Die Unterschreitung der vertraglich vereinbarten durch die dem Mieter vom Vermieter
tatsächlich überlassene Fläche gilt stets als Sachmangel. Das
bezieht sich nicht nur auf Fälle, in denen die Mietflächenabweichung
auf einer Falschberechnung der Fläche einer ansonsten vertragsgemäß
und vollständig übergebenen Mietsache beruht, sondern auch auf Sachverhalte,
in denen die Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Mietfläche durch
Umbauarbeiten verursacht wurde, deren Durchführungen nach Abschluss des
Mietvertrags erfolgten.
Für den Anspruch des Wohnraummieters auf Minderung wegen einer tatsächlich
geringeren Wohnfläche als der vertraglich vereinbarten, haben die Gerichte
entschieden, dass ein abweichendes Flächenmaß die Tauglichkeit der
Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich mindert, wenn die
tatsächliche Fläche um mehr als 10 % hinter der vertraglich vereinbarten
Größe zurückbleibt. Einer zusätzlichen Darlegung des Mieters,
dass infolge der Flächendifferenz die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen
Gebrauch gemindert ist, bedarf es dann nicht. Dieses gilt auch für Flächenabweichungen
in der Gewerberaummiete.
Weist bei der Miete von Geschäftsräumen die Mietfläche eine
Größe auf, die um weniger als 10 % unter der im Mietvertrag vereinbarten
Fläche zurückbleibt, ist eine Mietminderung nicht grundsätzlich
ausgeschlossen. Der Mieter hat in diesem Fall jedoch konkret darzulegen und
gegebenenfalls zu beweisen, dass durch die Flächenabweichung der vertragsgemäße
Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt wird. Das entschied der Bundesgerichtshof
mit Urteil vom 25.11.2020.
Aktuelles
Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen durch den biologischen Vater
Familienrecht
Ein biologischer Vater ist nur dann berechtigt, die (rechtliche) Vaterschaft
des Ehemanns der Mutter oder eines anderen Mannes, der die Vaterschaft anerkannt
hat, zu beseitigen, wenn keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem
rechtlichen Vater und dem Kind besteht.
Von einer solchen Bindung kann ausgegangen werden, wenn der rechtliche Vater für das Kind tatsächlich die Verantwortung trägt. Dem kann der leibliche Vater nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.11.2020 nicht entgegenhalten, dass er vor der Geburt des Kindes noch gelegentlichen Kontakt zur Mutter des Kindes hatte und er mit Beginn der Schwangerschaft Verantwortung für das Kind übernehmen wollte.
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Von einer solchen Bindung kann ausgegangen werden, wenn der rechtliche Vater für das Kind tatsächlich die Verantwortung trägt. Dem kann der leibliche Vater nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.11.2020 nicht entgegenhalten, dass er vor der Geburt des Kindes noch gelegentlichen Kontakt zur Mutter des Kindes hatte und er mit Beginn der Schwangerschaft Verantwortung für das Kind übernehmen wollte.
Keine Darlegungspflicht der Reparaturmaßnahmen bei fiktiver Schadensabrechnung
Versicherungsrecht
Grundsätzlich hat ein Geschädigter die Wahl, ob er nach einer Beschädigung
seines Pkw die tatsächlich angefallenen oder die ausweislich eines Sachverständigengutachtens
erforderlichen Reparaturkosten als Schadensersatz (fiktive Schadensabrechnung)
geltend macht. So sind (bei entsprechender Wahl des Geschädigten) die von
einem Sachverständigen nach den Preisen einer Fachwerkstatt geschätzten
Reparaturkosten auch dann zu ersetzen, wenn die Reparatur von einer "freien"
Werkstatt, vom Geschädigten selbst oder gar überhaupt nicht ausgeführt
worden ist.
Etwas anderes gilt allerdings für den Fall, dass der Geschädigte den Schaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten. In diesem Fall beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Geschädigte ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 17.12.2020 jedoch nicht verpflichtet, die von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen.
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Etwas anderes gilt allerdings für den Fall, dass der Geschädigte den Schaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten. In diesem Fall beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Geschädigte ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 17.12.2020 jedoch nicht verpflichtet, die von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen.
Bundesrat billigt Verbraucherentlastung bei Inkassokosten
Wirtschaftsrecht
Das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur
Änderung weiterer Vorschriften wurde im Bundesgesetzblatt verkündet
und trat am 1.1.2021 in Kraft.
