aufgrund seiner Gesamtverantwortung gehalten, eine ausreichende Anzahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen.
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Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei kurzer Unterbrechung des Arbeitswegs

Sozialrecht

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich bei Arbeitnehmern nicht nur auf die berufliche Tätigkeit, sondern auch auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Ausnahme: Der Weg wird aus privaten Gründen unterbrochen, z. B. um an einem Geldautomaten Bargeld zu holen.

In einem vom Bayerischen Landessozialgericht (LSG) am 10.2.2021 entschiedenen Fall stieg eine Arbeitnehmerin auf dem Firmenparkplatz aus ihrem Auto und machte sich auf den Weg zum Betrieb. Nach ca. 2 Metern kehrte sie wieder zum Wagen zurück, um sich zu vergewissern, ob sie das Auto abgeschlossen hatte. Auf dem Rückweg stolperte sie und verletzte sich. Sie war der Meinung es handelte sich um einen Arbeitsunfall und verlangte Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese lehnte mit der Begründung ab, dass die Frau den direkten Weg zur Arbeitsstelle unterbrochen hatte und damit kein Versicherungsschutz bestand. Die Richter des LSG sahen in der Rückkehr zum Auto nur eine geringfügige Unterbrechung des Arbeitswegs, sodass hier ein versicherter Arbeitsunfall vorlag.
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Unfallschutz im Home-Office

Sozialrecht

Arbeitsunfälle sind die Unfälle, die versicherte Personen infolge der versicherten Tätigkeit erleiden. Dabei ist es unerheblich, ob die versicherte Tätigkeit im Unternehmen oder im Home-Office geleistet wird. Entscheidend ist, dass der Unfall im Zusammenhang mit der Arbeit stehen muss – was im Home-Office jedoch nicht immer ganz leicht abzugrenzen ist. Auch wann ein Unfall passiert, ist nicht ausschlaggebend. Ein Arbeitnehmer ist grundsätzlich in den Arbeitsräumen und auf betriebsbedingten Wegen versichert. Betriebsbedingte Wege sind z. B. der Weg
  • vom oder zum Drucker, Kopierer, Scanner, wenn dienstliche Unterlagen bearbeitet werden sollen und das Gerät in einem anderen Raum steht
  • zur oder von der Haustür, wenn ein Paket mit Arbeitsunterlagen geliefert wird
  • vom oder zum Betrieb, wenn der Arbeitnehmer Unterlagen aus dem Unternehmen benötigt oder abgeben muss.

Mit einer vom Bundesrat am 28.5.2021 beschlossenen Gesetzesänderung wurde der Unfallversicherungsschutz bei der Heimarbeit ausgeweitet. Er beschränkt sich künftig nicht mehr auf sog. Betriebswege, etwa zum Drucker in einem anderen Raum, sondern auch auf Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme oder zum Toilettengang. Darüber hinaus wird er bei Home-Office-Tätigkeit auch auf Wege ausgedehnt, die die Beschäftigten zur Betreuung ihrer Kinder außer Haus zurücklegen.
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Krankengeld ausnahmsweise auch bei verspäteter Krankmeldung

Sozialrecht

Ein Versicherter, der wegen Arbeitsunfähigkeit (AU) Krankengeld erhält, muss spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der zuletzt festgestellten AU deren Fortdauer ärztlich bescheinigen lassen, damit er weiterhin krankengeldberechtigt ist. Wird er an diesem Tag aus organisatorischen Gründen von der Arztpraxis auf einen späteren Termin verwiesen, so kann die gesetzliche Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld nicht mit dem Argument verweigern, die AU sei nicht lückenlos festgestellt worden. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht in 2 Urteilen am 22.12.2020.
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Fahrradunfall einer ehrenamtlichen Pflegekraft gilt als Arbeitsunfall

Sozialrecht

Die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) hatten am 16.12.2020 über nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden: Eine Tochter pflegte ihre Eltern und war bei der Pflegekasse angemeldet. Sie besorgte mit dem Fahrrad bei einem Arzt privat sowohl ein Schmerzmedikament für ihren Vater als auch eine kleine Menge Wildfleisch. Auf dem Rückweg stürzte sie mit dem Fahrrad und erlitt Verletzungen am linken Knie. Der spätere Heilungsverlauf gestaltete sich schwierig und der Unfall hat evtl. erhebliche bleibende Schäden zur Folge.

Unmittelbar nach dem Unfall gab die Tochter in ihrem Antrag gegenüber der Unfallkasse an, die Fahrradfahrt diente sowohl der Medikamenten- als auch der Nahrungsmittelbeschaffung. Bei einem späteren Gespräch mit einem Mitarbeiter der Unfallkasse rückte sie auf Nachfrage das Schmerzmittel in den Vordergrund; das Fleisch nahm sie nur bei dieser Gelegenheit mit. Die Unfallkasse lehnte daraufhin die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil eine ehrenamtliche Pflegeperson nur bei der Besorgung von Nahrungsmitteln, nicht aber von Medikamenten unfallversichert ist.

Die LSG kam jedoch zu dem Entschluss, dass der Fahrradunfall einer ehrenamtlichen Pflegekraft auf dem Rückweg von Besorgungen für die Pflegepersonen (Arzneimittel bzw. Wildfleisch) als versicherter Arbeitsunfall anzuerkennen ist. So ist es unschädlich, dass die Nahrungsmittelbeschaffung nicht im Vordergrund stand. Denn auch bei der Besorgung von Schmerzmitteln handelt es sich um eine unfallversicherte Tätigkeit einer Pflegeperson. Daher kam es auf die Frage der Handlungstendenz nicht mehr an.
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