In einem vom Bundesgerichtshof am 19.7.2018 entschiedenen Fall befand sich
ein Fahrer mit seinem BMW in einer Waschstraße. Bei dieser handelte es
sich um eine vollautomatisierte Anlage, durch die die Fahrzeuge während
des Waschvorgangs von einem Schleppband mit einer geringen Geschwindigkeit gezogen
werden. Vor dem BMW befand sich ein Mercedes, hinter dem BMW befand sich ein
Hyundai. Während des Waschvorgangs betätigte der Fahrer des Mercedes
grundlos die Bremse, wodurch dieses Fahrzeug aus dem Schleppband geriet und
stehen blieb, während der BMW sowie der dahinter befindliche Hyundai weitergezogen
wurden. Hierbei wurde der BMW auf den Mercedes und der Hyundai auf den BMW geschoben.
Bei einem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs besteht die Schutzpflicht
des Betreibers der Waschstraße, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen
beim Waschvorgang zu bewahren. Dabei kann allerdings nicht jeder abstrakten
Gefahr vorbeugend begegnet werden. Es sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen,
die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind. Die Zumutbarkeit
von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit
der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und
der Höhe des Kostenaufwands, der mit den Sicherungsvorkehrungen einhergeht.
Zu den gebotenen Sicherungsvorkehrungen kann auch die Erfüllung von Hinweispflichten
gehören.
Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es, dass von dem Betreiber
der Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln
der Technik verlangt wird. Sind Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden
bei der Nutzung der Anlage – zwar selten, aber vorhersehbar – nicht die notwendigen
Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken,
dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße trifft
deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer
Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.
Aktuelles
Ausparken in Einbahnstraße
Verkehrsrecht
Wer aus einer Parklücke in einer Einbahnstraße ausparkt, muss beide
Fahrtrichtungen absichern. Ein Fahrzeugführer muss damit rechnen, dass
ein Fahrzeug mit Sonderrechten (hier: Transporter einer Straßenbaubehörde)
oder auch ein Fußgänger die Einbahnstraße in der entgegengesetzten
Richtung nutzt. Im Übrigen muss sich der Führer eines Fahrzeugs beim
Rückwärtsausparken laufend darüber vergewissern, dass niemand
zu Schaden kommt. Der übrige Verkehr darf darauf vertrauen, dass der Ausparkende
auch bei einem bereits begonnenen Ausparkmanöver andere Verkehrsteilnehmer
wahrnimmt und darauf reagiert.
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Kollision zwischen einem Linienbus und Motorradfahrer an einer Engstelle
Verkehrsrecht
Das Verbot der Durchfahrt bei Gegenverkehr gemäß Verkehrszeichen
208 (Vorrang des Gegenverkehrs) verpflichtet den Verkehrsteilnehmer zum Unterlassen
des Befahrens einer Engstelle, wenn nicht gewiss ist, dass der Gegenverkehr
nicht behindert wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vorrang des
Gegenverkehrs nicht dadurch entfällt, wenn das entgegenkommende Fahrzeug
ein Motorrad ist. Es ist also unerheblich, ob es sich um ein- oder mehrspurige
Fahrzeuge handelt. Dies gilt auch, wenn angesichts der Fahrbahnbreite (hier:
7,4 m) ein Motorrad ungehindert an einem Bus vorbeifahren kann.
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Kollision beim Spurwechsel – Anscheinsbeweis und Haftungsverteilung
Verkehrsrecht
Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) darf ein Fahrstreifen nur gewechselt
werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen
ist. Das Oberlandesgericht München (OLG) hatte in einem Fall zu entscheiden,
bei dem ein Pkw-Fahrer mittels des Reißverschlussverfahrens von der linken
auf die rechte Spur wechselte und dabei mit einem Lkw kollidierte.
Die OLG-Richter kamen zu der Entscheidung, dass der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Pkw-Fahrer schuldhaft gegen die o. g. Vorschriften der StVO verstoßen hatte. Die Richter des Landgericht hatte eine Haftungsverteilung 50:50 als angemessen angesehen. Das OLG entschied jedoch zugunsten des Lkw-Fahrers und kam zu der Entscheidung, dass dem Pkw-Fahrer kein Schadensersatz zusteht.
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Die OLG-Richter kamen zu der Entscheidung, dass der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Pkw-Fahrer schuldhaft gegen die o. g. Vorschriften der StVO verstoßen hatte. Die Richter des Landgericht hatte eine Haftungsverteilung 50:50 als angemessen angesehen. Das OLG entschied jedoch zugunsten des Lkw-Fahrers und kam zu der Entscheidung, dass dem Pkw-Fahrer kein Schadensersatz zusteht.