Gebührensenkung: Schuldner werden künftig dann entlastet, wenn sie die Forderung direkt nach einem ersten Mahnschreiben begleichen oder nur mit kleineren Beträgen von bis zu 50 € im Verzug sind. Eine Kostenbegrenzung gibt es in Zukunft auch in den Fällen, in denen Gläubiger parallel Inkassofirmen und zugleich Anwaltskanzleien beauftragen.
Zahlungsvereinbarungen: Verbraucher werden besser über die beim Abschluss von Zahlungsverein-barungen entstehenden Kosten und die Tragweite von Schuldanerkenntnissen aufgeklärt. Inkasso-unternehmen müssen z. B. in Textform darauf aufmerksam machen, dass man sich bei einem Anerkenntnis nicht mehr auf die Verjährung einer Forderung berufen kann.
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Gebührensenkung: Schuldner werden künftig dann entlastet, wenn sie die Forderung direkt nach einem ersten Mahnschreiben begleichen oder nur mit kleineren Beträgen von bis zu 50 € im Verzug sind. Eine Kostenbegrenzung gibt es in Zukunft auch in den Fällen, in denen Gläubiger parallel Inkassofirmen und zugleich Anwaltskanzleien beauftragen.
Zahlungsvereinbarungen: Verbraucher werden besser über die beim Abschluss von Zahlungsverein-barungen entstehenden Kosten und die Tragweite von Schuldanerkenntnissen aufgeklärt. Inkasso-unternehmen müssen z. B. in Textform darauf aufmerksam machen, dass man sich bei einem Anerkenntnis nicht mehr auf die Verjährung einer Forderung berufen kann.
Gesetze zur Reform des Insolvenzrechts in Kraft getreten
Wirtschaftsrecht
Zum Anfang des IV. Quartals 2020 bzw. zum Jahresanfang sind zwei wichtige Gesetze
zur Reform des Insolvenzrechts in Kraft getreten. Das Gesetz zur weiteren Verkürzung
des Restschuldbefreiungsverfahrens trat mit Wirkung vom 1.10.2020 in Kraft (siehe
Oktober-Ausgabe 2020) und das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und
Insolvenzrechts trat am 1.1.2021 (siehe November-Ausgabe 2020).
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Verletzung der Insolvenzantragspflicht
Wirtschaftsrecht
Die Insolvenzantragspflicht soll den Vertragspartner einer Gesellschaft unter
anderem davor schützen, dass er sich vor Prozessführung mit der unerkannt
insolvenzreifen Gesellschaft mit Kosten belastet, die er bei der Gesellschaft
als Kostenschuldnerin nicht mehr realisieren kann.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann der Ersatz freiwilliger Aufwendungen verlangt werden, die nach Verletzung der Insolvenzantragspflicht in dem Vertrauen auf die Solvenz des Schuldners und der vernünftigen Erwartung gemacht werden, einen vor Insolvenzreife gegen den Schuldner begründeten Anspruch durchzusetzen.
In einem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen eine GmbH mit Werkleistungen beauftragt. Aufgrund reklamierter Mängel beauftragte das Unternehmen, im Vertrauen auf die Solvenz des Vertragspartners, ein sog. selbstständiges Beweisverfahren zur Klärung. In dessen Rahmen sind dem Unternehmen Kosten entstanden. Hätte der Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit gewusst, hätte er das selbstständige Beweisverfahren nicht angestrengt und wären auch keine Kosten angefallen. Diese entstandenen Kosten waren vom Geschäftsführer der GmbH zu ersetzen.
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Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann der Ersatz freiwilliger Aufwendungen verlangt werden, die nach Verletzung der Insolvenzantragspflicht in dem Vertrauen auf die Solvenz des Schuldners und der vernünftigen Erwartung gemacht werden, einen vor Insolvenzreife gegen den Schuldner begründeten Anspruch durchzusetzen.
In einem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen eine GmbH mit Werkleistungen beauftragt. Aufgrund reklamierter Mängel beauftragte das Unternehmen, im Vertrauen auf die Solvenz des Vertragspartners, ein sog. selbstständiges Beweisverfahren zur Klärung. In dessen Rahmen sind dem Unternehmen Kosten entstanden. Hätte der Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit gewusst, hätte er das selbstständige Beweisverfahren nicht angestrengt und wären auch keine Kosten angefallen. Diese entstandenen Kosten waren vom Geschäftsführer der GmbH zu ersetzen.