Aktuelles

Änderungen am Ganztagsförderungsgesetz

Sozialrecht

Der Bundesrat hat am 10.9.2021 dem Ganztagsförderungsgesetz zur Betreuung von Kindern im Grundschulalter zugestimmt. Kern des Gesetzes ist die Einführung eines bedarfsunabhängigen Anspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung von mindestens 8 Stunden. Dieser gilt für jedes Kind ab der ersten Klassenstufe bis zum Beginn der 5. Klassenstufe. Anspruchsberechtigt sind Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/2027 die erste Klassenstufe besuchen.

Der Anspruch wird dann schrittweise auf die folgenden Klassenstufen ausgeweitet, sodass ab dem Schuljahr 2029/2030 allen Schulkindern der ersten bis vierten Klassenstufe mindestens 8 Stunden täglich Förderung in einer Tageseinrichtung zusteht.
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Anspruch auf Betreuungsplatz im Kindergarten

Sozialrecht

Aus den Regelungen des Achten Sozialgesetzbuches ergibt sich, dass ein Kind, welches das 3. Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung in einem Umfang von mindestens 6 Stunden werktäglich hat. Eine halbtägige Betreuung im Umfang von mindestens 4 Stunden ist demnach nicht ausreichend, um den bundesrechtlich begründeten Anspruch zu erfüllen.

Welche Entfernung zwischen Wohnort und Kindertagesstätte zumutbar ist, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls ab. Eine längere Entfernung als 30 Minuten pro Weg ist grundsätzlich unzumutbar.
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Schadensersatz wegen nicht rechtzeitig nachgewiesenem Betreuungsplatz

Sozialrecht

Kinder haben ab Vollendung des ersten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Daraus ergibt sich die Amtspflicht des Trägers der Jugendhilfe, jedem anspruchsberechtigten Kind, für welches rechtzeitig Bedarf angemeldet wurde, einen angemessenen Platz nachzuweisen.

Wegen verspäteter Zurverfügungstellung eines solchen Platzes hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit Urteil vom 28.5.2021 einen Landkreis zum Ausgleich des erlittenen Verdienstausfalls der Mutter in Höhe von gut 23.000 € verpflichtet. Diese Pflicht besteht auch nicht nur im Rahmen der vorhandenen, von den Gemeinden geschaffenen Kapazitäten, sondern der Landkreis ist aufgrund seiner Gesamtverantwortung gehalten, eine ausreichende Anzahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen.
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Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei kurzer Unterbrechung des Arbeitswegs

Sozialrecht

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich bei Arbeitnehmern nicht nur auf die berufliche Tätigkeit, sondern auch auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Ausnahme: Der Weg wird aus privaten Gründen unterbrochen, z. B. um an einem Geldautomaten Bargeld zu holen.

In einem vom Bayerischen Landessozialgericht (LSG) am 10.2.2021 entschiedenen Fall stieg eine Arbeitnehmerin auf dem Firmenparkplatz aus ihrem Auto und machte sich auf den Weg zum Betrieb. Nach ca. 2 Metern kehrte sie wieder zum Wagen zurück, um sich zu vergewissern, ob sie das Auto abgeschlossen hatte. Auf dem Rückweg stolperte sie und verletzte sich. Sie war der Meinung es handelte sich um einen Arbeitsunfall und verlangte Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese lehnte mit der Begründung ab, dass die Frau den direkten Weg zur Arbeitsstelle unterbrochen hatte und damit kein Versicherungsschutz bestand. Die Richter des LSG sahen in der Rückkehr zum Auto nur eine geringfügige Unterbrechung des Arbeitswegs, sodass hier ein versicherter Arbeitsunfall vorlag.
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Unfallschutz im Home-Office

Sozialrecht

Arbeitsunfälle sind die Unfälle, die versicherte Personen infolge der versicherten Tätigkeit erleiden. Dabei ist es unerheblich, ob die versicherte Tätigkeit im Unternehmen oder im Home-Office geleistet wird. Entscheidend ist, dass der Unfall im Zusammenhang mit der Arbeit stehen muss – was im Home-Office jedoch nicht immer ganz leicht abzugrenzen ist. Auch wann ein Unfall passiert, ist nicht ausschlaggebend. Ein Arbeitnehmer ist grundsätzlich in den Arbeitsräumen und auf betriebsbedingten Wegen versichert. Betriebsbedingte Wege sind z. B. der Weg
  • vom oder zum Drucker, Kopierer, Scanner, wenn dienstliche Unterlagen bearbeitet werden sollen und das Gerät in einem anderen Raum steht
  • zur oder von der Haustür, wenn ein Paket mit Arbeitsunterlagen geliefert wird
  • vom oder zum Betrieb, wenn der Arbeitnehmer Unterlagen aus dem Unternehmen benötigt oder abgeben muss.

Mit einer vom Bundesrat am 28.5.2021 beschlossenen Gesetzesänderung wurde der Unfallversicherungsschutz bei der Heimarbeit ausgeweitet. Er beschränkt sich künftig nicht mehr auf sog. Betriebswege, etwa zum Drucker in einem anderen Raum, sondern auch auf Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme oder zum Toilettengang. Darüber hinaus wird er bei Home-Office-Tätigkeit auch auf Wege ausgedehnt, die die Beschäftigten zur Betreuung ihrer Kinder außer Haus zurücklegen.
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Krankengeld ausnahmsweise auch bei verspäteter Krankmeldung

Sozialrecht

Ein Versicherter, der wegen Arbeitsunfähigkeit (AU) Krankengeld erhält, muss spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der zuletzt festgestellten AU deren Fortdauer ärztlich bescheinigen lassen, damit er weiterhin krankengeldberechtigt ist. Wird er an diesem Tag aus organisatorischen Gründen von der Arztpraxis auf einen späteren Termin verwiesen, so kann die gesetzliche Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld nicht mit dem Argument verweigern, die AU sei nicht lückenlos festgestellt worden. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht in 2 Urteilen am 22.12.2020.
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